Zechprellerei (Art. 149 Flashcards

1
Q

Wer kann die Zechprellerei anzeigen?

A

> Antragsdelikt, wobei nur der Betriebsinhaber, nicht aber das Servicepersonal ein Antragsrecht hat. Dies gilt selbst im Fall der seltenen Risikoüberwälzung auf das Personal.

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2
Q

Wer ist das Tatobjekt?

3P

A

—Geschützt sind Forderungen als Gegenleistung für Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere Dienstleistungen.

—Diese Leistungen müssen tatsächlich bezogen worden sein.

—Bei Forderungen aus dem Vertrieb alkoholischer Getränke kann das kantonale Recht gem. OR 186 die Klagbarkeit ausschliessen.

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3
Q

Was ist die Tathandlung?

A

Der Betriebsinhaber muss „geprellt“ worden sein (BGE 75 IV 15).

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4
Q

Welche Anforderung wird an den Vorsatz gestellt?

A

Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist.

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