Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253) Flashcards

1
Q

Welche zwei Varianten existieren?

A
  • Art. 253 Abs. 1: Erschleichung einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens. - Art. 253 Abs. 2: Gebrauch einer derartig erschlichenen unwahren Urkunde.
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2
Q

Was setzt die Tahandlung: “Durch Täuschung bewirken, dass ein Beamter eine

rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet” voraus?

(5P)

A

> «durch Täuschung bewirken»

  • Beurkundung muss Folge der Täuschung sein
  • Arglist ist nicht vorausgesetzt

> «dass ein Beamter beurkundet»

  • Im Sinne von «beurkunden lassen» gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 4

> «rechtlich erhebliche Tatsache»

  • Vgl. «Tatsache von rechtlicher Bedeutung» (Art. 110 Abs. 4)

> «unrichtig»

  • «unwahr»: Betroffen ist die Wahrheit und nicht die Echtheit der Urkunde

> «Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens»

  • Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3
  • Person öffentlichen Glaubens: Privatperson, die zur Ausstellung

öffentlicher Urkunden ermächtigt ist (BGE 113 IV 77)

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3
Q

Welchem Tatbestand entspricht die Tatbestandsvariante “Eine so erschlichene Urkunde gebrauchen, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen”?

A

Es entspricht Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3.

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4
Q

Was ist das Tatobjekt?

A

> Im Sinne von Art. 110 Abs. 5

  • Weil sie von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens

ausgestellt wurde

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5
Q

Was wird auf der subjektiven Tatseite vorausgesetzt?

(2P)

A

Vorsatz

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz insbesondere auch hinsichtlich Täuschung des Beamten oder der Person öffentlichen Glaubens ausreichend.

Absicht

> Keine weitere Absicht erforderlich

  • Keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (Unterschied zu Art. 251)
  • Keine Absicht, das Fortkommen zu erleichtern (Unterschied zu Art. 252)
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6
Q

Wie ist das Verhältnis der beiden Tatvarianten untereinander und im Verhältnis zu Art. 251?

A

Verhältnis der beiden Tatvarianten von Art. 253 StGB zueinander

> Gebrauchen (Abs. 2) als mitbestrafte Nachtat des eigentlichen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Abs. 1)

Verhältnis zu Art. 251

> Art. 253 geht als Spezialtatbestand vor

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7
Q
A
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