Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) Flashcards
Was ist die Falschbeurkundung allgemein? (2P)
- Herstellen einer unwahren Urkunde - Urkunde, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Welche zwei Tathandlungen sind denkbar?
1) Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden. 2) Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen.
Was bedeutet eine “Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden”? (4P)
> «rechtlich erhebliche Tatsache» - Vgl. «Tatsache von rechtlicher Bedeutung» bei den Urkundenmerkmalen (Art. 110 Abs. 4) > «unrichtig» - «unwahr» • Betroffen ist die Wahrheit und nicht die Echtheit der Urkunde –> Abgrenzung von der Urkundenfälschung i.e.S - Frage der Falschbeurkundung stellt sich nur bei echten Urkunden. > Zwei Problembereiche (1) Bezugspunkt der Wahrheit (2) Abgrenzung zur straflosen schriftlichen Lüge
Wie wird die straflose schriftliche Lüge abgegrenzt? (4P)
- Falschbeurkundung als qualifizierte schriftliche Lüge • Einfache schriftliche Lüge als solche nicht strafbar • Nicht jede schriftliche Erklärung mit unwahrem Inhalt ist eine Falschbeurkundung. - Qualifikation liegt in der besonderen Überzeugungskraft, die einer bestimmten schriftlichen Erklärung im Rechtsverkehr zukommt (BGE 129 IV 130 E.2.1) - Zwei Gründe für eine besondere Überzeugungskraft. a) Allgemeingültige objektive Garantien gewährleisten die Wahrheit der schriftlichen Erklärung. b) Dem Aussteller der schriftlichen Erklärung kommt eine garantenähnliche Stellung zu.
Was setzt die Tathandlung “Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen”? (3P)
> «rechtlich erhebliche Tatsache» - Vgl. erste Tathandlung (Variante 4) > «unrichtig beurkunden lassen» - Mittelbare Täterschaft bei der Falschbeurkundung. - Wenn der Tatmittler Beamter oder Person öffentlichen Glaubens ist, kommt Art. 253 zur Anwendung.
Was ist der Gebrauch eines Falsifikats?
> Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung.
Was ist das Tatobjekt? (1 + 2P)
Eine Urkunde dieser Art > «dieser Art» - Unechte oder unwahre Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 - Ob der Täter selbst die Urkunde gefälscht hat, ist unerheblich
Was beinhaltet die Tathandlung? (2P)
> «zur Täuschung» - «zwecks Täuschung» - Opfer muss noch nicht getäuscht worden sein > «gebrauchen» - Urkunde wird in den Rechts- und Geschäftsverkehr eingebracht und einem (potentiellen) Opfer zugänglich gemacht.
Was wird für beide Tatbestände von Art. 251 auf der Subjektiven Tatseite vorausgesetzt? (4P)
Vorsatz > Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale. - Eventualvorsatz ausreichend Schädigungsabsicht oder Vorteilsabsicht > Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen. > Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. - «Vorteil» • Jede Besserstellung - «unrechtmässig» • Lehre : «Täter hat keinen Anspruch darauf» • Rechtsprechung: Unrechtmässiges Mittel zur Erlangung des an sich rechtmässigen Vorteils (BGer 6B_116/2017 E.2.2.3)
Anhand von was wird ermittelt, ob ein Priviligierungsgrund vorliegt? (4P)
- Abzustellen ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls. - Das Verhalten muss objektiv und subjektiv Bagatellcharakter aufweisen. - Es ist ein strenger Massstab anzulegen > Mögliche Kriterien • Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr • Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage • Umfang des beabsichtigten Vorteils bzw. der Schädigung
In welchem Verhältnis stehen die Tatbestandsvarianten untereinander?
> Urkundenfälschung i.e.S. (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1-3) schliesst die Falschbeurkundung (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) aus. > Verfälschen (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2) ist lex specialis zum Fälschen (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1) > Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Ziff. 1 Abs. 3) durch den Fälscher ist eine straflose Nachtat, wenn der Gebrauch im Zeitpunkt der Fälschungshandlung bereits vom Tatplan umfasst war. > Geht der Gebrauch der Urkunde durch den Fälscher über dessen Tatplan hinaus, so besteht echte Realkonkurrenz.
Wie ist das Vorgehen bei der Prüfung von Urkundenstraftaten gemäss Art. 251?