Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies) Flashcards

1
Q

Was ist das Tatobjekt? (1 + 3P)

A

Vermögenswerte»

-Nach Art. 1 Abs. 1 ÜBFT «Vermögenswerte jeder Art, materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche, wie auch immer diese erworben wurden, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden (…) die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen (…)»

Umfasst beliebige ökonomische Vorteile

Wirtschaftliche Vorteile jeder Art, unbesehen ihrer äusseren Gestalt (Bargeld, Sachen, Forderungen usw.)

Auch Dienstleistungen, bspw. das zur Verfügung stellen von Arbeitskraft Denkbar auch bei reiner Verminderung der Passiven von Terroristen

Somit nicht identisch mit Vermögensbegriff des zweiten Titels

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2
Q

Was sind die drei denkbaren Tathandlungen?

A

>«Sammeln oder zur Verfügung stellen»

  • Keine saubere Trennung zwischen Sammeln und zur Verfügung stellen

•Erfasst sind auch zwischengelagerte Vermögensverwaltungshandlungen (Überweisungen, Übergaben)

Sammeln»

Einigermassen regelmässige, konstante Entgegennahme von Vermögenswerten von Dritten.

Auch das (erfolglose) Werben um Vermögenswerte.

>«Zur Verfügung stellen»

Einräumung der Verfügungsmacht über einen Vermögenswert an einen Dritten.

Wird erst bei Vorsatz des Täters erfüllt, dass ein anderer die Verfügungsmacht über den Gegenstand erwirbt.

Auch Verleihen einer Sache (bspw. eines Fahrzeuges)

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3
Q

Welche Anforderungen werden auf der subjektiven Tatseite gestellt?

A

Vorsatz

>Abs. 2: Ausschluss des Eventualvorsatzes in Bezug auf den Finanzierungswillen des Financiers

>Begründung: Art. 260quinquies stellt Vorverlagerung der Strafbarkeit dar, bei der besonders hohe Anforderungen an die subjektive Seite gestellt werden müssen.

Absicht

>Eventualabsicht ist ausreichend in Bezug auf die Absichten, welche mit den Gewaltverbrechen bezweckt werden

  • Einschüchterung der Bevölkerung (unbestimmte Zahl von Menschen, Schaffung eines Angstklimas)
  • Nötigung eines Staates oder einer internationalen Organisation
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4
Q

Was geschieht, wenn ein legitimes Gewaltverbrechen vorliegt?

(3P)

A

>Begründung für Ausschluss: allgemein akzeptierte Definition des Terrorismus besteht nicht.

>Anhaltendes Problem: Terrorismus bleibt eine Frage der Perspektive.

  • Aber: Restriktive Auslegung nötig, da sonst nicht konventionsgerecht (ÜBFT enthält keine solche Ausnahmen).

>Beispiel: Tyrannenmord

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5
Q

Was ist die Folge von völkerrechtskonformen Gewaltverbrechen?

A

>Synchronisierung mit dem Völkerrecht: Wo das Völkerrecht Gewalttaten erlaubt, soll Art. 260quinquies auch deren Finanzierung nicht im Wege stehen.

>Gewaltanwendung an sich ist aus Sicht des Völkerrechts gerechtfertigt und das Vorgehen verstösst nicht gegen das humanitäre Völkerrecht.

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6
Q
A
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