Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286) Flashcards

1
Q

Was bedeutet es jemanden an einer Amtshandlung zu hindern?

(4P)

A

> Hinderung einer Amtshandlung, die nicht unter Art. 285 fällt.

> «Amtshandlung».

  • Vgl. Art. 285

> «hindern»

  • Vgl. Art. 285

v BGE 103 IV 186: An der Hinderung einer Amtshandlung fehlt es bei

einer Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen.

Ø Was gilt, wenn die Hinderung einer Amtshandlung nur

Selbstbegünstigung ist?

  • Lehre: Immer straffrei wegen Straflosigkeit der Selbstbegünstigung gemäss Art. 305
  • Bundesgericht: Selbstbegünstigung gemäss Art. 305 ist grundsätzlich nur straffrei, wenn mit ihr kein weiterer Straftatbestand erfüllt wird.
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Q

Welche Anforderungen werden auf der subjektiven Tatseite gestellt?

(2 + 1P)

A

Vorsatz

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

v BGE 116 IV 155: Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13, wenn der Täter irrigerweise von einer offensichtlich widerrechtlichen und damit unbeachtlichen Amtshandlung ausgeht.

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3
Q
A
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