Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305ter) Flashcards

1
Q

Wer fällt möglicherweise in den Täterkreis?

(1 + 1P)

A

Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft.

> Personen, die sich berufsmässig mit Finanzgeschäften befassen (Finanzintermediäre).

  • Beispiele: Bankangestellte, Treuhänder, Edelmetallhändler, Vermögensberater, Lebensversicherer, Mitarbeiter in Spielcasinos
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2
Q

Was ist das Tatobjekt?

A

Fremde Vermögenswerte

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3
Q

Was ist die Tathandlung?

(1 + 3P)

A

Unterlassen, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

> «nach den Umständen gebotene Sorgfalt»
- Konkretisierung durch das Geldwäschereigesetz (GwG)

> «wirtschaftlich Berechtigte»
- Derjenige, dem die Vermögenswerte wirtschaftlich gehören, unabhängig

davon, wer als Vertragspartner auftritt.

> Kein zwingender Zusammenhang zwischen der Identifikationspflicht und der Geldwäscherei

  • Kennt der Finanzintermediär die Identität des wirtschaftlich Berechtigten, so macht er sich nicht strafbar, selbst wenn sich herausstellt, dass der Vermögenswert aus einem Verbrechen stammt
  • Prüft der Finanzintermediär die Identität des ihm unbekannten wirtschaftlich Berechtigten nicht, so macht er sich auch dann strafbar, wenn mit dem Vermögenswert alles in Ordnung ist
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4
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

(2P)

A

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

  • Täter muss mindestens in Kauf nehmen, dass er die Pflicht zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten verletzt
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5
Q

Welche drei Konkurrenzen sind denkbar?

A
  • *> Zur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis**
  • Unechte Konkurrenz (Art. 305ter tritt als Auffangtatbestand zurück)
  • *> Zur Hehlerei gemäss Art. 160**
  • Echte Konkurrenz (unterschiedliches Rechtsgut)
  • *> Zur Begünstigung gemäss Art. 305**
  • Echte Konkurrenz (unterschiedliche Akte der Rechtspflege geschützt)
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