Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Art. 148a Flashcards
Welchen Bezug hat der Tatbestand zum Betrug?
> Nicht missbräuchlicher, sondern unrechtmässiger Bezug: Jemand bezieht Leistungen, die ihm nicht zustehen.
> Auffangtatbestand zum (schwereren) Betrug (Art. 146), —wenn Arglist fehlt.
Was ist die Tathandlung?
2 + 1P
> Jede Täuschung
—Durch unwahre oder unvollständige Angaben
—Durch Verschweigen von Tatsachen
–Unterlassen (Verletzung von Meldepflichten; Botsch., 6037)
—In anderer Weise
> Keine Arglist erforderlich
Was ist der Erfolg?
Bezug (Auszahlung)
Wer kann der Begünstigte des Erfolges sein?
—Irreführender selbst
—Dritter
Welche Anforderungen werden im Subjektiven Tatbestand gestellt?
(2P)
> Vorsatz
(dolus eventualis genügt)
> unrechtmässige Bereicherungsabsicht
(ergibt sich implizit aus Tatbestand; Botsch., 6039)
Was sind Beispiele für einen geringen Fall?
—Tat bezieht sich auf Sozialleistung geringer Höhe
—Geringe kriminelle Energie
—Nachvollziehbare Beweggründe
—Entwicklung durch Gerichtspraxis