Geldwäscherei (Art. 305bis) Flashcards

1
Q

Welche drei Phasen der Geldwäscherei existieren?

A
  1. Einschleusung der Vermögenswerte
  2. Verschleierung der Herkunft
  3. Integration in die legale Wirtschaft
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2
Q

Wer kann in den Täterkreis fallen?

(2P)

A

> Alle Personen kommen als Täter in Frage

> Im Unterschied zu Art. 305ter kein Sonderdelikt.

Ø Macht sich auch der Vortäter, der das Verbrechen begangen hat, aus dem der Vermögenswert herrührt, gemäss Art. 305bis strafbar?

  • Ja, gemäss Bundesgericht (BGE 126 IV 255 E.3a) und Teil der Lehre (bspw. Stratenwerth)
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3
Q

Was ist das Tatobjekt?

(1 + 4P)

A

Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

> Vortat

> «Vermögenswerte»
- Alle Gegenstände, denen überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukommt

• Beispiele: Bar- und Buchgeld, Edelmetalle, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Autos, Grundstücke.

  • Keine Einschränkung auf Vermögenswerte, die einer kriminellen Organisation zuzurechnen sind.
  • Keine wertmässige bzw. betragsmässige Untergrenze.

> «herrühren»

  • Weiter gefasst als «erlangen» gemäss Art. 160 (Hehlerei)

• Die Sache muss nicht unmittelbar aus der Straftat stammen.

> «Verbrechen»
- Alle Straftaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2

• Keine Beschränkung auf Straftaten, die typischerweise von kriminellen Organisationen begangen werden (bspw. Drogenhandel)

  • Ausländische Vortaten sind gemäss Ziff. 3 erfasst, wenn sie auch am Begehungsort strafbar sind.

• Ob es sich bei der betreffenden Straftat um ein Verbrechen handelt, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.

  • Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein (limitierte Akzessorietät).
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4
Q

Welchen Einfluss hat der Nachweis der Vortat auf den Tatbestand?

(3P)

A

Der Vermögenswert muss grundsätzlich einer bestimmten Straftat

zuzuordnen sein.

Inlandtaten: Nachweis der Vortat in der Regel über eine strafgerichtliche Verurteilung.

Auslandtaten: Keine Verurteilung wegen der Vortat erforderlich; Zuordnung zu einer bestimmten Straftat ist im Rahmen der Prüfung der Geldwäscherei vom schweizerischen Strafgericht zu klären.

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5
Q

Was ist die Tathandlung?

(1 + 2P)

A

Geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln.

> «geeignet»
- Verhalten, das unabhängig vom konkreten Einzelfall typischerweise ein

entsprechendes Risiko begründet.

> «Einziehung von Vermögenswerten vereiteln»

  • Entscheidendes Merkmal für die Tathandlung (BGE 129 IV 238 E.3.3)
  • Der Ermittlung der Herkunft und der Auffindung kommt keine

eigenständige Bedeutung zu.

> Tatbegehung durch Unterlassung möglich, falls Garantenpflicht vorhanden

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6
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

(3P)

A

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

  • Explizit: «oder annehmen muss»

> Wissen um die Wertung der Vortat als «Verbrechen» - Parallelwertung in der Laiensphäre

• Täter muss die Vortat als schwerwiegende Straftat wahrnehmen

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7
Q

Welche drei Qualifikationsgründe exisitieren?

A
  • Mitglied einer Verbrechensorganisation (Ziff. 2 lit. a)
  • Mitglied einer Bande (Ziff. 2 lit. b)
  • Gewerbsmässige Geldwäscherei mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn (Ziff. 2 lit. c)
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8
Q

Erkläre die drei Qualifikationsgründe näher.

A
  • Mitglied einer Verbrechensorganisation (Ziff. 2 lit. a)

«Verbrechensorganisation» im Sinne von Art. 260ter

Blosse Unterstützung der Organisation reicht nicht aus (Unterschied zu Art. 260ter).

  • Mitglied einer Bande (Ziff. 2 lit. b)

• «Bande»: Zusammenschluss von mindestens zwei Tätern zur

fortgesetzten Begehung von Straftaten

  • Gewerbsmässige Geldwäscherei mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn (Ziff. 2 lit. c).

«Gewerbsmässigkeit»: Ausübung von Straftaten in der Art eines Berufs (vgl. Art. 146 Abs. 2)

«grosser Umsatz»: Mindestens CHF 100’000

«erheblicher Gewinn»: Mindestens CHF10’000

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9
Q

Welche drei Konkurrenzen sind denkbar?

A

Verhältnis zur Vortat

> Bundesgericht: Echte Konkurrenz

> Teil der Lehre: Unechte Konkurrenz (Vortat geht vor)

Verhältnis zur Hehlerei gemäss Art. 160

> Wenn es sich beim Vermögenswert um eine körperliche Sache handelt, können beide Tatbestände erfüllt sein

  • Teil der Lehre: Immer echte Konkurrenz (unterschiedliche Rechtsgüter)
  • Teil der Lehre: Immer unechte Konkurrenz (Art. 305bis ist ein subsidiärer

Tatbestand um Strafbarkeitslücken der Hehlerei zu schliessen)

Verhältnis zur Begünstigung gemäss Art. 305

> Echte Konkurrenz (unterschiedliche Akte der Rechtspflege)

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