Ungehorsam gegenüber amtlichen Verfügungen (Art. 292) Flashcards
Was ist die Besonderheit an dem Tatbestand?
Einziger Blankettstraftatbestand des StGB
- Art. 292 umschreibt den Inhalt des Unrechts nicht selbst
- Die strafbare Handlung wird inhaltlich erst durch die staatliche Verfügung festgelegt, die unter Hinweis auf Art. 292 erlassen wird
Was ist das Tatobjekt?
(4P)
> Adressat der Verfügung: Bestimmte oder zumindest bestimmbare Person (Individualverfügung).
> Verlangtes oder verbotenes Verhalten muss so genau umschreiben sein, dass der Betroffene erkennen kann, was von ihm verlangt wird (Bestimmtheitsgebot).
> Ausdrücklicher Hinweis auf Art. 292 und die Straffolgen ist vorausgesetzt.
> Die Verfügung muss dem Adressaten tatsächlich zugegangen sein.
Darf das Strafgericht die Verfügung selbstständig prüfen?
(3P)
- Drei Fallgruppen gemäss Bundesgericht
Wenn das Verwaltungsgericht die Verfügung überprüft und für rechtmässig befunden hat, ist das Strafgericht an diesen Entscheid gebunden – Überprüfungsbefugnis des Strafgerichts beschränkt sich auf offensichtliche Nichtigkeit.
Verfügungsadressat hat von der Möglichkeit, die Verfügung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, keinen Gebrauch gemacht – Überprüfungsbefugnis des Strafgerichts beschränkt sich auf offensichtliche Gesetzesverletzungen.
Es bestand keine Möglichkeit der Überprüfung der Verfügung durch ein Verwaltungsgericht – uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Strafgerichts
Was ist die Tathandlung?
(1 + 3P)
Der Verfügung nicht Folge leisten
> Gleichgültig, ob die Verfügung ein Tun, ein Unterlassen oder ein Dulden anordnet.
- Bei Anordnung eines Unterlassens ist jede Zuwiderhandlung ein eigenständiges Delikt.
- Bei Anordnung eines Tuns ist die Nichtbefolgung der Verfügung grundsätzlich ein einziges Delikt.
v BGE 124 IV 306: Aufforderung des Kantonschemikers, ein Qualitätssicherungskonzept vorzulegen.
• Ausnahme: Adressat wird zu einem periodisch wiederkehrenden Verhalten aufgefordert.
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
(3P)
Vorsatz
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Insbesondere Wissen, dass sich die Verfügung an den Täter richtet und
für das Nichtbefolgen eine Strafe angedroht wurde
> Eventualvorsatz ausreichend