Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) Flashcards

1
Q

Was ist die Falschbeurkundung allgemein? (2P)

A
  • Herstellen einer unwahren Urkunde - Urkunde, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht.
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2
Q

Welche zwei Tathandlungen sind denkbar?

A

1) Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden. 2) Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen.

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3
Q

Was bedeutet eine “Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden”? (4P)

A

> «rechtlich erhebliche Tatsache» - Vgl. «Tatsache von rechtlicher Bedeutung» bei den Urkundenmerkmalen (Art. 110 Abs. 4) > «unrichtig» - «unwahr» • Betroffen ist die Wahrheit und nicht die Echtheit der Urkunde –> Abgrenzung von der Urkundenfälschung i.e.S - Frage der Falschbeurkundung stellt sich nur bei echten Urkunden. > Zwei Problembereiche (1) Bezugspunkt der Wahrheit (2) Abgrenzung zur straflosen schriftlichen Lüge

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4
Q

Wie wird die straflose schriftliche Lüge abgegrenzt? (4P)

A
  • Falschbeurkundung als qualifizierte schriftliche Lüge • Einfache schriftliche Lüge als solche nicht strafbar • Nicht jede schriftliche Erklärung mit unwahrem Inhalt ist eine Falschbeurkundung. - Qualifikation liegt in der besonderen Überzeugungskraft, die einer bestimmten schriftlichen Erklärung im Rechtsverkehr zukommt (BGE 129 IV 130 E.2.1) - Zwei Gründe für eine besondere Überzeugungskraft. a) Allgemeingültige objektive Garantien gewährleisten die Wahrheit der schriftlichen Erklärung. b) Dem Aussteller der schriftlichen Erklärung kommt eine garantenähnliche Stellung zu.
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5
Q

Was setzt die Tathandlung “Rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen”? (3P)

A

> «rechtlich erhebliche Tatsache» - Vgl. erste Tathandlung (Variante 4) > «unrichtig beurkunden lassen» - Mittelbare Täterschaft bei der Falschbeurkundung. - Wenn der Tatmittler Beamter oder Person öffentlichen Glaubens ist, kommt Art. 253 zur Anwendung.

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6
Q

Was ist der Gebrauch eines Falsifikats?

A

> Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung.

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7
Q

Was ist das Tatobjekt? (1 + 2P)

A

Eine Urkunde dieser Art > «dieser Art» - Unechte oder unwahre Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 - Ob der Täter selbst die Urkunde gefälscht hat, ist unerheblich

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8
Q

Was beinhaltet die Tathandlung? (2P)

A

> «zur Täuschung» - «zwecks Täuschung» - Opfer muss noch nicht getäuscht worden sein > «gebrauchen» - Urkunde wird in den Rechts- und Geschäftsverkehr eingebracht und einem (potentiellen) Opfer zugänglich gemacht.

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9
Q

Was wird für beide Tatbestände von Art. 251 auf der Subjektiven Tatseite vorausgesetzt? (4P)

A

Vorsatz > Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale. - Eventualvorsatz ausreichend Schädigungsabsicht oder Vorteilsabsicht > Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen. > Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. - «Vorteil» • Jede Besserstellung - «unrechtmässig» • Lehre : «Täter hat keinen Anspruch darauf» • Rechtsprechung: Unrechtmässiges Mittel zur Erlangung des an sich rechtmässigen Vorteils (BGer 6B_116/2017 E.2.2.3)

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10
Q

Anhand von was wird ermittelt, ob ein Priviligierungsgrund vorliegt? (4P)

A
  • Abzustellen ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls. - Das Verhalten muss objektiv und subjektiv Bagatellcharakter aufweisen. - Es ist ein strenger Massstab anzulegen > Mögliche Kriterien • Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr • Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage • Umfang des beabsichtigten Vorteils bzw. der Schädigung
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11
Q

In welchem Verhältnis stehen die Tatbestandsvarianten untereinander?

A

> Urkundenfälschung i.e.S. (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1-3) schliesst die Falschbeurkundung (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4) aus. > Verfälschen (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2) ist lex specialis zum Fälschen (Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1) > Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Ziff. 1 Abs. 3) durch den Fälscher ist eine straflose Nachtat, wenn der Gebrauch im Zeitpunkt der Fälschungshandlung bereits vom Tatplan umfasst war. > Geht der Gebrauch der Urkunde durch den Fälscher über dessen Tatplan hinaus, so besteht echte Realkonkurrenz.

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12
Q

Wie ist das Vorgehen bei der Prüfung von Urkundenstraftaten gemäss Art. 251?

A
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