Unterdrückung von Urkunden (Art. 254) Flashcards
Was ist das Tatobjekt?
(1 + 2P)
Urkunde, über die der Täter nicht alleine verfügen darf
> «Urkunde»
- Urkundeneigenschaften gemäss Art. 110 Abs. 4 müssen erfüllt sein
- Urkunde muss nicht wahr sein (BGE 118 IV 35 E.3)
- Urkunde muss aber echt sein
• Sonst verdient ihr spezifischer Beweiswert keinen Bestandesschutz.
> «über die der Täter nicht alleine verfügen darf»
- Wenn eine andere Person die Befugnis hat, die Urkunde zu Beweiszwecken zu gebrauchen.
- Auch bei fremden Beweisinteresse in einem Gerichtsverfahren.
Was sind die vier möglichen Tathandlungen?
Urkunde beschädigen, vernichten, beiseiteschaffen oder entwenden
> «beschädigen»
- Derart weitgehende Beschädigung, dass die Urkunde nicht mehr zum Beweis gebraucht werden kann.
> «vernichten»
- Totale, umfassende Beschädigung
> «beiseiteschaffen»
- Wenn der (Mit-)Berechtigte ausserstande ist, die Urkunde als Beweismittel
zu benützen, weil sie ihm unzugänglich gemacht wurde, oder wenn durch
Verstecken verhindert wird, dass die Schrift in ihrer Existenz und
Beweiskraft zur Geltung kommt (BGE 113 IV 68 E.2a)
> «entwenden»
- «wegnehmen»
- Spezialfall des Beiseiteschaffens
Welche zwei Anforderungen werden auf der subjektiven Tatseite gefordert?
(2P)
Vorsatz
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dem
[Mit-]Berechtigten die Urkunde als Beweismittel entziehen)
> Eventualvorsatz ausreichend
Schädigungsabsicht oder Vorteilsabsicht
> Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen.
> Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Was ist ein möglicher Priviligierungsgrund?
Privilegierungsgrund: Tat zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen.
- «Angehörige» gemäss Art. 110 Abs. 1
- «Familiengenossen» gemäss Art. 110 Abs. 2
Welche zwei Konkurrenzen bestehen?
Verhältnis zu Art. 251
> Wenn der ursprüngliche Beweisgehalt bloss reduziert wird, ist nur Art.
254 anwendbar.
> Wenn durch eine Beschädigung der Urkunde ein neuer beweiserheblicher Inhalt geschaffen wird, geht Art. 251 vor.
Verhältnis zu Art. 137 – Art. 139 (Aneignungsstraftaten)
> Abgrenzung beim subjektiven TB
> Wenn es dem Täter bloss darum geht, dem Berechtigten den Beweiswert einer Urkunde zu entziehen, ist nur Art. 254 anwendbar.
> Wenn es dem Täter bloss um den eigenen Nutzen an der Urkunde
geht, liegt unechte Konkurrenz vor (Aneignungsstraftaten gehen vor)