Wucher (Art. 157) Flashcards
Welche zwei Tatalternativen existieren?
3P
> „direkter“ Wucher gem. Art.157 Ziff. 1 Abs. 1
> sog. Nachwucher gem. Art. 157 Ziff.1 Abs. 2
> Während der direkte Wucher die Ausbeutung des Opfers unter Strafe stellt, bedroht der Nachwucher denjenigen mit Strafe, der eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht
Welche besonderen Anforderungen werden an das Opfer gestellt?
(1 + 4P)
Das Opfer muss sich in einer Situation der Unterlegenheit gegenüber dem Täter befinden. Abschliessende Aufzählung der Gründe: — Zwangslage — Abhängigkeit — Unerfahrenheit — Schwäche im Urteilsvermögen
Was ist die Tathandlung, welche Voraussetzungen werden an sie gestellt?
(3P)
> Tathandlung
Täter muss dem unterlegenen Opfer eine Leistung
erbringen.
— Als Leistung gelten alle Zuwendungen mit Vermögenswert
— Die Leistung muss Bestandteil eines zweiseitigen entgeltlichen Vertragsverhältnisses sein.
Was muss das Opfer bezüglich der Leistung des Täters tun?
4P
Für die Leistung des Täters muss das Opfer im Austausch einen Vermögensvorteil gewähren oder versprechen:
— Vermögensvorteil ist jede wirtschaftliche Besserstellung — Versprechen meint die feste Zusicherung, zukünftig
einen Vermögensvorteil zu erbringen.
— Gewähren erfasst die tatsächliche Erbringung eines Vermögensvorteils.
> Zwischen der vom Täter erbrachten Leistung und dem vom Opfer gewährten/versprochenen Vermögensvorteil muss ein offenbares Missverhältnis bestehen.
Welche ist die letzte Voraussetzung im objektiven Tatbestand?
> Ausbeutung Unerfahrenheit des Opfers.
> Zwischen der Unterlegenheit des Opfers und dem von diesem eingegangenen Vertragsschluss muss deswegen ein Motivationszusammenhang bestehen.
Welche besonderen Anforderungen müssen beim Nachwucher im objektiven Tatbestand gegeben sein?
(2P)
Als zweiaktiges Delikt erfordert der Nachwucher zwei Handlungsakte, die vom Täter kumulativ vorgenommen werden müssen.
— Zunächst muss der Täter eine wucherische Forderung erwerben (1.Akt).
— Sodann muss diese vom Täter weiterveräussert oder geltend gemacht werden (2.Akt)
Erwerb und Weiterveräusserung/Geltendmachung richten sich nach den Regeln des Zivilrechts
Was wird subjektiv bei beiden Tatalternativen vorausgesetzt?
> Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (dolus eventualis ausreichend)
Besonders zu beachten ist hier, dass der Täter schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung ihren wucherischen Charakter erkannt haben muss – andernfalls ist die Weiterveräusserung/Geltendmachung straflos.