Falsches Zeugnis, Falsches Gutachten, Falsche Überzeugung (Art. 307) Flashcards
Was kann man allgemein über den Tatbestand sagen?
(3P)
> Rechtsgut: Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren.
> Abstraktes Gefährdungsdelikt: Tatsächliche Irreführung oder falsches Urteil ist nicht vorausgesetzt.
> Gefahr der Irreführung der Rechtspflege ist beim Täterkreis von Art. 307 grösser als bei Art. 306.
- Aussagen von unabhängigen Personen (und teilweise Fachspezialisten)
Was setzt der objektive Tatbestand voraus?
In einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagen, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgeben oder falsch übersetzen
> «in einem gerichtlichen Verfahren»
- Alle Arten von gerichtlichen Verfahren
- Nicht nur in Hauptverhandlungen, sondern auch im Vorverfahren (bspw. auch im Ermittlungsverfahren)
> Täterkreis: «Zeugen», «Sachverständige», «Übersetzer», «Dolmetscher»
- Wer die Tätereigenschaften erfüllt, bestimmt sich nach dem massgebenden Verfahrensgesetz.
- Echtes Sonderdelikt
• Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) richtet sich nach Art. 26
Was ist die Tathandlung?
(1 + 2P)
«falsch aussagen», «falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgeben», «falsch übersetzen»
- Angaben müssen mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zusammenhängen, der das Prozessthema bildet:
- Beispiel: Angaben betreffend Glaubwürdigkeit von Zeugen - «falsch»
- Widerspruch mit dem objektiven Geschehen bzw. den objektiven Tatsachen
- Gesamtbetrachtung entscheidend
- Berichtigung von falschen Angaben innerhalb einer Einvernahme bzw. Befragung möglich
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gesetllt?
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend
Welche Privilegierung ist denkbar?
(1 + 2P)
Die falsche Äusserung bezieht sich auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind.
> Zwei Meinungen
- Tatsachen, die nicht geeignet sind, den Prozessausgang
irgendwie zu beeinflussen (BGE 106 IV 198).
- Tatsachen, die im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Entscheidfindung hatten (h.L.)
Welche Konkurrenzen sind zu beachten?
(2P)
- *> Zu Art. 303, 304 und 305**
- Echte Konkurrenz (unterschiedliche Rechtsgüter)
> Zu den Ehrverletzungsstraftaten (Art. 173 ff.)
- Echte Konkurrenz (unterschiedliche Rechtsgüter)