Kriminelle Organisation (Art. 260ter) Flashcards
Was ist das Tatobjekt?
>«Organisation»
Auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich einer organisierten Willensbildung unterwerfen und arbeitsteilig zusammenwirken
- Im Unterschied zur «Bande» ist eine Organisation vom Wechsel ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig (BGE 132 IV 132 E.4.1.1)
Welche vier Teilgehalte hat das Tatobjekt?
(4P)
- Aufbau und personelle Zusammensetzung geheim halten
Qualifizierte systematische Abschottung
- Gewaltverbrechen begehen:
- Das kriminelle muss der eigentliche Zweck der Organisation sein
- Verbrechen gem. Art 10.2 deren Begehung in der Ausübung von Gewalt besteht (Straftaten gegen Leib und Leben) oder den Einsatz von Gewalt als Tatmittel miteinschliesst (Raub, Erpressung etc.)
- Weit zu verstehen siehe auch Brandstiftung und Sprengstoffdelikte. !
- Sich mit verbrecherischen Mitteln bereichern:
- Verbrechen gem. Art. 10.2, mit denen die Organisation beabsichtigt, sich zu bereichern
Bsp.: Qualifizierter Betäubungsmittelhandel Art. 19 Ziff. 2 BetmG !
- Gewaltverbrechen bzw. Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln müssen Zweck der Organisation sein
z.B. Mafia, Yakuza
Welche beiden Tathandlungen gibt es
Beteiligen und Unterstützen
Was besteht man unter “sich an einer Organisation beteiligen”?
(4P)
>Auf längere Dauer eingegangene funktionelle Eingliederung in die Organisation (BGE 128 II 355 E.2.4)
>Faktische oder förmliche Mitgliedschaft ist nicht erforderlich.
>Muss dem Organisationszweck kausal zugute kommen.
>Blosses Zugehörigkeitsgefühl ist nicht ausreichend.
Was bedeutet “eine Organisation unterstützen”?
(4P)
- Nachweisbarer, unmittelbarer Zusammenhang zwischen Unterstützung und verbrecherischer Organisationstätigkeit.
- Personen, die der Organisation nicht als Mitglied oder aufgrund ihrer Funktion angehören, die aber die kriminelle Tätigkeit unterstützen.
- Blosse Sympathien oder Sympathiekundgaben genügen nicht.
- Unmittelbarer Zusammenhang mit einer Straftat ist nicht erforderlich.
Was wird dem Vorsatz abverlangt?
> Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt.
- Parallelwertung in der Laiensphäre ausreichend.
> Vorsatz auf eine bestimmte Straftat, die der Organisation zuzurechnen ist, ist nicht erforderlich.
> Es reicht aus, wenn der Täter mindestens in Kauf nimmt, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsverbrechen begeht.
> Eventualvorsatz ausreichend.
Wann kann von einem Rücktritt ausgegangen werden?
(5P)
Sich bemühen, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern
>Spezielle Konstellation: Rücktritt von vollendeter Straftat
>Fahndungstechnische Motivation der Regelung
-«Kronzeugenregelung»
>Handeln aus eigenem Antrieb (Freiwilligkeit des Rücktritts) ist nicht erforderlich
>Tatsächliche Verhinderung der verbrecherischen Tätigkeit ist nicht erforderlich
-Blosses aktives Bemühen reicht aus
Welche Besonderheit zeigt sich bei Versuch und Beteiligung?
(2P)
> Nach Bundesrat und herrschender Lehre finden hier die allgemeinen Bestimmungen über Versuch und Teilnahme aber ausnahmsweise keine Anwendung.
- Rechtspolitische Begründung: Weitere Ausdehnung der Strafbarkeit in das Gebiet der sonst straflosen Vorbereitung soll verhindert werden.
- Jede relevante Hilfeleistung gegenüber der kriminellen Organisation fällt bereits unter Art. 260ter.
Wie verhält es sich mit im Ausland begangenen Taten?
- Bei Beteiligungs- oder Unterstützungshandlungen, die im Ausland begangen wurden, ist Art. 260ter anwendbar, wenn die kriminelle Organisation ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt.
- Wichtig für die Rechtshilfefähigkeit der Schweiz (Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit).
Wie verhält es sich unter den beiden Tatvarianten von ARt. 260 untereinander?
>Beteiligungsvariante ist ein Dauerdelikt
- Auch bei mehreren Beteiligungshandlungen ist der Tatbestand nur einmal verwirklicht.
>Verhältnis zwischen Beteiligung (Abs. 1) und Unterstützung (Abs. 2)
- Tatbestand der Beteiligung umfasst sämtliche weitere Unterstützungshandlungen