Erpressung (Art. 156) Flashcards

1
Q

Was ist der Unterschied zwischen der Erpressung und den betrugsähnlichen Delikten?

A

> Von den betrugsähnlichen Delikten weicht die Erpressung in der Weise ab, dass anstelle der Täuschung die nötigende Einwirkung auf das Tatopfer tritt.

> Die Erpressung ist wie der Betrug ein Motivationsdelikt, weil das Opfer durch den Täter veranlasst wird, sich selbst (oder ein ihm nahestehendes Vermögen) zu schädigen – dies unterscheidet sie vom Raub (Art.140).

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2
Q

Welches sind die möglichen Nötigungsmittel?

3P

A
Gewalt gegen (beliebige) Person oder Sachen
- Physische Einwirkung, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen.

Androhung ernstlicher Nachteile ggü. Drittpersonen oder ggü. Sachen.
- Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, das von solcher Intensität ist, dass sich ein vernünftiger Mensch in der Lage des Erpressten gezwungen sähe, sich dem Willen des Täters zu beugen.

  • Spezialfall: Schweigegelderpressung
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3
Q

Was ist der Nötigungserfolg und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
(4P)

A

> Nötigungs”erfolg” = Vermögensdisposition

> Motivationszusammenhang zw. Nötigungshandlung und Vermögensdisposition erforderlich.

  • Wahlfreiheit (Mindestmass)
  • Verfügungsmacht
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4
Q

Was ist der Erpressungserfolg?

3P

A

Vermögensschaden

i. (Vorübergehende) Beeinträchtigung der Vermögens durch Verminderung der Aktiven/Vermehrung der
Passiven/ Entgangener Gewinn!–>
Vermögensgefährdung

ii. Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition des Erpressten und dem Schadenseintritt

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5
Q

Wie werden der Raub und die Erpressung abgegrenzt?

4P

A

— Typischer äusserer Geschehensablauf (Akt des Neh- mens: 140 – Akt des Gebens: 156) nicht massgebend.

— Entscheidend ist, ob dem Opfer bzgl. der Vermögensver- schiebung noch ein Mindestmass an echter Wahlfreiheit verbleibt (156) oder nicht (140).

— Eröffnet Nötigung nur eigenen Zugriff auf Sachen, z.T. echte Konkurrenz zw. 181 und 139 – a.M. Bger und BSK- WEISSENBERGER, Art. 156 N 26.

— Bei Aufrechterhaltung der Nötigung nach dem wahlfreien Akt der Vermögensdisposition liegt wiederum Raub vor

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6
Q

Was wird auf der subjektiven Tatseite vorausgesetzt?

2P

A

> Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (dolus
eventualis ausreichend)
und

> Absicht rechtswidriger Bereicherung

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7
Q

Welche Qualifikationen bestehen?

3P

A

> Gewerbsmässigkeit oder fortgesetzte Erpressung der gleichen Person (Ziff.2).

> Gewalt oder Gefahr für Leib und Leben: räuberische Erpressung (Ziff.3).

> Gefahr für viele Menschen oder schwere Sachbeschädigung (Ziff.4).

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8
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

4P

A

> Raub und Erpressung schliessen sich grds. gegenseitig aus.

> Beim Zusammentreffen von Erpressung und Geiselnahme (Art.185) geht Art.185 vor und konsumiert Art.156.

> Zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art.183) besteht id.R. echte Konkurrenz. Die Erpressung konsumiert die Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des TBs der Erpressung notwendige Mass hinausgeht.

> Die Erpressung geht dem Betrug immer dann vor, wenn eine Täuschung die Drohung nur unterstützt und deshalb gegenüber dieser in den Hintergrund tritt.

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