Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253) Flashcards
Welche zwei Varianten existieren?
- Art. 253 Abs. 1: Erschleichung einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens. - Art. 253 Abs. 2: Gebrauch einer derartig erschlichenen unwahren Urkunde.
Was setzt die Tahandlung: “Durch Täuschung bewirken, dass ein Beamter eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet” voraus?
(5P)
> «durch Täuschung bewirken»
- Beurkundung muss Folge der Täuschung sein
- Arglist ist nicht vorausgesetzt
> «dass ein Beamter beurkundet»
- Im Sinne von «beurkunden lassen» gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4
> «rechtlich erhebliche Tatsache»
- Vgl. «Tatsache von rechtlicher Bedeutung» (Art. 110 Abs. 4)
> «unrichtig»
- «unwahr»: Betroffen ist die Wahrheit und nicht die Echtheit der Urkunde
> «Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens»
- Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3
- Person öffentlichen Glaubens: Privatperson, die zur Ausstellung
öffentlicher Urkunden ermächtigt ist (BGE 113 IV 77)
Welchem Tatbestand entspricht die Tatbestandsvariante “Eine so erschlichene Urkunde gebrauchen, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen”?
Es entspricht Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3.
Was ist das Tatobjekt?
> Im Sinne von Art. 110 Abs. 5
- Weil sie von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens
ausgestellt wurde
Was wird auf der subjektiven Tatseite vorausgesetzt?
(2P)
Vorsatz
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz insbesondere auch hinsichtlich Täuschung des Beamten oder der Person öffentlichen Glaubens ausreichend.
Absicht
> Keine weitere Absicht erforderlich
- Keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (Unterschied zu Art. 251)
- Keine Absicht, das Fortkommen zu erleichtern (Unterschied zu Art. 252)
Wie ist das Verhältnis der beiden Tatvarianten untereinander und im Verhältnis zu Art. 251?
Verhältnis der beiden Tatvarianten von Art. 253 StGB zueinander
> Gebrauchen (Abs. 2) als mitbestrafte Nachtat des eigentlichen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Abs. 1)
Verhältnis zu Art. 251
> Art. 253 geht als Spezialtatbestand vor