§ 274 StGB Flashcards

1
Q

dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehörend

A

Recht, die Urkunde zum Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen (nicht Eigentum) = Beweisführungsrecht

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2
Q

Tathandlungen

A

→ müssen sich immer auf die Zweckbestimmung der Urkunde als Beweismittel beziehen
→ Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts

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3
Q

Zerstören

A

völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit als Beweismittel
→ ursprüngliches Beweismittel existiert nicht mehr

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4
Q

Beschädigen

A

Beeinträchtigung des Beweiswertes der Urkunde, aber Fortbestehen als solche mit Beweisqualität

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5
Q

Unterdrücken

A

jede Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird

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6
Q

Nachteilszufügungsabsicht

A
  • Nachteil = jede Beeinträchtigung eines fremden Rechts, weit zu fassen
  • Absicht: nach h. M. genügt direkter Vorsatz, d. h. das sichere Bewusstsein, dass der Nachteil in Folge der Tat eintritt (dolus directus 2. Grades)
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7
Q

geschütztes Rechtsgut

A

→ Brauchbarkeit von echten Urkunden als Beweismittel
→ Beweisführungsbefugnis eines anderen, nicht Beweisverkehr im Allgemeinen = Individualrechtsgut: Einwilligung wirkt rechtfertigend!

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8
Q

Konkurrenzen

A
  • Verfälschen i. S. d. § 267 I StGB = Beschädigung → § 274 I Nr. 1 StGB subsidiär
  • § 303 StGB von § 274 StGB verdrängt (Spezialität)
  • Zueignungsdelikte gehen § 274 StGB vor (Konsumtion)
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