Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (Art. 285) Flashcards

1
Q

Welchen gemeinsamen Ausgangspunkt haben die Strafbaren Handlungen gegen Behörden und Beamte (Art. 285)?

A

Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse einer Behörde, eines Mitglieds einer Behörde oder eines Beamten liegt (Amtshandlung).

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2
Q

Was ist eine Amtshandlung?

A

> Handlung eines Beamten, einer Behörde oder eines Behördenmitglieds im Rahmen der jeweiligen Amtsbefugnisse.

> «Beamte»

  • Gemäss Art. 110 Abs. 3
  • Erfüllt weisungsgebunden öffentlich-rechtliche Aufgaben in einem Unterordnungsverhältnis.

> «Behörde»

  • Organ der Exekutive, Legislative oder der Justiz, dessen Mitglieder nicht

Beamte sind

> «Handlung»

  • Auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen der eigentlichen Amtshandlung.

> Die Amtshandlung ist nur bei einem schweren und offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsmangel nicht schutzwürdig.

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3
Q
A
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4
Q

Was ist die Tathandlung nummer 1?

(1 + 3P)

A

Durch Gewalt oder Drohung eine Amtshandlung hindern.

> «Gewalt»

  • Jede physische Einwirkung auf den Amtsträger
  • Gegen den Amtsträger selber oder Sachen, die in unmittelbarer Beziehung zum Beamten stehen (BGE 103 IV 245).
  • Blosse Abwehr genügt nicht (BGE 74 IV 63)

> «Drohung»

  • Kann auch als Warnung verklausuliert sein.

> «hindern»

  • Die nicht unerhebliche Erschwerung oder Verzögerung der

Amtshandlung ist ausreichend.

  • Grundsätzlich nur durch aktives Tun.

Blosse Nichtbefolgung amtlicher Anweisungen reicht nicht aus.

Ausnahme: Bei Rechtspflicht zur Förderung der Amtstätigkeit

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5
Q

Was ist die Tathandlung nummer 2?

(1 + 2P)

A

Durch Gewalt oder Drohung zu einer Amtshandlung nötigen.

> «Gewalt oder Drohung»
- Vgl. Art. 285 Ziff. 1 Variante 1

> «nötigen»

  • Amtsperson gegen deren Willen zur Vornahme einer Amtshandlung

zwingen.

x: Die Variante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» von

Art. 181 ist in Art. 285 Ziff. 1 Var. 2 nicht enthalten

> Auch das Erzwingen einer rechtmässigen Amtshandlung ist erfasst

> Spezifische Begründung der Rechtswidrigkeit ist erforderlich.

  • Rechtswidrigkeit ist nicht bereits durch Tatbestandsmässigkeit indiziert

• Analog zur Nötigung gemäss Art. 181

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6
Q

Was ist die Tathandlung nummer 3?

A

Während einer Amtshandlung tätlich angreifen.

> «tätlich»
- Entspricht der Tätlichkeit gemäss Art. 126.

> Angriff muss sich nicht gegen die Amtshandlung als solche richten - Es genügt, wenn der Angriff während einer Amtshandlung erfolgt.

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7
Q

Welche Anforderungen werden auf der Subjektiven Tatseite vorausgesetzt?

A

Vorsatz

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

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8
Q

Welche Qualifikationen bestehen?

(2P)

A

Abs. 1: Tatbegehung durch einen zusammengerotteten Haufen

> Aufruhr

> «zusammengerotteter Haufen»

  • Gruppe, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Gewalt bedrohlichen Grundstimmung getragen wird.
  • Objektive Strafbarkeitsbedingung

• Aus der Zusammenrottung heraus wird eine Straftat gemäss Art. 285

Ziff. 1 verübt.

Abs. 2: Als Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalt an Personen oder Sachen verüben (aktive Teilnahme)

> Gewalt des Einzelnen braucht nicht zur kollektiven Widersetzung zu gehören.

  • Auch Einzelaktionen aus der Gruppe heraus werden erfasst.
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9
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

A

Verhältnis zu Straftaten gegen Leib und Leben

> Grundsätzlich echte Konkurrenz

> Unechte Konkurrenz im Verhältnis zur Tätlichkeit gemäss Art. 126

  • Art. 285 Ziff. 1 Var. 3 geht als Spezialtatbestand vor

Verhältnis zu Ehrverletzungsstraftaten (Art. 173 ff.)

> Grundsätzlich echte Konkurrenz

> Unechte Konkurrenz im Verhältnis zur Beschimpfung gemäss Art. 177 bei tätlicher Beleidigung.

  • Art. 285 Ziff. 1 Abs. 3 geht als Spezialtatbestand vor

Verhältnis zur Nötigung (Art. 181)

> Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 geht als Spezialtatbestand vor

Verhältnis zur Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286)

> Art. 285 geht vor (Subsidiarität von Art. 286)

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