§ 223 StGB Flashcards
geschütztes Rechtsgut
körperliche Unversehrtheit
andere Person
→ Mensch
→ Selbstverletzung und Teilnahme daran straflos
körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Herbeiführung, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines pathologischen Zustands (körperlicher oder seelischer Art)
Erheblichkeitsschwelle
keine Bagatellangriffe (kleine Kratzer, Klapse) und nicht bloße Angst- oder Panikgefühle Misshandlung muss sich irgendwie körperlich auswirken, v. a. Intensität und Dauer entscheidend
§ 228 StGB: gute Sitten
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
→ auf Art und Umfang der KV abzustellen, konkret auf KV-Erfolg und den damit einhergehenden Gefährdungsgrad für Leib und Leben des Opfers; Sittenwidrigkeit (+), wenn konkrete Todesgefahr (Wertungen der §§ 216, 228 StGB: Allgemeininteresse am Erhalt des Rechtsguts Leben)
→ Abstellen auf Zweck nur ganz ausnahmsweise, wenn eine schwerwiegende Verletzung aus positiven oder jedenfalls nachvollziehbaren Zwecken zugefügt wird (Bsp. ärztliche Eingriffe, Kampfsportarten)
Konkurrenzen innerhalb der KV-Delikte
- schwerere Begehungsformen gehen der leichteren vor
- bloß versuchte schwerere Begehungsformen kommt aus Klarstellungsgründen neben der vollendeten leichteren Begehungsform (§ 52 StGB) in Ansatz
Konkurrenzen zu den Tötungsdelikten
- vollendetes Tötungsdelikt verdrängt Versuch/Vollendung KV
- versuchtes Tötungsdelikt → Idealkonkurrenz mit vollendetem KV-Delikt (Klarstellungsfunktion)
- versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen → § 52 StGB zu § 227 StGB
ärztlicher Heileingriff:
Voraussetzungen Tatbestandslösung
- zu Heilzwecken (im Interesse des Patienten selbst) vorgenommer Eingriff
- nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft indiziert
- lege artis ausgeführt
- Heilungswille
ärztlicher Heileingriff:
Begründung
Tatbestandslösung
→ ärztliche Behandlung wird als Ganzes gesehen und nicht jeder Einzeleingriff isoliert
→ Wiederherstellung des körperlichen Wohlbefindens, schon begrifflich keine KV
→ Ärzte sollen nicht mit einem “Messerstecher” gleichgestellt werden, Kriminalisierung
Problem innerhalb der Tatbestandslösung:
Ist der Erfolg der Heilbehandlung Voraussetzung für den Tatbestandsausschluss?
- Erfolgstheorie
→ bei Verschlechterung des Zustands liegt objektiv tatbestandlich eine KV vor, es fehlt aber am erforderlichen Vorsatz, wenn Arzt mit Heilungswillen gehandelt hat - Gegenauffassung
→ es kommt nur auf kunstgerechtes Vorgehen iRd Realisierung des Heilungswillens an
ärztlicher Heileingriff:
Lösung auf Rechtswidrigkeitsebene (h. M.)
→ jeder (nicht ganz unerhebliche) ärztliche Eingriff stellt tatbestandsmäßige KV dar, im Falle einer wirksam erteilten Einwilligung seitens des Patienten entfällt aber die Rechtswidrigkeit
→ ordnungsgemäße Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht (Befund, Art der geplanten Heilbehandlung, typische Risiken)
ärztlicher Heileingriff:
Lösung auf Rechtswidrigkeitsebene (h. M.)
Begründung
→ isolierte Betrachtung des jeweiligen Eingriffs, Einbettung in größeres Ganzes kann iRd RW zur Geltung gebracht werden
→ mit Aussage über TBM ist noch keine Unrechtsbewertung im konkreten Einzelfall verbunden (vgl. etwa Polizist, Richter: §§ 239, 240 StGB)
→ Gegenansicht lässt Strafbarkeitslücken im Falle “eigenmächtiger Heilbehandlungen” zu → Selbstbestimmungsrecht des Patienten
→ durch Erfordernis der Einwilligung wird Arzt in die Pflicht genommen, sich eine von Willensmängeln freie Einwilligungserklärung zu beschaffen, er muss somit ordnungsgemäß aufklären → für Patientenautonomie und kriminalpolitisch wünschenswert
Einheitstheorie
in jeder Tötung ist mindestens eine Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium enthalten
→in vorhandenem Tötungsvorsatz ist auch KV-Vorsatz enthalten (A: § 226 StGB → Weiterleben erforderlich)
Wann liegt Sittenwidrigkeit i. S. d. § 228 StGB vor?
wenn bei einer objektiven ex ante Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird
§ 340 StGB
Qualifikation z § 223 I StGB, unechtes Amtsdelikt
Beteiligte → § 28 II StGB
innerer Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Körperverletzung erforderlich
Einwilligung in lebensgefährliche Handlungen möglich?
→ Einwilligung in Tötung nicht möglich, da Rechtsgut nicht disponibel
MM: Einwilligung erfordert, dass Einwilligender nicht nur in Risiko, sondern auch in Erfolgseintritt einwilligt
→ das ist aber bei “bloßen” Lebens- oder Gesundheitsgefährdungen i. d. R. nicht der Fall, da der Einwilligende zwar Risiko in Kauf nimmt, aber regelmäßig nicht dessen Realisierung
psychische / seelische Beeinträchtigungen
nur von § 223 StGB erfasst, wenn körperlich spürbare und erhebliche körperliche Auswirkungen