§ 266b StGB Flashcards
§ 266b StGB: Universalkreditkarte
Kartenaussteller/ Acquiring-Unternehmen selbst verpflichtet sich selbst ggü. dem Partnerunternehmen im Wege eines abstrakten Schuldversprechens dazu, dessen Forderungen gegen den Karteninhaber zu begleichen; anschließend rechnet der Kreditkarteninhaber mit dem Karteninhaber periodisch ab
→ sog. Drei- bzw. Vier-Partner-System
§ 266b StGB: Kundenkreditkarte
Unternehmen ermöglicht es dem Kunden, in seinen Ladenlokalen bargeldlos Geschäfte abzuschließen, in dem es gegen Vorlage dieser Karte vorleistet und erst zu einem späteren Zeitpunkt seine Forderungen gegen den Kunden einzieht
→ sog. Zwei-Partner-System
nach h. M. keine Kreditkarten iSd § 266b StGB, da nur Veranlassung zur Leistung von Waren/Erbringung von Dienstleistungen
§ 266b StGB:
restriktive Lösung
§ 266b StGB (-), Karte wird hier nicht als Kreditkarte mit Garantiefunktion eingesetzt, sondern nur als „Automatenschlüssel“
§ 266b StGB:
extensive Lösung (h. M.)
§ 266b StGB (+), Wortlaut der Vorschrift, Karte gibt dem Inhaber die Möglichkeit, durch die Automatenbenutzung die ausstellende Bank zu einer Zahlung zu veranlassen, der diese sich wegen des Garantieversprechens, das sie der institutsfremden Bank gegeben hat, nicht entziehen kann.
geschütztes Rechtsgut
Vermögen des Kartenausstellers und das Funktionieren bargeldlosen Zahlungsverkehrs
tauglicher Täter
nur der gegenüber dem Aussteller berechtigte Karteninhaber
→ Sonderdelikt
Wesen / Funktionsweise Kreditkarte
Kartenaussteller verpflichtet sich gegenüber Vertragsunternehmern, dessen Forderungen gegen den Karteninhaber zu begleichen
➝ geht in Vorleistung
P: Ist § 266b auch bei Abhebungen von einem Automaten der ausstellenden Bank mittels einer EC- / Debitkarte anwendbar?
A hat Konto überzogen und hebt trotzdem mit seiner EC-Karte Geld am Automaten seiner Hausbank ab
Einsatz EC-Karte Kreditkarte gleichgestellt?
- e. A.: (+)
(+) durch Gewährung eines Überziehungskredits entsteht besonderes Treueverhältnis, das der Karteninhaber bei Überschreitung des Kreditrahmens missbraucht - h. M.: (-)
(+) EC-Karte ist nur “Schlüssel” zum Girokonto bzw. Bescheinigung dafür, dass der Aussteller dem Inhaber vorab einen gewissen Kredit gewährt hat
(+) Wortlaut: Kartenausgeber wird nicht zur Zahlung (an einen Dritten) veranlasst
(+) keine untreueähnliche Situation
P: Unter welchen Voraussetzungen erfasst § 266b StGB die Auszahlung mittels EC-Karten an Automaten fremder Banken?
A hat Konto überzogen und hebt trotzdem mit seiner EC-Karte Geld am Automaten der Drittbank X ab
Einsatz EC-Karte = Kreditkarte gleichgestellt?
- wohl h. M.: Auszahlungen bei Drittbanken generell erfasst
(+) Ausgleichspflicht des Kartenausstellers ggü. der Drittbank → hinreichend untreueähnliches Verhältnis - a. A.: zusätzliches Differenzierung danach, ob online-Datenübertragung erfolgt
(+) auf online-Anfrage hin erteilt ausstellende Bank selbst Auszhalungsautorisierung → faktisch verpflichtet sie sich direkt, es ergibt sich also gar kein relevantes Drei-Personen-Verhältnis, weil auszahlende Bank nur unselbständige Zahlstelle ist
→ ausstellende Bank hätte es in der Hand, Kartenmissbrauch zu verhindern