§ 274 StGB Flashcards
dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehörend
Recht, die Urkunde zum Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen (nicht Eigentum) = Beweisführungsrecht
Tathandlungen
→ müssen sich immer auf die Zweckbestimmung der Urkunde als Beweismittel beziehen
→ Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts
Zerstören
völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit als Beweismittel
→ ursprüngliches Beweismittel existiert nicht mehr
Beschädigen
Beeinträchtigung des Beweiswertes der Urkunde, aber Fortbestehen als solche mit Beweisqualität
Unterdrücken
jede Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird
Nachteilszufügungsabsicht
- Nachteil = jede Beeinträchtigung eines fremden Rechts, weit zu fassen
- Absicht: nach h. M. genügt direkter Vorsatz, d. h. das sichere Bewusstsein, dass der Nachteil in Folge der Tat eintritt (dolus directus 2. Grades)
geschütztes Rechtsgut
→ Brauchbarkeit von echten Urkunden als Beweismittel
→ Beweisführungsbefugnis eines anderen, nicht Beweisverkehr im Allgemeinen = Individualrechtsgut: Einwilligung wirkt rechtfertigend!
Konkurrenzen
- Verfälschen i. S. d. § 267 I StGB = Beschädigung → § 274 I Nr. 1 StGB subsidiär
- § 303 StGB von § 274 StGB verdrängt (Spezialität)
- Zueignungsdelikte gehen § 274 StGB vor (Konsumtion)