§ 263 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
- (Individual-)Vermögen als Ganzes in seiner konkreten, zu Tatzeitpunkt vorhandenen Gesamtheit
→ Vermögensdelikt im engeren Sinn
nicht: Eigentum, bloße Dispositionsfreiheit
Rechtsgutsträger können auch jur. Personen sein, auch solche des ÖR einschließlich des Staates, soweit es bei letzterem vorrangig um Einnahmeerzielung geht
Tatsachen
konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
innere Tatsachen
bestimmte Überzeugungen, Kenntnisse oder Absichten des Täters
Werturteil
- bloße Meinungsäußerung → entzieht sich Beweis
- aber evtl. Tatsachenkern enthalten
- Wert einer Sache = bloßes Werturteil, aber zugrunde liegende wertbildende Faktoren können Tatsachen darstellen
P: (vorgeblich) besondere Fachkompetenz - Tatsache?
- grundsätzlich subjektive Aussage und Gutachteninhalt reines Werturteil
- i. E. aber Täuschung über Tatsachen: nach Verkehrsanschauung gilt Gutachten als objektiv richtig, Fachmann täuscht konkludent über die Tatsache, dass er von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt ist (innere Tatsache)
P: Werbeaussagen
- Verkehrsanschauung misst werbemäßigen Übertreibungen von vornherein keine Ernsthaftigkeit bei → Tatsache (-)
- Ausnahme: mitschwingender Tatsachenkern
Täuschung
bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen
→ kommunikative Einwirkung erforderlich
→ Maßstab: allgemeine Verkehrsauffassung
Wie ermittelt man, ob der Täter konkludent täuscht?
→ hängt davon ab, was der Täter nach der Verkehrsanschauung miterklärt
→ obj. Empfängerhorizont + Vertragstyp (Pflichten- und Risikoverteilung) maßgeblich
P: Ist rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen oder spielen normative Kriterien auch eine Rolle?
h. M.: zwingend normative Gesichtspunkte (aus Gesetz oder Vertrag) heranzuziehen
→ jeweiliger Geschäftstyp und die typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern erlangen unmittelbare Bedeutung
→ Obliegenheit in Geschäftsbeziehung, sich allgemein zugängliche Informationen bzgl. Geschäftsgegenstand zu verschaffen
bloßes Ausnutzen eines bereits vorhandenen Irrtums des Opfers ↔︎ konkludente Täuschung
→ Verkehrsanschauung entscheidend
- Bsp. Wechselgeld: bei bloßer Entgegennahme idR nach VA keine Täuschung, da bei Vertragsschluss keine Täuschung
P: Täuschung durch wahre Behauptungen
→ Bsp. Insertionsofferten / Verwendung typischer Rechnugnsmerkmale, “Abo-Falle” (Verstoß gegen Buttonlösung)
Fischer, § 263 Rn. 28, 28b
e. A.: (-), nur falsche Tatsachen betrugsrelevant
h. M.: Täuschung (+), wenn der Täter die Eignung der (inhaltlich richtigen) Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt, und damit unter dem Anschein “äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens” gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht nur bloße Folge, sondern Zweck der Handlung ist
→ Geschäftserfahrung des Opfers (evtl. Prüfpflicht?) kann eine Rolle spielen: Sorgfaltsobliegenheiten
P: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?
Bsp.: Täuschung darüber, im Besitz kompromittierenden Materials zu sein → neben Erpressung Raum für Betrug?
→ 1. Hat die Täuschung einen eigenen Unrechtsgehalt im Verhältnis zur Drohung?
eigener Unrechtsgehalt (-), wenn die Täuschung wesentlicher Bestandteil der Drohung ist, das Bedrohliche der Drohung also gerade aus der Täuschung resultiert wenn eigener Unrechtsgehalt (+), Tateinheit möglich
P: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?
→ 2. Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehaltes schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzeben zu berücksichtigen?
e. A.: Tatbestandslösung
keine betrugsrelevante Täuschung, wenn nur drohungsverstärkend
(+) es fehlt an “List des Betruges”, wenn nur der willensbeugende Kern der Drohung durch eine Täuschung erhärtet wird, so dass keine betrugsrelevante Täuschung vorliegt
(+) ermöglicht Abgrenzung der verschiedenen Unrechtsformen
P: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?
→ 2. Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehaltes schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen?
a. A.: Konkurrenzlösung
Zusammenfallen mit Drohung ändert nichts am Täuschungscharakter des Verhaltens, daher Ausscheiden erst auf Konkurrenzebene
(+) Bestrafung von Teilnehmer, der von Drohung nichts weiß und davon ausgeht, Haupttäter beginge nur Betrug, möglich
Irrtum
jede Fehlvorstellung über Tatsachen
reines Nichtwissen (“ignorantia facti”)
Opfer macht sich keinerlei konkrete Fehlvorstellung → kein Raum für Irrtum → Betrug (-)
sachgedankliches Mitbewusstsein
nicht reflektiertes Begleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt
→ Irrtum (+)
(-), wenn gar kein Anlass besteht, sich über entsprechende Tatsachen überhaupt Gedanken zu machen
P: Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus?
h. M.: (-)
(+) Wortlaut enthält keine Einschränkung
(+) Strafrecht muss auch dem unerfahrenen, besonders leichtgläubigen Schutz bieten
(+) durch Verfügung zeigt Opfer, dass es irrt
(+) kriminalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, entscheidend, dass sich der Zweifelnde gerade nicht selbst hilft und deshalb verfügt
P: Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus?
MM
→ (+), wenn Zweifel auf konkreten Anhaltspunkten beruhen
(+) Subsidiarität des Strafrechts: nur wer irrt, ist schutzwürdig; Zweifelnder kann dem Zweifel nachgehen und sich so selbst schützen
(+) Kausalität: Irrtum muss gerade durch die Täuschung hervorgerufen sein
Vermögensverfügung
jedes tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung
Vermögensminderung erfordert kein weiteres deliktisches Dazwischentreten
→ dient Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl: entweder VV oder Wegnahme (lockert Opfer Besitz nur, fehlt Unmittelbarkeit)
Vermögensminderung
vermögensrelevanter Abfluss aus dem Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten
P: Vermögensbegriff
→ juristischer Vermögensbegriff
Vermögen = Gesamtheit der subjektiven Vermögensrechte einer Person
(-) zu eng, entspricht nicht wirtschaftlicher Betrachtungsweise des § 263 StGB
P: Vermögensbegriff
→ Rspr.: rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Vermögen umfasst alle geldwerten Güter einer Person, also alle Positionen, denen im Wirtschaftsverkehr ein Wert beigemessen wird
→ auch nichtige Ansprüche aus verbotenen/unsittlichen Geschäften und widerrechtlich erlangten Werten
(+) Rechtsordnung kennt kein schlechthin schutzunwürdiges Vermögen, maßgeblich ist vielmehr eigenständiger wirtschaftlicher Wert
(+) sonst Wertungswidersprüche: Sache i. R. v. § 242 StGB schutzwürdig, aber i. R. v. § 263 StGB nicht?
P: Vermögensbegriff
→ juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Vermögen umfasst alle geldwerten Güter einer Person, die nicht rechtlich missbilligt werden und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
Exspektanzen
Erwerbsaussichten, die sich derart konkretisiert haben, dass der Wirtschaftsverkehr ihnen bereits Vermögenswert zumisst
P: Muss sich der Getäuschte des vermögensschädigenden Charakters seiner Verfügung bewusst sein?
h. M.: nicht erforderlich, jede Vermögensminderung genügt
MM: nur unbewusste Selbst- oder Drittschädigungen von § 263 StGB erfasst
Vermögensschaden
Gesamtsaldierung: liegt vor, wenn ein Vergleich zwischen dem Vermögen vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich ausgeglichen (= kompensiert) wurde
Vermögensschaden → Schadensfeststellung
- Liegt nach objektiv-wirtschaftlichen Kriterien ein Schaden vor?
- (wenn nein) Folgt aus einer individualisierenden Betrachtung ein Schaden?
- (wenn nein) Ergibt sich aus dem Gedanken der Zweckverfehlung ein Schaden?
Vermögensschaden → objektive Schadensberechnung
Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensation
→ Kompensation muss nicht unmittelbare Folge der VV sein, solange nur ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht
Eingehungsbetrug
= durch eine Täuschung bei Vertragsschluss wird der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages gebracht
- VV = Verpflichtung aus Vertrag, noch kein Leistungsaustausch
- Schaden (+), wenn dieser Verpflichtung kein adäquater Anspruch gegenübersteht oder dieser Anspruch keinen Wert hat
kein Eingehungsbetrug…
- wenn Täuschender zur Vorleistung verpflichtet ist und Vertragspartner/Getäuschter das weiß
- wenn problemlose Lösung von der eingegangenen Verpflichtung möglich ist und Geschädigter Kenntnis hat:
→ solange unbedingtes (Verbraucher-)Widerrufsrecht für den Getäuschten besteht und dieser ordnungsgemäß belehrt ist (vollendeter Eingehungsbetrug dann ab Ablauf der Widerrufsfrist (dies gilt jedoch nicht im Fall einer Anfechtung oder bei bestehenden Einreden, die der Erfüllung des Vertrags entgegenstehen)
→ wenn/solange unbedingtes vertragliches Rücktrittsrecht für den Getäuschten besteht, durch das er sich durch bloße einseitige Erklärung vom Vertrag lösen kann
Erfüllungsbetrug
= durch eine Täuschung im Stadium der Vertragserfüllung erlangt der Vertragspartner des Täters eine andere als die geschuldete Leistung
→ “endgültiger” Eintritt eines Schadens
→ Schaden bemisst sich am Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung
P: der unechte Erfüllungsbetrug
→ Täter hat bereits bei Abschluss des Vertrages getäuscht, wobei Täuschung in Erfüllungsphase fortwirkt, bei Eingehung des Vertrages allerdings noch kein Schaden, da gegenseitige Ansprüche objektiv gleichwertig
→ Opfer möchte ein Schnäppchen machen, bekommt dann aber “nur” etwas zum Marktpreis
→ es wirkt nur die ursprüngliche Täuschung aus den Vertragsverhandlungen in die Erfüllungsphase fort
→ Schaden nicht Wert der vereinbarten Gegenleistung, sondern allenfalls wertmäßige Differenz der tatsächlich ausgetauschten Leistungen
P: der unechte Erfüllungsbetrug
h. M.
Vermögensschaden (-)
(+) Käufer erhält Sache, die objektiv “ihren Preis wert ist” → Vermögen nicht geschädigt
→ “gutes Geschäft” nur Beschränkung der Dispositionsfreiheit, durch § 263 StGB nicht geschützt
P: der unechte Erfüllungsbetrug
MM
unechter und echter Erfüllungsbetrug sind gleich zu behandeln
(+) Täuschung aus Eingehungsphase wirkt in Erfüllungsphase jedenfalls fort, Käufer erhält Gewährleistungsansprüche gegen Verkäufer, die wirtschaftlichen Wert haben → werden diese verheimlicht, so liegt in der Nichtgeltendmachung eine Vermögensverfügung, die einen Schaden begründet
(-) ist Verkäufer gerade nicht dazu bereit, die Gewährleistungsansprüche zu erfüllen, fehlt es diesen am wirtschaftlichen Wert
(-) unklar, wie Gewährleistungsansprüche zu bemessen sind
ungeeignet zur Schadenskompensation
gesetzliche Ansprüche (Anfechtungs-, Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche)
→ setzen Täuschung/Schaden gerade voraus, so dass es sich nur um mittelbare Kompensation handelt
schadensbegründende Vermögensgefährdung
liegt vor, wenn die Gefahr des tatsächlichen Vermögensverlustes nach den Umständen des Einzelfalles so naheliegend und groß ist, dass diese Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage führt
→ BVerfG: Art. 103 II GG → konkrete Feststellung der Schadenshöhe erforderlich
P: Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Käufer “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?
(alte) Makeltheorie des RG
Erwerb vom Nichtberechtigten ist mit sittlichen Makel behaftet → Schaden (+)
(-) sittliche Erwägungen passen nicht zu wirtschaftlicher Betrachtungsweise
P: Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Käufer “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?
BGH bislang
konkrete Vermögensgefährdung (+), wenn der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines angeblichen Herausgabeanspruchs zu rechnen hat
(-) Risiko des Unterliegens im Prozess entscheidend (§ 932 II BGB, Risiko beim Kläger)
(-) Prozessrisiko des gutgläubig Erwerbenden grundsätzlich nicht größer als Risiko desjenigen Eigentümers, dessen Eigentum zu Unrecht bestritten wurde
(-) Bezifferbarkeit (2. Senat)
P: Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Käufer “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?
h. L.
je nach den beteiligten Personen, der Art des Vertragsobjekts und den sonstigen Umständen der Veräußerung und des Erwerbs beurteilt sich, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der gutgläubige Erwerber im Prozess unterliegt → nur dann konkrete Vermögensgefährdung (+)
alte Rspr.: Quotenschaden
→ Sportwetten
Wettanbieter hätte bei Kenntnis der Manipulation eine andere Quote angeboten
→ Täter verschiebt Wettrisiko zu seinen Gunsten, sodass seinem Wetteinsatz eine wirtschaftlich höherwertige Gewinnchance gegenübersteht
→ Wertdifferenz = Schaden des Wettanbieters
individuelle Schadensberechnung (“persönlicher Schadenseinschlag”)
grundsätzlich kein Schutz der Dispositionsfreiheit, aber:
trotz ausreichender Kompensation für den Empfänger nach dessen individuellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen sowie den von ihm verfolgten Zwecken ist Leistung wertlos
individuelle Schadensberechnung ("persönlicher Schadenseinschlag") → Fallgruppen
- angebotene Leistung für Erwerber nicht/nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendbar (Sicht eines obj. Betrachters!)
- durch eingegangene Verpflichtung wird Erwerber zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt (Bsp. Kreditaufnahme)
- infolge der Verpflichtung verfügt Erwerber nicht mehr über die Mittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung
soziale Zweckverfehlung als Schaden
auch bewusste Vermögensminderung ist Vermögensverfügung i. S. d. § 263 StGB, Kompensation kann aber durch Erreichung eines sozialen Zwecks (objektivierbarer, allgemein anerkannter sozialer oder indirekt wirtschaftlicher Zweck, nicht ausreichend sind bloße Affektionsinteressen) erreicht werden
soziale Zweckverfehlung als Schaden
→ im Falle von unentgeltlichen Zuwendungen
- Verschaffung zweckgebundener öffentlicher Mittel durch Täuschung: Schaden (+)
- Bettelbetrug: str., h. M. (+)
- Spendenbetrug: (-)
- missbilligte Zwecke
soziale Zweckverfehlung als Schaden
→ im Falle von Austauschgeschäften
(→ Schnäppchen - Fälle)
h. M.: kein Vermögensschaden durch Zweckverfehlung
(+) bewusste Vermögensminderung voll durch die Gegenleistung ausgeglichen, weitere Kompensation durch Zweckerreichung nicht erforderlich
(+) nur Motivirrtum, Dispositionsfreiheit aber nicht geschützt
Bereicherungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades), sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen und stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen
Vermögensvorteil
jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens
Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils
wenn der Täter (begünstigter Dritter) keinen einredefreien, fälligen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat
Stoffgleichheit des Vermögensvorteils (“Unmittelbarkeit”)
liegt vor, wenn Vermögensvorteil und -schaden durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden
→ Betrug = Vermögensverschiebungsdelikt: Vermögensvorteil = Kehrseite des Vermögensschadens
→ ein der Höhe nach mit dem Schaden identischer Vorteil nicht erforderlich
§ 263 III 2 Nr. 1 Alt. 1: Gewerbsmäßigkeit
setzt immer eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus, diese Einnahmen müssen allerdings nicht stoffgleich zum Schaden des Geschädigten sein, vielmehr reichen auch mittelbare Einnahmen seitens des Täters aus
§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1: Vermögensverlust großen Ausmaßes
Richtwert: Wertgrenze 50.000€
von Rspr. pauschal festgelegt, kein Abstellen auf Branchenüblichkeit, Geschäftstyp etc.
muss bei ein und derselben Person vorliegen
Problem: Vermögensverlust großen Ausmaßes bei Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung?
→ nicht “Schaden”, sondern “Verlust”
BGH
“Verlust” = endgültiger Vermögensschaden, schadensgleiche Vermögensgefährdung genügt nicht
(+) Gesetz unterscheidet bewusst zwischen “Schaden” und “Verlust”
(+) Wortlaut: Verlust endgültig
(+) Systematik: bei Alt. 2 genügt bloße Gefährdung, darauf folgt im Umkehrschluss, dass Var. 1 eingetretenen Verlust voraussetzt
(+) unbenannter schwerer Fall möglich
Problem: Vermögensverlust großen Ausmaßes bei Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung?
→ nicht “Schaden”, sondern “Verlust”
Teile der Lit.
„Verlust“ meint nichts anderes als „Schaden“; das umfasst auch die schadensgleiche Vermögensgefährdung.
Aber: Eine Gefährdung i. H. v. 50.000 € kann nicht ausreichen, denn wenn 50.000 € konkret gefährdet sind, liegt der effektive Schaden (deutlich) niedriger
(+) wirtschaftliche Betrachtung: auch Gefährdung = Schaden, Risiko wirkt sich aktuell vermögensmindernd aus
(+) durch Gefährdung mindert sich Vermögen, aber nicht in voller Höhe der Gefährdung, Minderung beträgt noch keine vollen 50000€
(+) Begründung Bundesrat
(+) kein qualitativer Unterschied zwischen effektivem Schaden und schadensgleicher Gefährdung - immer ist Verlust bereits aktuell
(+) §§ 253, 266 StGB: “Nachteil” meint auch Schaden
§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 2: große Zahl von Menschen
Richtwert: mindestens 20, jedenfalls bei 50 gegeben
auch Kleinstbeträge bei einer Vielzahl von Personen, Höhe nicht entscheidend
§ 263 III 2 Nr. 3: wirtschaftliche Not
wenn Opfer infolge der Tat seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr ohne Hilfe Dritter bestreiten kann
nach h. M. auch wirtschaftliche Not juristischer Personen umfasst
Sicherungsbetrug
Täter sichert sich durch Täuschung einen bereits durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt erlangten Vorteil
→ Betrug lediglich mitbestrafte Nachtat
P: unrechtmäßiger Besitz an Sache: Verlust = vermögensmindernd?
- nach rein ökonomischen Vermögensbegriff: faktischer Besitz hat wirtschaftlichen Wert → auch unrechtmäßiger Besitz dem Vermögen zuzuordnen, Vermögensminderung (+)
- nach jur.- ökon. Vermögensbegriff: zwar Art und Weise der Besitzerlangung durch Rechtsordnung missbilligt, aber §§ 858 ff. BGB: auch unrechtmäßiger Besitzer genießt Schutz → gehört zu Vermögen, Vermögensminderung (+)
reines Schweigen = konkludente Täuschung?
reinem Schweigen kommt im Geschäftsverkehr kein Erklärungswert zu (Ausnahme: kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
aber möglicherweise Täuschung durch Unterlassen
Opfermitverantwortung
Rspr. und h. L. eher restriktiv bei Berücksichtigung: § 263 StGB soll gerade auch naiven Opfern Schutz bieten
anders, wenn sich Opfer über verbindliche Regeln, die es vor einer Vermögensschädigung schützen sollen, hinwegsetzt ➞ eigenverantwortliche Selbstgefährdung (+)
vgl. P: Zweifel i. R. d. Irrtums
etwaige Anfechtbarkeit
ändert an Vermögensschaden nichts, da sie davon abgängig ist, dass Opfer rechtzeitig Kenntnis erlangt + Beweislast (Prozessrisiko)
subjektiver Tatbestand: Genügt das billige Inkaufnehmen der schadensgleichen Vermögensgefährdung?
- Senat BGH: nur billiges Inkaufnehmen des Gefährdungsschadens
(+) im subj. TB kann nicht mehr als im obj. TB gefordert werden (dort genügt Gefährdungsschaden)
- Senat BGH: nur billiges Inkaufnehmen des Gefährdungsschadens
- Senat BGH: nicht nur billiges Inkaufnahmen des Gefährdungsschadens, sondern auch dessen Realisierung = Eintritt des Endschadens; Billigung der Schadensrealisierung
(+) Eingrenzung des weiten Gefährdungsschadens
- Senat BGH: nicht nur billiges Inkaufnahmen des Gefährdungsschadens, sondern auch dessen Realisierung = Eintritt des Endschadens; Billigung der Schadensrealisierung
Anstellungsbetrug
nur, wenn Pflicht zur Aufklärung bestand
Vermögensverfügung Forderungsbetrug
= Verzicht auf die Geltendmachung der Ansprüche
→ Verfügungsbewusstsein hier nicht erforderlich, da keine Abgrenzung zum Trickdiebstahl erforderlich
Einfordern von Leistungen = Täuschung?
(+), es wird schlüssig miterklärt, dass ein entsprechender Anspruch bestünde
Vermögensschaden bei Verträgen
Leistung - Gegenleistung gegenüberzustellen → Ungleichheit?
→ bei Vertragsschluss = Eingehungsbetrug
→ bei Erfüllung = Erfüllungsbetrug
P: Täuschung durch wahre Behauptung möglich?
Ping-Anrufe
Täuschung? Hat Anklingeln Erklärungsgehalt?
BGH: (+), mit Anklingeln wird Kommunikationswunsch ausgedrückt → Täuschung dahingehend, dass kein Kommunikationsanliegen besteht, Irrtum: Erwartungshaltung des Angerufenen
(-) Verwählen, aber Gegenkritik: auch Verwähler hat Kommunikationsanliegen, irrt bloß über Adressaten
vorgesetzte Begehung
mehrere Täuschungshandlungen erforderlich
P: Wissenszurechnung bei juristischen Personen / Personenmehrheiten
→ nur natürliche Personen können irren
→ eine der Personen, die für jur. Person / Personenmehrheit handelt, durchschaut Täuschung und unternimmt nichts → Irrtum wegen Zurechnung zur jur. Person ausgeschlossen?
in Rspr. noch weitgehend ungeklärt
P: Wissenszurechnung bei jur. Personen / Personenmehrheiten
Hilfsperson des Verfügenden bösgläubig
→ dem Täuschenden zuzurechnen?
lässt Irrtum dann unberührt, wenn kollusives Zusammenwirken mit Täuschenden
sonst str., Nebentäterschaft / Beihilfe durch Unterlassen?
P: Wissenszurechnung bei jur. Personen / Personenmehrheiten
Verfügung durch gutgläubige Hilfsperson eines Dritten ausgeführt
BGH: es kommt darauf an, wer zur Entscheidung befugt war (verfügende Hilfsperson selbst oder bösgläubiger Dritter?)
Lit.: hat bösgl. Entscheidungsträger seine Befugnis überschritten oder hätte er eine Einwilligung in die Verfügung der Hilfsperson erklären können?
europarechtskonforme Auslegung der Merkmale Täuschung / Irrtum
→ europäisches Verbraucherleitbild
→ Grundfreiheiten: Ware/Dienstleistung, die in einem Staat legal ist, darf nicht in anderem kriminalisiert werden
→ EU-Rechtsakte stellen auf den durchschnittlich verständigen und informierten Verbraucher ab
= Sorgfaltsmaßstab für Getäuschten i. R. v. § 263 StGB?
BGH: (-), Richtlinienvorgaben können nicht vorbehaltlos in Strafrecht übernommen werden, nur begrenzte Rechtssetzungskompetenz der EU; vgl. Zweifel des Getäuschten: auch Leichtgläubiger verdient Schutz!
Möglichkeit, sich mühelos vom Vertrag zu lösen → Vermögensgefährdung (-)
nur, wenn Verfügender Kenntnis vom Recht und dessen Voraussetzungen hat
→ Beweislast im Prozess, wenn zu große Beweisprobleme: Gefährdung (+)
Bsp. Anfechtung: spätere Korrektur eines bereits eingetretenen Schadens, nur nachträgliche Schadenswiedergutmachung
BVerfG zum Vermögensschaden
1) VS darf nicht allein durch normative Konstruktionen begründet werden
2) VS muss konkret feststellbar und bezifferbar sein
3) ggf. ist Sachverständiger heranzuziehen, keinesfalls genügt Feststellung abstrakter Risiken
→ sonst Entgrenzung des VS, Verstoß gegen Art. 103 II GG
intersubjektive Wertsetzung
P: Einzigartigkeit des Kaufobjekts → obj. Verkehrswert lässt sich nicht ohne Weiteres ermitteln
BGH: grundsätzlich legen in einem von Angebot und Nachfrage bestimmten marktwirtschaftlichen System die Vertragsparteien den Wert des Gegenstandes fest
→ bei Austauschverträgen, die keine Risikobewertung enthalten, ist i. R. d. Schadensberechnung die Leistung des getäuschten Vertragspartners mit dem Wert anzusetzen, der ihr nach der Vereinbarung zukommen sollte (= Wert der Gegenleistung)
Ausnahme: offensichtliches Missverhältnis oder Täuschung bezieht sich auf Verkaufsgegenstand selbst
(+) Berechnung nach Verkehrswert nur scheinbar objektiv, beruht auf Rückschlüssen auf Marktgegebenheiten (letztlich intersubjektiv)
intersubjektive Wertsetzung
1. + 2. Senat
- Senat äußert sich selbstkritisch
- Senat: grundsätzlich obj. Verkehrswert, aber Grenzen, dann hat subj. Vereinbarung der Parteien Indizfunktion;
Abstellen auf intersubjektive Wertsetzung darf obj. Schadensbestimmung nicht ersetzen, von Parteien festgelegter Wert = Indiz
(-) Wie viel ist Vereinbarung wert? Wie verlässlich ist Vereinbarung?
- Senat: grundsätzlich obj. Verkehrswert, aber Grenzen, dann hat subj. Vereinbarung der Parteien Indizfunktion;
Abrechnungsbetrug bei Ärzten
- Täuschung:
→ darüber, Leistungen selbst erbracht zu haben? Kausalität fraglich
→ konkludent darüber, die Leistungen abrechnen zu dürfen (kein Anspruch) - Irrtum
→ P: P hätte Rechnung prüfen können, aber kann nicht wissen, ob A Leistungen selbst erbracht hat - VV (+)
- VS
→ Kompensation durch Laborleistungen? (-), kein Anspruch, P nicht von Zahlungspflicht frei geworden
gesetzeswidrigen Handlungen wird kein Vermögenswert beigemessen
Konkretheit Vermögensgefährdung Kautionen nicht getrennt angelegt
Gefährdung (+), indem Kautionen nicht vom GmbH-Vermögen getrennt wurde, wurde Gläubigern Zugriff gewährt
spätestens mit Beginn des Insolvenzverfahrens Gefahr des Zugriffs der Gläubiger konkret (davor abstrakt)
bloßes Ausnutzen eines bereits vorhandenen Irrtums
genügt nicht, solange den Täter nicht eine diesbezügliche Aufklärungspflicht trifft
BGH: individueller Schadenseinschlag (-)
wenn das Erlangte einen für Jedermann realisierbaren Geldwert hat, der ohne größere Schwierigkeiten verwirklicht werden kann (auch wenn lediglich teilweise Realisierung möglich und zumutbar)
Nachrangigkeit des persönlichen Schadenseinschlags gegenüber Gesamtsaldierungsprinzip
- Senat: individueller Schadenseinschlag scheidet aus, wenn bereits nach GS wirtschaftlicher Schaden vorliegt
(-) kein Grund, ind. Schadenseinschlag selbständige Alternative neben Gesamtsaldierung
Kritik an intersubjektiver Wertsetzung
(-) vgl. unechter Erfüllungsbetrug: sonst wird objektiver Wert herangezogen, Dispositionsfreiheit nicht geschützt (Schnäppchen)
(-) Strafrecht ultima ratio
(-) ein über seine Leistungsbereitschaft täuschender Täter wird nahezu jede Gegenleistung versprechen - die Vereinbarung kann also gar keine tragfähige Grundlage für eine Wertbestimmung sein
(-) wo verläuft Grenze zwischen Risikogeschäften und “normalen” Austauschgeschäften?
geschönte Bilanzen = Täuschung?
Bilanzen für Einschätzung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens von zentraler Bedeutung
P: Bewertungsspielräume, bestimmter Wertansatz = Werturteil, keine Tatsache
aber:
- aus Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ergeben sich bestimmte Wertober- und Wertuntergrenzen
- Kreditnehmer erklärt mit Abschluss des Kreditvertrages konkludent seine Fähigkeit und Willen, Zins und Tilgung ordnungsgemäß zu bedienen
Aufklärungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses
- bei ausdrücklich vereinbarten Informationspflichten
- bei Ingerenz (z. B. wenn Besteller bei Auftragserteilung fahrlässig verkannt hat, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein höheres Ausfallrisiko bestand)
- bei einem besonderen Vertrauensverhältnis (nicht nur langjährige Dauer des Vertragsverhältnisses; typische Risikoverteilung, Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs)
Andienung minderwertiger Waren oder Dienstleistungen
→ naturwissenschaftliche Magazine
- Angebot einer Ware zu einem bestimmten Preis enthält noch keine konkludente Erklärung über die Angemessenheit des Preises → Täuschung (-)
- erforderlich ist eine Täuschung über maßgebliche Eigenschaften
→ Provisionsvertreter
Provisionsvertreter
- mit Vertragsschluss Vermögensschaden: individueller Schadenseinschlag
- Drittbereicherungsabsicht als notwendiges Zwischenziel zur Erlangung der Provision
vorgespiegelte Verdienstmöglichkeiten
→ Fortbildungskurs
- Täuschung über Bestehen einer Beschäftigungsmöglichkeit oder Einstellungschance zwar (+), aber objektiv viel geringer als vorgespiegelt
- Schaden: (+), wenn Gebühren für erbrachten Leistungen überteuert / individueller Schadenseinschlag: ohne Stelle Kurs wertlos
Täuschung + Irrtum kausal für Verfügung (mitbestimmend), aber Getäuschter hätte auch bei Kenntnis der wahren Sachlage Verfügung vorgenommen → nur Versuch?
(-), solange Kausalität (+)
→ hypothetischer Kausalverlauf ändert nichts an tatsächlicher Ursächlichkeit von Täuschung und Irrtum
Kollusion: Schlägt nichtige kollusive Vereinbarung auf Hauptvertrag durch?
BGH: Nichtigkeit des Liefervertrages nicht ohne Weiteres, insbesondere verstößt er selbst nicht gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB i. V. m. § 299 I StGB
Täuschung durch Unterlassen
Garantenpflicht = Aufklärungspflicht erforderlich:
- Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses
- vermögensbezogen = dem Schutz des Opfers vor Selsbtschädigungen im konkreten Fall dienend
→ aus Gesetz
→ Ingerenz bei pflichtwidriger Schaffung einer Irrtumsgefahr
→ Vertrag
Erschleichen der sittenwidrig / verboten eingesetzten Arbeitskraft durch vorgetäuschte Zahlungsbereitschaft oder täuschungsbedingter Verzicht auf den Lohn für solche Arbeiten = vom Vermögen umfasst?
Bsp.: Student S beauftragt Student P, ihm Drogen zu besorgen und täuscht vor, dafür bezahlen zu wollen. Arbeitsleistung des P Als Gegenstand einer VV i. S. v. § 263 StGB?
ökonomischer VB: grds. (+) und Schaden i. H. d. Dienstleistung, aber Drogenbeschaffung keine kommerzialisierte Arbeitsleistung → kein messbarer Wert
jur.-ökon. VB (inkl. Rspr.): Lohnforderungen nichtig → VV (-)
Wettbetrug: nicht “erfolgreiche” Manipulation → Vermögensschaden
1) konkrete Vermögensgefährdung des Wettanbieters bzgl. des Auszahlungsbetrages an manipulierenden Wettenden
(-) Auszahlung hängt von Ausgang Wettobjekt ab → Wette muss nicht erfolgreich sein, Auszahlungsanspruch nicht hinreichend konkret
2) Quotenschaden (erhöhte Gewinnchance)
(-) nicht bezifferbar
3) Schadensbestimmung nach Grundsätzen des Eingehungsbetruges, Bezifferung des Schadens
→ Anspruch auf Behaltendürfen des Wettanbieters durch Manipulation weniger wert
Beschlagnahmefälle
Freiwilligkeit VV (-), wenn Opfer davon ausgeht, zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet zu sein → § 242 StGB → Erfordernis der Freiwilligkeit bezieht sich dabei auf den Übergang des Gewahrsams als solchen, d. h. der Getäuschte muss den Eindruck haben, er könne einen Gewahrsamswechsel nicht verhindern → solange er abwägen kann zwischen Erhalt und Aufgabe des Gewahrsams, handelt er freiwillig
Dreiecksbetrug
P: Wie muss die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Geschädigten beschaffen sein, damit eine VV vorliegt?
- e. A.: Ermächtigung- bzw. Befugnistheorie
→ VV (+), wenn der Dritte den Geschädigten “im Gewahrsam vertritt” und ihm eine rechtliche Befugnis zur Übergabe zusteht
(-) zivilrechtliche Orientierung passt nicht zu wirtschaftlicher Betrachtung
(-) zu eng - a. A.: rein faktische Nähetheorie
→ VV (+), wenn der Dritte rein tatsächlich in der Lage ist, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen
(-) zu weit, keine Grundlage für Zurechnung
(-) bei § 242 StGB in mT auch faktische Zugriffsmöglichkeit des Dritten - h. M.: Lagertheorie
→ VV (+), wenn Dritter (schon vor der Tat) im “Lager” des Geschädigten steht = faktisch als Repräsentant für diesen tätig wird, indem er eine Obhutsbeziehung zu der konkreten Sache hat; gewisses Vertrauensverhältnis
Prozessbetrug
- Dreiecksbetrug: durch eine Täuschung im Prozess wird das Gericht dazu gebracht, eine Entscheidung zugunsten des Täuschenden zu treffen
P: Gerichtsentscheidung = VV zu Lasten der gegnerischen Partei? Zurechnung erforderlich?
(-) quasi Forderungsbetrug: zusätzliche Anforderungen an Vorliegen VV nicht erforderlich
(+) ganz h. M.: Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem erforderlich → Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt
→ Folgeproblem: Kann Gericht trotz seiner Unvoreingenommenheit in einem Näheverhältnis zu einer Partei stehen?
(+) Gericht kraft hoheitlicher Stellung befugt, über das Vermögen der Parteien zu verfügen, nach h. M. ausreichend - Vermögensminderung durch bereits vorläufig vollstreckbares Urteil = schadensgleiche Vermögensgefährdung des Verurteilten
P: Ist beim Dreiecks-Forderungsbetrug ein Näheverhältnis erforderlich?
→ § 242 StGB könnte gar nicht vorliegen, weil eine Forderung keine fremde bewegliche Sache ist, der Grund für die besonderen Anforderungen an den Dreiecksbetrug passt hier also nicht
ABER h. M.: gleichwohl Näheverhältnis erforderlich, weil Betrug Selbstschädigungsdelikt ist und nicht verschiedene Erscheinungsformen des Betrugs unterschiedlich behandelt werden können
Verfügungsbewusstsein
nur VV, wenn die verfügende Person sich der Tatsache bewusst ist, dass sie eine Verfügung trifft
→ wer nicht mitbekommt, dass er den Gewahrsam an einer Sache überträgt, nimmt keine VV vor