Betrug III (Art. 146) Flashcards

1
Q

Was ist der Motivationszusammenhang? Wo muss er vorliegen?

A

> Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Kausalzusammenhang genügt nicht; vgl. BGE 119 IV 214)

> Diese Anforderung fehlt etwa bei der Benutzung einer Kredit- oder Checkkarte durch ihren insolventen Inhaber (BGE 112 IV 81 f.)

– weil die Insolvenz für das Vertragsunternehmen gleich- gültig ist; es muss nur die vertraglichen Obliegenheiten ggü. dem Kartenaussteller erfüllen;
– damit fehlt Motivationszusammenhang

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2
Q

Was ist der Vermögensbestand?

5P

A

—alle subjektiven (dinglichen, obligatorischen und immateriellen) Vermögenswerte, Naturalobligationen

—Gesetzliche Pfandrechte

—Arbeitsleistung (als versachlichtes Substrat der Arbeitskraft)

—Nutzungsmöglichkeiten (z.B. Besitz)

—handelbare Berufs- und Geschäftsgeheimnisse

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3
Q

In welchen drei Schritten geht die Praxis bei der Berechnung eines Vermögensschadens vor?

A
  1. Feststellung, ob Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven; wenn ja
  2. Feststellung, ob voller Ausgleich durch unmittelbaren Wertzuwachs; wenn nein
  3. Existenz vollwertiger Kompensationsansprüche (gesetzl. oder vertragl. Rücktrittsrecht, Bauhandwerkerpfandrecht, Bürgschaft, Sicherungsübereignung – nicht blosse Anfechtungs- [z.B. OR 28] oder Gewährleistungsrechte).
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4
Q

Was ist die subjektive und die objektive Konzession gemäss Bundesgericht?

A

> Subjektive Konzeption (Bundesgericht)
Vermögensschaden liegt vor, wenn die Leistung und die Gegenleistung in einem ungünstigeren Verhältnis stehen als vorgespiegelt; d.h. wenn die Leistung

  • den subjektiven Erwartungen des Opponenten (BSK-Arzt, Art. 146
    N 172);
    oder
  • den vertraglichen Zusicherungen;
    oder
  • den individuellen Bedürfnissen widerspricht

Objektive Konzeption
Vermögensschaden liegt vor, wenn kein objektives Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung besteht

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5
Q

Was ist die objektiv-individuelle Konzeption?

A

> Gegenstände eröffnen dem Individuum Verwendungsmöglichkeiten

> Deshalb individ. Schadenseinschlag (Aufgabe des Saldierungsprinzips): Vermögensschaden, wenn die Gegenleistung objektiv zwar gleichwertig ist,

— aber für die zumutbaren individuellen (vertragl.) Zwecke des Betroffenen unbrauchbar ist: objektive Drittperspektive und (still-schweigend) vorausgesetzter Vertragszweck (BGHSt 16, 321: Melkmaschinen; 23, 300: Fachzeitschrift an Laien)
oder
— zu weiteren vermögensschädigenden Massnahmen zwingt
oder
— die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung verunmöglicht

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6
Q

Welcher Zeitpunkt ist ausschlaggebend für die Berechnung des Vermögensschadens?
(2P)

A

> Wertvergleich des Vermögens durch „Gesamtsaldierung“
vor und nach einem Zug um Zug-Geschäft = ein Zeitpunkt! ( bzw.)
der eingegangenen Verpflichtung (Eingehungsbetrug) und der erfolgten Verfügung (Erfüllungsbetrug) = zwei Zeitpunkte!

> Ausreichend, wenn Schaden in einem der beiden Zeitpunkte eingetreten ist!

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7
Q

Erkläre Eingehungsbetrug.

A

> Eingehungsbetrug:
Täuschungsbedingte Übernahme einer Verbindlichkeit: Schadensermittlung durch Vergleich der einander gegenübertretenden Ansprüche.

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8
Q

Was ist ein Erfüllungsbetrug?

2P

A

Zu- oder Abgang von stofflichen Vermögensbestandteilen:

– echter = Vergleich zw. Anspruch und Leistung

– unechter = strittig, ob Schadensermittlung durch Vergleich zw. den erbrachten/empfangenen Leistungen (vorzugswürdig) oder zw. Anspruch und Leistung

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9
Q

Was ist der Unterschied eines echten bzw. unechten Erfüllungsbetrugs?

A

> „echter“ Erfüllungsbetrug (Erwerb einer Exspektanz):
Verplichtungsgeschäft ausgeglichen; Täter entschliesst sich erst nachträglich zur vertragswidrigen Leistung.

> „unechter“ Erfüllungsbetrug:
Täter ist von Anbeginn an hinsichtlich im Verpflichtungsge-schäft vertraglich zugesicherter Eigenschaften nicht erfüll-ungswillig bzw. -fähig – nur unselbständiges Fortwirken der Täuschung (sog. «Einheitslösung»: Behandlung wie Zug um Zug-Geschäft.

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10
Q

Welche Anforderungen werden an die Vermögensgefährdung gestellt?
(3P)

A

> Vermögensgefährdung genügt nicht

> Vorübergehender Schaden reicht dagegen aus

> Schadensgleiche Vermögensgefährdung: Gefährdungsschaden
—bei erheblicher Gefährdung gilt das Vermögen – aus wirtschaft-licher Sicht – als gegenwärtig bereits vermindert; da
—buchhalterische Wertberichtigung bzw. Rückstellung erforder-lich (Bger 6B_173/2014 mit Bemerk. FACINCANI/WYSS, FP 2015, S. 328 ff.

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11
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

4P

A

> Verhältnis der Exklusivität zw. Art. 146 und Diebstahl (s. LPK-Kindhäuser, § 263 N 137 ff.)

> nach h.L. stets echte Konkurrenz mit Urkundenfälschung (probl.; vgl. bei Art. 251)

> Sicherungsbetrug nach Aneignungsdelikt mitbestrafte Nach-tat, da/soweit er sich g. das Vermögen des Erstgeschädigten richtet.

> Verwertungsbetrug: echte Konkurrenz, sofern er sich g. das Vermögen einer Drittperson richtet, so z.B. bei Verkauf einer gestohlenen Sache; sonst mitbestrafte Nachtat (z.B. Abhe-bung von gestohlenem Sparheft).

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