Falsches Zeugnis, Falsches Gutachten, Falsche Überzeugung (Art. 307) Flashcards

1
Q

Was kann man allgemein über den Tatbestand sagen?

(3P)

A

> Rechtsgut: Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren.

> Abstraktes Gefährdungsdelikt: Tatsächliche Irreführung oder falsches Urteil ist nicht vorausgesetzt.

> Gefahr der Irreführung der Rechtspflege ist beim Täterkreis von Art. 307 grösser als bei Art. 306.

  • Aussagen von unabhängigen Personen (und teilweise Fachspezialisten)
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2
Q

Was setzt der objektive Tatbestand voraus?

A

In einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagen, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgeben oder falsch übersetzen

> «in einem gerichtlichen Verfahren»

  • Alle Arten von gerichtlichen Verfahren
  • Nicht nur in Hauptverhandlungen, sondern auch im Vorverfahren (bspw. auch im Ermittlungsverfahren)

> Täterkreis: «Zeugen», «Sachverständige», «Übersetzer», «Dolmetscher»

  • Wer die Tätereigenschaften erfüllt, bestimmt sich nach dem massgebenden Verfahrensgesetz.
  • Echtes Sonderdelikt

• Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) richtet sich nach Art. 26

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3
Q

Was ist die Tathandlung?

(1 + 2P)

A

«falsch aussagen», «falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgeben», «falsch übersetzen»

  • Angaben müssen mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zusammenhängen, der das Prozessthema bildet:
  • Beispiel: Angaben betreffend Glaubwürdigkeit von Zeugen - «falsch»
  • Widerspruch mit dem objektiven Geschehen bzw. den objektiven Tatsachen
  • Gesamtbetrachtung entscheidend
  • Berichtigung von falschen Angaben innerhalb einer Einvernahme bzw. Befragung möglich
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4
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gesetllt?

A

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

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5
Q

Welche Privilegierung ist denkbar?

(1 + 2P)

A

Die falsche Äusserung bezieht sich auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind.

> Zwei Meinungen

  • Tatsachen, die nicht geeignet sind, den Prozessausgang

irgendwie zu beeinflussen (BGE 106 IV 198).

  • Tatsachen, die im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Entscheidfindung hatten (h.L.)
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6
Q

Welche Konkurrenzen sind zu beachten?

(2P)

A
  • *> Zu Art. 303, 304 und 305**
  • Echte Konkurrenz (unterschiedliche Rechtsgüter)

> Zu den Ehrverletzungsstraftaten (Art. 173 ff.)
- Echte Konkurrenz (unterschiedliche Rechtsgüter)

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