Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit Flashcards
Was fällt unter den Schutz der öffentlichen Gesundheit?
5P
> Kollektives Rechtsgut
> Betroffene Individuen sind nur im Rahmen des Rechtsgutes der öffentlichen Gesundheit durch Art. 231 mitgeschützt.
> Im Übrigen sind die Vorschriften zu den Straftaten gegen Individualinteressen anzuwenden.
− Vor allem Art. 111 ff. und Art. 122 ff.
> Eine rechtfertigende Einwilligung ist nicht möglich.
− In die Verletzung kollektiver Rechtsgüter kann nicht eingewilligt werden.
Was ist eine gefährliche menschliche Krankheit?
− Krankheit, die bei Menschen zum Tod oder zumindest zu einer schweren Gesundheitsschädigung führen kann.
Was bedeutet übertragbare menschliche Krankheit?
− Krankheit, die durch Erreger (Bakterien etc.) verursacht und unmittelbar oder mittelbar auf andere Menschen übertragen werden kann.
Was bedeutet Verbreiten?
2P
− Auch bei Übertragung auf nur eine Person erfüllt, da sich daraus bereits
die abstrakte Gefahr weiterer Übertragungen ergibt (h.L. und Rspr.).
− Bereits bei Ansteckung durch den Erreger.
Was wird im subjektiven Tatbestand vorausgesetzt?
4P
> Vorsatz
− direkter Vorsatz wird gefordert.
− dolus eventualis genügt daher nicht.
− es gibt keinen Fahrlässigkeitstatbestand (mehr).
–> das Verbreiten von gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheiten durch pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten ist nicht strafbar!
Was ist ein Qualifizierendes Element?
Auf der subjektiven Tatseite:
«gemeine Gesinnung»
− Verbreitung der Krankheit aus Hass, Rachegefühl oder aus anderen niederträchtigen Beweggründen.
Was ist auf Rechtswidrigkeitsebene zu beachten?
Keine Rechtfertigung durch Einwilligung!
Welche Konkurrenzen bestehen?
3P
> Zu Tötungsdelikten (Art. 111 ff.) − Echte Idealkonkurrenz
> Zur schweren Körperverletzung (Art. 122) − Echte Idealkonkurrenz
> Einfache Körperverletzung (Art. 123) und fahrlässige Körperverletzung (Art. 125)
− Werden von Art. 231 konsumiert.