§ 154 StGB Flashcards
§ 154 StGB
Qualifikation zu § 153 StGB
Eid
förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage
Täterkreis
- Eidesfähigkeit, aber nicht Eidesmündigkeit (mind. 18 Jahre) erforderlich
- keine Beschränkung auf Zeugen und Sachverständige, erfasst auch Parteieid, § 452 ZPO
Eidesfähigkeit
Bewusstsein über Bedeutung des Eides, § 60 Nr. 1 Var. 2 StPO
Versuchsbeginn / Vollendung beim Nacheid (1. Falschaussage, 2. Eid)
Versuchsbeginn: Beginn des Sprechens der Eidesformel
Vollendung: mit Beendigung des Schwurs
Versuchsbeginn / Vollendung beim Voreid (1. Eid, 2. Falschaussage)
Versuchsbeginn: mit Ansetzen zur Falschaussage
Vollendung: mit Abschluss der Vernehmung
strafloses Wahndelikt
Täter beschwört Aussage vor Person, die er als solche richtig erkennt, die aber objektiv nicht zur Abnahme von Eiden zuständig ist
strafbarer untauglicher Versuch
Täter beschwört Aussage vor Person, die er aufgrund Verkennung tatsächlicher Umstände als eine Person ansieht, die Eide abnehmen könnte
§ 161 StGB: fahrlässiger Meineid, fahrlässige Versicherung an Eides statt
→ Verletzung der Sorgfaltspflicht
- Täter spannt während der Vernehmung sein Gedächtnis aus Nachlässigkeit nicht hinreichend an
- Täter berücksichtigt bei seiner Aussage erkennbare Fehlerquellen hinsichtlich seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht
- Täter nimmt davon Abstand, bei Zweifeln über den Umfang seiner Wahrheits- und Eidespflicht sich durch den Richter im Wege der Rückfrage belehren zu lassen