Wucher (Art. 157) Flashcards

1
Q

Welche zwei Tatalternativen existieren?

3P

A

> „direkter“ Wucher gem. Art.157 Ziff. 1 Abs. 1

> sog. Nachwucher gem. Art. 157 Ziff.1 Abs. 2

> Während der direkte Wucher die Ausbeutung des Opfers unter Strafe stellt, bedroht der Nachwucher denjenigen mit Strafe, der eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht

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2
Q

Welche besonderen Anforderungen werden an das Opfer gestellt?
(1 + 4P)

A
Das Opfer muss sich in einer Situation der Unterlegenheit gegenüber dem Täter befinden. 
Abschliessende Aufzählung der Gründe:
— Zwangslage
— Abhängigkeit
— Unerfahrenheit
— Schwäche im Urteilsvermögen
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3
Q

Was ist die Tathandlung, welche Voraussetzungen werden an sie gestellt?
(3P)

A

> Tathandlung
Täter muss dem unterlegenen Opfer eine Leistung
erbringen.

— Als Leistung gelten alle Zuwendungen mit Vermögenswert

— Die Leistung muss Bestandteil eines zweiseitigen entgeltlichen Vertragsverhältnisses sein.

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4
Q

Was muss das Opfer bezüglich der Leistung des Täters tun?

4P

A

Für die Leistung des Täters muss das Opfer im Austausch einen Vermögensvorteil gewähren oder versprechen:

— Vermögensvorteil ist jede wirtschaftliche Besserstellung — Versprechen meint die feste Zusicherung, zukünftig
einen Vermögensvorteil zu erbringen.

— Gewähren erfasst die tatsächliche Erbringung eines Vermögensvorteils.

> Zwischen der vom Täter erbrachten Leistung und dem vom Opfer gewährten/versprochenen Vermögensvorteil muss ein offenbares Missverhältnis bestehen.

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5
Q

Welche ist die letzte Voraussetzung im objektiven Tatbestand?

A

> Ausbeutung Unerfahrenheit des Opfers.

> Zwischen der Unterlegenheit des Opfers und dem von diesem eingegangenen Vertragsschluss muss deswegen ein Motivationszusammenhang bestehen.

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6
Q

Welche besonderen Anforderungen müssen beim Nachwucher im objektiven Tatbestand gegeben sein?
(2P)

A

Als zweiaktiges Delikt erfordert der Nachwucher zwei Handlungsakte, die vom Täter kumulativ vorgenommen werden müssen.

— Zunächst muss der Täter eine wucherische Forderung erwerben (1.Akt).

— Sodann muss diese vom Täter weiterveräussert oder geltend gemacht werden (2.Akt)
Erwerb und Weiterveräusserung/Geltendmachung richten sich nach den Regeln des Zivilrechts

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7
Q

Was wird subjektiv bei beiden Tatalternativen vorausgesetzt?

A

> Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (dolus eventualis ausreichend)
Besonders zu beachten ist hier, dass der Täter schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung ihren wucherischen Charakter erkannt haben muss – andernfalls ist die Weiterveräusserung/Geltendmachung straflos.

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