Kriminelle Organisation (Art. 260ter) Flashcards

1
Q

Was ist das Tatobjekt?

A

Organisation»

Auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich einer organisierten Willensbildung unterwerfen und arbeitsteilig zusammenwirken

  • Im Unterschied zur «Bande» ist eine Organisation vom Wechsel ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig (BGE 132 IV 132 E.4.1.1)
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2
Q

Welche vier Teilgehalte hat das Tatobjekt?

(4P)

A

- Aufbau und personelle Zusammensetzung geheim halten

Qualifizierte systematische Abschottung

- Gewaltverbrechen begehen:

  • Das kriminelle muss der eigentliche Zweck der Organisation sein
  • Verbrechen gem. Art 10.2 deren Begehung in der Ausübung von Gewalt besteht (Straftaten gegen Leib und Leben) oder den Einsatz von Gewalt als Tatmittel miteinschliesst (Raub, Erpressung etc.)
  • Weit zu verstehen siehe auch Brandstiftung und Sprengstoffdelikte. !

- Sich mit verbrecherischen Mitteln bereichern:

  • Verbrechen gem. Art. 10.2, mit denen die Organisation beabsichtigt, sich zu bereichern

Bsp.: Qualifizierter Betäubungsmittelhandel Art. 19 Ziff. 2 BetmG !

- Gewaltverbrechen bzw. Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln müssen Zweck der Organisation sein

z.B. Mafia, Yakuza

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3
Q

Welche beiden Tathandlungen gibt es

A

Beteiligen und Unterstützen

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4
Q

Was besteht man unter “sich an einer Organisation beteiligen”?

(4P)

A

>Auf längere Dauer eingegangene funktionelle Eingliederung in die Organisation (BGE 128 II 355 E.2.4)

>Faktische oder förmliche Mitgliedschaft ist nicht erforderlich.

>Muss dem Organisationszweck kausal zugute kommen.

>Blosses Zugehörigkeitsgefühl ist nicht ausreichend.

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5
Q

Was bedeutet “eine Organisation unterstützen”?

(4P)

A
  • Nachweisbarer, unmittelbarer Zusammenhang zwischen Unterstützung und verbrecherischer Organisationstätigkeit.
  • Personen, die der Organisation nicht als Mitglied oder aufgrund ihrer Funktion angehören, die aber die kriminelle Tätigkeit unterstützen.
  • Blosse Sympathien oder Sympathiekundgaben genügen nicht.
  • Unmittelbarer Zusammenhang mit einer Straftat ist nicht erforderlich.
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6
Q

Was wird dem Vorsatz abverlangt?

A

> Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt.

  • Parallelwertung in der Laiensphäre ausreichend.

> Vorsatz auf eine bestimmte Straftat, die der Organisation zuzurechnen ist, ist nicht erforderlich.

> Es reicht aus, wenn der Täter mindestens in Kauf nimmt, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsverbrechen begeht.

> Eventualvorsatz ausreichend.

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7
Q

Wann kann von einem Rücktritt ausgegangen werden?

(5P)

A

Sich bemühen, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern

>Spezielle Konstellation: Rücktritt von vollendeter Straftat

>Fahndungstechnische Motivation der Regelung

-«Kronzeugenregelung»

>Handeln aus eigenem Antrieb (Freiwilligkeit des Rücktritts) ist nicht erforderlich

>Tatsächliche Verhinderung der verbrecherischen Tätigkeit ist nicht erforderlich

-Blosses aktives Bemühen reicht aus

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8
Q

Welche Besonderheit zeigt sich bei Versuch und Beteiligung?

(2P)

A

> Nach Bundesrat und herrschender Lehre finden hier die allgemeinen Bestimmungen über Versuch und Teilnahme aber ausnahmsweise keine Anwendung.

  • Rechtspolitische Begründung: Weitere Ausdehnung der Strafbarkeit in das Gebiet der sonst straflosen Vorbereitung soll verhindert werden.
  • Jede relevante Hilfeleistung gegenüber der kriminellen Organisation fällt bereits unter Art. 260ter.
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9
Q

Wie verhält es sich mit im Ausland begangenen Taten?

A
  • Bei Beteiligungs- oder Unterstützungshandlungen, die im Ausland begangen wurden, ist Art. 260ter anwendbar, wenn die kriminelle Organisation ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt.
  • Wichtig für die Rechtshilfefähigkeit der Schweiz (Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit).
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10
Q

Wie verhält es sich unter den beiden Tatvarianten von ARt. 260 untereinander?

A

>Beteiligungsvariante ist ein Dauerdelikt

  • Auch bei mehreren Beteiligungshandlungen ist der Tatbestand nur einmal verwirklicht.

>Verhältnis zwischen Beteiligung (Abs. 1) und Unterstützung (Abs. 2)

  • Tatbestand der Beteiligung umfasst sämtliche weitere Unterstützungshandlungen
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