§ 223 StGB Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

körperliche Unversehrtheit

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2
Q

andere Person

A

→ Mensch

→ Selbstverletzung und Teilnahme daran straflos

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3
Q

körperliche Misshandlung

A

jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt

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4
Q

Gesundheitsschädigung

A

Herbeiführung, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines pathologischen Zustands (körperlicher oder seelischer Art)

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5
Q

Erheblichkeitsschwelle

A
keine Bagatellangriffe (kleine Kratzer, Klapse) und nicht bloße Angst- oder Panikgefühle
Misshandlung muss sich irgendwie körperlich auswirken, v. a. Intensität und Dauer entscheidend
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6
Q

§ 228 StGB: gute Sitten

A

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
→ auf Art und Umfang der KV abzustellen, konkret auf KV-Erfolg und den damit einhergehenden Gefährdungsgrad für Leib und Leben des Opfers; Sittenwidrigkeit (+), wenn konkrete Todesgefahr (Wertungen der §§ 216, 228 StGB: Allgemeininteresse am Erhalt des Rechtsguts Leben)
→ Abstellen auf Zweck nur ganz ausnahmsweise, wenn eine schwerwiegende Verletzung aus positiven oder jedenfalls nachvollziehbaren Zwecken zugefügt wird (Bsp. ärztliche Eingriffe, Kampfsportarten)

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7
Q

Konkurrenzen innerhalb der KV-Delikte

A
  • schwerere Begehungsformen gehen der leichteren vor
  • bloß versuchte schwerere Begehungsformen kommt aus Klarstellungsgründen neben der vollendeten leichteren Begehungsform (§ 52 StGB) in Ansatz
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8
Q

Konkurrenzen zu den Tötungsdelikten

A
  • vollendetes Tötungsdelikt verdrängt Versuch/Vollendung KV
  • versuchtes Tötungsdelikt → Idealkonkurrenz mit vollendetem KV-Delikt (Klarstellungsfunktion)
  • versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen → § 52 StGB zu § 227 StGB
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9
Q

ärztlicher Heileingriff:

Voraussetzungen Tatbestandslösung

A
  • zu Heilzwecken (im Interesse des Patienten selbst) vorgenommer Eingriff
  • nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft indiziert
  • lege artis ausgeführt
  • Heilungswille
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10
Q

ärztlicher Heileingriff:
Begründung
Tatbestandslösung

A

→ ärztliche Behandlung wird als Ganzes gesehen und nicht jeder Einzeleingriff isoliert
→ Wiederherstellung des körperlichen Wohlbefindens, schon begrifflich keine KV
→ Ärzte sollen nicht mit einem “Messerstecher” gleichgestellt werden, Kriminalisierung

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11
Q

Problem innerhalb der Tatbestandslösung:

Ist der Erfolg der Heilbehandlung Voraussetzung für den Tatbestandsausschluss?

A
  1. Erfolgstheorie
    → bei Verschlechterung des Zustands liegt objektiv tatbestandlich eine KV vor, es fehlt aber am erforderlichen Vorsatz, wenn Arzt mit Heilungswillen gehandelt hat
  2. Gegenauffassung
    → es kommt nur auf kunstgerechtes Vorgehen iRd Realisierung des Heilungswillens an
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12
Q

ärztlicher Heileingriff:

Lösung auf Rechtswidrigkeitsebene (h. M.)

A

→ jeder (nicht ganz unerhebliche) ärztliche Eingriff stellt tatbestandsmäßige KV dar, im Falle einer wirksam erteilten Einwilligung seitens des Patienten entfällt aber die Rechtswidrigkeit
→ ordnungsgemäße Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht (Befund, Art der geplanten Heilbehandlung, typische Risiken)

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13
Q

ärztlicher Heileingriff:
Lösung auf Rechtswidrigkeitsebene (h. M.)
Begründung

A

→ isolierte Betrachtung des jeweiligen Eingriffs, Einbettung in größeres Ganzes kann iRd RW zur Geltung gebracht werden
→ mit Aussage über TBM ist noch keine Unrechtsbewertung im konkreten Einzelfall verbunden (vgl. etwa Polizist, Richter: §§ 239, 240 StGB)
→ Gegenansicht lässt Strafbarkeitslücken im Falle “eigenmächtiger Heilbehandlungen” zu → Selbstbestimmungsrecht des Patienten
→ durch Erfordernis der Einwilligung wird Arzt in die Pflicht genommen, sich eine von Willensmängeln freie Einwilligungserklärung zu beschaffen, er muss somit ordnungsgemäß aufklären → für Patientenautonomie und kriminalpolitisch wünschenswert

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14
Q

Einheitstheorie

A

in jeder Tötung ist mindestens eine Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium enthalten
→in vorhandenem Tötungsvorsatz ist auch KV-Vorsatz enthalten (A: § 226 StGB → Weiterleben erforderlich)

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15
Q

Wann liegt Sittenwidrigkeit i. S. d. § 228 StGB vor?

A

wenn bei einer objektiven ex ante Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird

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16
Q

§ 340 StGB

A

Qualifikation z § 223 I StGB, unechtes Amtsdelikt
Beteiligte → § 28 II StGB
innerer Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Körperverletzung erforderlich

17
Q

Einwilligung in lebensgefährliche Handlungen möglich?

A

→ Einwilligung in Tötung nicht möglich, da Rechtsgut nicht disponibel
MM: Einwilligung erfordert, dass Einwilligender nicht nur in Risiko, sondern auch in Erfolgseintritt einwilligt
→ das ist aber bei “bloßen” Lebens- oder Gesundheitsgefährdungen i. d. R. nicht der Fall, da der Einwilligende zwar Risiko in Kauf nimmt, aber regelmäßig nicht dessen Realisierung

18
Q

psychische / seelische Beeinträchtigungen

A

nur von § 223 StGB erfasst, wenn körperlich spürbare und erhebliche körperliche Auswirkungen