Geldwäscherei (Art. 305bis) Flashcards
Welche drei Phasen der Geldwäscherei existieren?
- Einschleusung der Vermögenswerte
- Verschleierung der Herkunft
- Integration in die legale Wirtschaft
Wer kann in den Täterkreis fallen?
(2P)
> Alle Personen kommen als Täter in Frage
> Im Unterschied zu Art. 305ter kein Sonderdelikt.
Ø Macht sich auch der Vortäter, der das Verbrechen begangen hat, aus dem der Vermögenswert herrührt, gemäss Art. 305bis strafbar?
- Ja, gemäss Bundesgericht (BGE 126 IV 255 E.3a) und Teil der Lehre (bspw. Stratenwerth)
Was ist das Tatobjekt?
(1 + 4P)
Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.
> Vortat
> «Vermögenswerte»
- Alle Gegenstände, denen überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukommt
• Beispiele: Bar- und Buchgeld, Edelmetalle, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Autos, Grundstücke.
- Keine Einschränkung auf Vermögenswerte, die einer kriminellen Organisation zuzurechnen sind.
- Keine wertmässige bzw. betragsmässige Untergrenze.
> «herrühren»
- Weiter gefasst als «erlangen» gemäss Art. 160 (Hehlerei)
• Die Sache muss nicht unmittelbar aus der Straftat stammen.
> «Verbrechen»
- Alle Straftaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2
• Keine Beschränkung auf Straftaten, die typischerweise von kriminellen Organisationen begangen werden (bspw. Drogenhandel)
- Ausländische Vortaten sind gemäss Ziff. 3 erfasst, wenn sie auch am Begehungsort strafbar sind.
• Ob es sich bei der betreffenden Straftat um ein Verbrechen handelt, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.
- Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein (limitierte Akzessorietät).
Welchen Einfluss hat der Nachweis der Vortat auf den Tatbestand?
(3P)
Der Vermögenswert muss grundsätzlich einer bestimmten Straftat
zuzuordnen sein.
Inlandtaten: Nachweis der Vortat in der Regel über eine strafgerichtliche Verurteilung.
Auslandtaten: Keine Verurteilung wegen der Vortat erforderlich; Zuordnung zu einer bestimmten Straftat ist im Rahmen der Prüfung der Geldwäscherei vom schweizerischen Strafgericht zu klären.
Was ist die Tathandlung?
(1 + 2P)
Geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln.
> «geeignet»
- Verhalten, das unabhängig vom konkreten Einzelfall typischerweise ein
entsprechendes Risiko begründet.
> «Einziehung von Vermögenswerten vereiteln»
- Entscheidendes Merkmal für die Tathandlung (BGE 129 IV 238 E.3.3)
- Der Ermittlung der Herkunft und der Auffindung kommt keine
eigenständige Bedeutung zu.
> Tatbegehung durch Unterlassung möglich, falls Garantenpflicht vorhanden
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
(3P)
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend
- Explizit: «oder annehmen muss»
> Wissen um die Wertung der Vortat als «Verbrechen» - Parallelwertung in der Laiensphäre
• Täter muss die Vortat als schwerwiegende Straftat wahrnehmen
Welche drei Qualifikationsgründe exisitieren?
- Mitglied einer Verbrechensorganisation (Ziff. 2 lit. a)
- Mitglied einer Bande (Ziff. 2 lit. b)
- Gewerbsmässige Geldwäscherei mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn (Ziff. 2 lit. c)
Erkläre die drei Qualifikationsgründe näher.
- Mitglied einer Verbrechensorganisation (Ziff. 2 lit. a)
«Verbrechensorganisation» im Sinne von Art. 260ter
Blosse Unterstützung der Organisation reicht nicht aus (Unterschied zu Art. 260ter).
- Mitglied einer Bande (Ziff. 2 lit. b)
• «Bande»: Zusammenschluss von mindestens zwei Tätern zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten
- Gewerbsmässige Geldwäscherei mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn (Ziff. 2 lit. c).
«Gewerbsmässigkeit»: Ausübung von Straftaten in der Art eines Berufs (vgl. Art. 146 Abs. 2)
«grosser Umsatz»: Mindestens CHF 100’000
«erheblicher Gewinn»: Mindestens CHF10’000
Welche drei Konkurrenzen sind denkbar?
Verhältnis zur Vortat
> Bundesgericht: Echte Konkurrenz
> Teil der Lehre: Unechte Konkurrenz (Vortat geht vor)
Verhältnis zur Hehlerei gemäss Art. 160
> Wenn es sich beim Vermögenswert um eine körperliche Sache handelt, können beide Tatbestände erfüllt sein
- Teil der Lehre: Immer echte Konkurrenz (unterschiedliche Rechtsgüter)
- Teil der Lehre: Immer unechte Konkurrenz (Art. 305bis ist ein subsidiärer
Tatbestand um Strafbarkeitslücken der Hehlerei zu schliessen)
Verhältnis zur Begünstigung gemäss Art. 305
> Echte Konkurrenz (unterschiedliche Akte der Rechtspflege)