Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305ter) Flashcards
Wer fällt möglicherweise in den Täterkreis?
(1 + 1P)
Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft.
> Personen, die sich berufsmässig mit Finanzgeschäften befassen (Finanzintermediäre).
- Beispiele: Bankangestellte, Treuhänder, Edelmetallhändler, Vermögensberater, Lebensversicherer, Mitarbeiter in Spielcasinos
Was ist das Tatobjekt?
Fremde Vermögenswerte
Was ist die Tathandlung?
(1 + 3P)
Unterlassen, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.
> «nach den Umständen gebotene Sorgfalt»
- Konkretisierung durch das Geldwäschereigesetz (GwG)
> «wirtschaftlich Berechtigte»
- Derjenige, dem die Vermögenswerte wirtschaftlich gehören, unabhängig
davon, wer als Vertragspartner auftritt.
> Kein zwingender Zusammenhang zwischen der Identifikationspflicht und der Geldwäscherei
- Kennt der Finanzintermediär die Identität des wirtschaftlich Berechtigten, so macht er sich nicht strafbar, selbst wenn sich herausstellt, dass der Vermögenswert aus einem Verbrechen stammt
- Prüft der Finanzintermediär die Identität des ihm unbekannten wirtschaftlich Berechtigten nicht, so macht er sich auch dann strafbar, wenn mit dem Vermögenswert alles in Ordnung ist
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
(2P)
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend
- Täter muss mindestens in Kauf nehmen, dass er die Pflicht zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten verletzt
Welche drei Konkurrenzen sind denkbar?
- *> Zur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis**
- Unechte Konkurrenz (Art. 305ter tritt als Auffangtatbestand zurück)
- *> Zur Hehlerei gemäss Art. 160**
- Echte Konkurrenz (unterschiedliches Rechtsgut)
- *> Zur Begünstigung gemäss Art. 305**
- Echte Konkurrenz (unterschiedliche Akte der Rechtspflege geschützt)