Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Art. 148a Flashcards

1
Q

Welchen Bezug hat der Tatbestand zum Betrug?

A

> Nicht missbräuchlicher, sondern unrechtmässiger Bezug: Jemand bezieht Leistungen, die ihm nicht zustehen.

> Auffangtatbestand zum (schwereren) Betrug (Art. 146), —wenn Arglist fehlt.

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2
Q

Was ist die Tathandlung?

2 + 1P

A

> Jede Täuschung

—Durch unwahre oder unvollständige Angaben
—Durch Verschweigen von Tatsachen
–Unterlassen (Verletzung von Meldepflichten; Botsch., 6037)
—In anderer Weise

> Keine Arglist erforderlich

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3
Q

Was ist der Erfolg?

A

Bezug (Auszahlung)

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4
Q

Wer kann der Begünstigte des Erfolges sein?

A

—Irreführender selbst

—Dritter

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5
Q

Welche Anforderungen werden im Subjektiven Tatbestand gestellt?
(2P)

A

> Vorsatz
(dolus eventualis genügt)

> unrechtmässige Bereicherungsabsicht
(ergibt sich implizit aus Tatbestand; Botsch., 6039)

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6
Q

Was sind Beispiele für einen geringen Fall?

A

—Tat bezieht sich auf Sozialleistung geringer Höhe

—Geringe kriminelle Energie

—Nachvollziehbare Beweggründe

—Entwicklung durch Gerichtspraxis

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