Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286) Flashcards
1
Q
Was bedeutet es jemanden an einer Amtshandlung zu hindern?
(4P)
A
> Hinderung einer Amtshandlung, die nicht unter Art. 285 fällt.
> «Amtshandlung».
- Vgl. Art. 285
> «hindern»
- Vgl. Art. 285
v BGE 103 IV 186: An der Hinderung einer Amtshandlung fehlt es bei
einer Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen.
Ø Was gilt, wenn die Hinderung einer Amtshandlung nur
Selbstbegünstigung ist?
- Lehre: Immer straffrei wegen Straflosigkeit der Selbstbegünstigung gemäss Art. 305
- Bundesgericht: Selbstbegünstigung gemäss Art. 305 ist grundsätzlich nur straffrei, wenn mit ihr kein weiterer Straftatbestand erfüllt wird.
2
Q
Welche Anforderungen werden auf der subjektiven Tatseite gestellt?
(2 + 1P)
A
Vorsatz
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend
v BGE 116 IV 155: Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13, wenn der Täter irrigerweise von einer offensichtlich widerrechtlichen und damit unbeachtlichen Amtshandlung ausgeht.
3
Q
A