§ 271 StGB Flashcards
bewirken
jedes kausale Verursachen der unwahren Beurkundung (Speicherung)
Problem: Liegt ein „Bewirken“ auch vor, wenn der Amtsträger bösgläubig ist (Parallele zu § 160 StGB)?
1. §§ 348, 26 StGB (-)
Kein Anstiftervorsatz; auch kein Ersatz des Anstiftervorsatzes durch Vorsatz bzgl. mittelbarer Täterschaft, weil § 271 zeigt, dass hier (wie bei § 160) mittelbare Täterschaft, die konstruktiv nicht möglich ist, als ein Minus gegenüber der Anstiftung behandelt wird (vgl. Strafdrohung)
Problem: Liegt ein „Bewirken“ auch vor, wenn der Amtsträger bösgläubig ist (Parallele zu § 160StGB)?
2. § 271 (+) nach h. M.
Bewirken wird nach hM weit aufgefasst (vgl. Parallele bei § 160) und erfasst deshalb nicht nur die konstruktiv unmöglichen Fälle der mitt. Täterschaft (Werkzeug gutgläubig), sondern auch die Fälle, in denen ein bösgläubiges Werkzeug handelt
(+) Täter soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass sein Werkzeug subjektiv mehr tut als erforderlich
(+) Rechtsgutsverletzung tritt ein
§ 348 StGB: beurkunden
Tatsache in vorgeschriebener Form in einer Weise feststellen, die dazu bestimmt ist, Beweis für und gegen jedermann zu begründen
öffentliche Urkunde
vgl. § 415 I ZPO
Urkunde muss öffentlichen Glauben vermitteln, d. h. für den Verkehr nach außen bestimmt und mit besonderer erhöhter Beweiskraft versehen sein (sog. “Beweiswirkung für und gegen jedermann”)
unwahr
→ inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen entscheidend
→ Unwahrheit muss sich gerade auf eine Tatsache beziehen, die von der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunde umfasst wird
§ 132a StGB
Titelmissbrauch
Täuschung im Rechtsverkehr
→ (kausaler) Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Erheblichkeit für die Rechtshandlung
Der Schutz des Rechtsverkehrs vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden geht nicht so weit, dass ihre Vorlage auch dann bestraft werden müsste, wenn es auf die unrichtige Angabe im Einzelfall nicht ankommt.
Zweck §§ 271, 348 StGB
Schutz des Rechtsverkehrs vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden / Dateien
§ 271 StGB soll sachlich mittelbare Täterschaft in Fällen des § 348 StGB erfassen
P: Setzt das “Bewirken” i. S. v. § 271 StGB die Gutgläubigkeit des Amtsträgers voraus?
- e. A.: (+), nur Versuch möglich
(+) “Bewirken” impliziert überlegene Stellung des Bewirkenden, vgl. § 26 StGB: “Bestimmen” - h. M.: (-), weite Auslegung
(+) “Bewirken” = Ausdruck bloßer Kausalität
(+) Sinn und Zweck: Warum sollte Täter besser gestellt werden, nur weil scheinbares Werkzeug subjektiv mehr tut als erwartet?