§ 123 StGB Flashcards
Wohnung
alle Räumlichkeiten, deren Hauptzweck es ist, bestimmungsgemäß einem oder mehreren Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft zu dienen
→ auch bewegliche Sachen können Wohnung sein
→ auch Nebenräume
→ auch “offene Zubehörflächen”, sofern sie infolge ihrer unmittelbaren Anbindung in erkennbarem Zusammenhang mit einer Wohnung stehen
→ weiter als in § 244 StGB
Geschäftsraum
alle abgeschlossenen Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zu gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken genutzt werden
befriedetes Besitztum
Grundstücke, die durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren wie Mauern, Zäune oder Hecken in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert, also “eingefriedet” sind
zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume
allgemein zugängliche Räume, die für den Personen- oder Gütertransportverkehr genutzt werden
Eindringen
Betreten des Raumes mit mindestens einem Körperteil gegen oder ohne den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers
Einverständnis des Berechtigten
Eindringen (-) bei Wille des Berechtigten → wirkt tatbestandsausschließend
→ nach h. M. auch, wenn durch Täuschung erschlichen, Irrtümer irrelevant
→ mutmaßlicher Wille → mutmaßliche Einwilligung
Berechtigter
= Inhaber des Hausrechts
mehrere Berechtigte → jeder kann Einverständnis selbständig erteilen, anders wenn Anwesenheit des Dritten für Mitberechtigten unzumutbar
P: Räume, die Publikumsverkehr offen stehen
→ deliktische Absichten
generelles Einverständnis des Hausrechtsinhabers deckt grundsätzlich auch das Betreten zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken ab
Ausnahme:
- wenn äußeres Erscheinungsbild von dem sozial üblichen Rahmen abweicht
- individuelles Hausverbot ausgesprochen
→ stünde Hausrechtsinhaber selbst an der Tür, würde er nicht alle Personen mit deliktischen Absichten ausschließen, da diese i. d. R. nicht erkennbar sind → Wertung auf generelles Einverständnis zu übertragen
→ ist deliktische Absicht erkennbar, würde individueller Zutritt verweigert
geschütztes Rechtsgut
individuelles Hausrecht