Betrug II (Art. 146) Flashcards

1
Q

Welche zwei Umstände können die Arglist begründen?

A

> Lügengebäude

Nicht jede Summierung von Lügen ist ein Lügengebäude

BGE 119 IV 28: “Lügen müssen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und so raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass dadurch auch ein kritisches Opfer getäuscht würde”, z.B. Simulation eines Schleudertraumas (BGer 6S. 379/2004) od. Anmeldung eines vorgetäuschten Diebstahls (BGer, 6S.722/ 2001)

> Besondere Machenschaften/Kniffe
—Täuschung wird durch spezifische Machenschaften (z.B. Urkunden-fälschung bzw. Falschbeurkundung od. Geldfälschung: BGE 133 IV 256) abgesichert (vgl. BGE 116 IV 25; 122 IV 205; 126 IV 165: TV-Show ,Risiko’; liegt urkundenstrafrechtlich nur eine straflose schriftl. Lüge vor, kann diese trotzdem ein Lügengebäude konstituieren!)

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2
Q

In welchen vier Fällen kann eine Arglist auch bei Bloss falschen Angaben angenommen werden?

A


Überprüfung unmöglich oder schwierig: z.B. innere Absichten, Zahlungswille: BGer, 6S.414/2004; BGE 119 IV 288; 118 IV 361 m.H. ; nur indirekte Überprüfung der Zahlungsfähigkeit

Überprüfung unzumutbar: z.B., sofern besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt (BGE 96 IV 147; Kilometerstand von Auto: BGE 119 IV 129; Gemeinnützigkeit des Verkaufserlöses: BGE 72 IV 128 f.; akadem. Titel: BGE 106 IV 362; Reh oder Antilope)

Abhalten des Opfers von einer möglichen Überprüfung: z.B. Abhalten von der Besichtigung des Kaufobjektes (BGE 72 IV 159 f: Pferdehandel)

Täter sieht voraus, dass das Opfer aufgrund eines besonderen Ver-trauensverhältnisses von einer Überprüfung absieht: z.B. persönl. Be-ziehungen oder lange geschäftliche Zusammenarbeit; vgl. BGE 107 IV 171; 119 IV 37; nicht aber entg. BGE 117 IV 142: zum Dealer

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3
Q

In welchen seltenen Fällen wurde eine Opfermitverantwortung bejaht?
(4P)

A

— geschäftl. (sehr) erfahrenen Opfern: BGE 72 IV 12; 107 IV 169; 119 IV 28 (zwecks verbotenen Grundstückskaufs; 143 IV 302; BGer 6B_1342/2015 – nicht in BGE 143 IV 302 (Versicherung), krit. VILLARD, sui-generis 2017, 303 ff.

— völlig unrealistischen Gewinnversprechungen: in BGer 6S.168 /2006 (Nigeria-Connection) verneint

— bei wiederholter Täuschung durch gleichen Täter trotz Hinweisen auf mögl. Betrug (BGE 107 IV 169; Bger 6S.124/2002, 6S.46/2007, 6P.34/2007)

— Gegenausnahme: Massengeschäft (insb. von Versicherungen, BGE 143 IV 302: Schaden mehrere Tausend Sfr. – prob. )

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4
Q

Für welche vier Personengruppen wurde die Opfervermitverantwortung grundsätzlich abgelehnt?

A
—
Ausländer u. Fremde (BGE 120 IV 186);
—
Kranke (BGE 106 IV 358);
—
Kinder, Betagte; erkennbar intellektuell Unterlegene (BGE 119 IV 210);
—
emotional Abhängige. „Beziehungsbetrug“ (BGE 128 IV 255)
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5
Q

Was ist die Definition des Irrtums?

3P

A

> Definiton: Jede durch psychiche Beeinflussung herbeigeführte Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit.

> Unerheblich, ob sich der Getäuschte eine konkrete unkorrekte Vorstellung bildet (“positive Fehlvorstellung”) oder ob ihm lediglich die richtige Vorstellung fehlt;
— d.h. Verkennen und Nichterkennen der Sachlage gleichwertig.

> Diskrepanz besteht auch bei Zweifeln, da der Getäuschte Tatsache alternativ für wahr/unwahr hält (BGE 118 IV 38), nicht aber bei Gleichgültigkeit. Letzterenfalls fehlt jedenfalls Motivationszusammenhang (BGE 112 IV 81 f.)
16

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6
Q

Welche Einwirkung ist Tatbestandsmässig?

A

Tatbestandsmässig ist nur die psychisch vermittelte Einwirkung auf die Vorstellung, nicht diejenige auf die Wirklichkeit, durch welche eine Vorstellung falsch wird (z.B. blinder Passagier = Art. 150);.

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7
Q

Welche drei Voraussetzungen müssen bei der Vermögensverfügung gegeben sein?

A

Unmittelbar vermögensvermindernde Wirkung

Wahlfreiheit

Verfügungsmacht

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8
Q

Was bedeutet “unmittelbar vermögensmindernde Wirkung?

4P

A


Gesetzliche Umschreibung zu weit (“Verhalten”)

Nur Vermögensdisposition stellt sicher, dass der Betreffende sich selbst oder seiner Verfügung unterliegendes Vermögen schädigt (Gegenbeispiel: aus dem Haus gelockter Arzt = 139)

Unmittelbar vermögensmindernde Wirkung liegt nicht vor, wenn Eingriff ins Vermögen erst durch eine weitere Handlung des Täters oder eines Dritten erfolgt (z.B. durch Einsatz einer Kreditkarte oder Fälschung einer Bestellung oder bei Pishing)

Exklusivitätsverhältnis zw. Betrug und Diebstahl (137 ff.)

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9
Q

Wann liegt die Wahlfreiheit vor?

A


Das Veranlassen einer Vermögensverfügung setzt eine gewisse Wahlfreiheit voraus (nicht gegeben im Falle des falschen Polizis-ten, der eine Beschlagnahme vortäuscht = 139: BGHSt 18, 233

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10
Q

Welche Anforderungen werden an die Verfügungsmacht gestellt?

4P

A


Der Verfügende und der Geschädigte brauchen nicht identisch zu sein (“Dreiecksbetrug”; BGE 126 IV 113)

Der Verfügende muss jedoch in Bezug auf das fremde Vermögen eine gewisse Verfügungsmacht besitzen

Umstritten, ob rein faktische Verfügungsmacht genügt (Nähetheorie) oder rechtliche Befugnis (Ermächtigungs-theorie) notwendig – Sachproblem dahinter: Betrug oder Aneignungdelikt in mittelbarer Täterschaft?

Vorzugswürdig: “Lagertheorie”, d.h. getäuschte Person steht im Lager des Geschädigten, insb. als Gewahrsams-hüter, s. zu BGE 122 IV 197 VEST, AJP 2001, 1464

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11
Q

Was ist die Konsequenz, wenn alle Voraussetzungen der Vermögensverfügung erfüllt sind?

A

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist es gleichgültig, worin die Vermögensverfügung besteht:

> Zug-um-Zug-Geschäft

> Verpflichtungsgeschäft oder -erklärung oder Erfüllung (Ver-fügungsgeschäft)

> Unterlassung der Geltendmachung eines Anspruchs

> Tatsächlich vermögensvermindernde Handlung (z.B. Über-gabe des Besitzes; Erbringen einer Arbeitsleistung)

> Ob das Opfer die Vermögensverfügung überhaupt als solche erkennt, ist gleichgültig (BGE 100 IV 273)

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12
Q

Was sind die Konsequenzen des Prozessbetruges?

3P

A

> Sonderfall des Prozessbetruges


Täuschung des Richters in der Absicht, ihn zum Nachteil des Prozessgegners zu einem unrichtigen Urteil zu veranlassen (Sonderfall des Dreieckbetrugs)

Entgegen seiner früheren Auffassung hat das BGer in BGE 122 IV 197 die Strafbarkeit wegen Betruges anerkannt (davor nur Strafbarkeit i.S.v. Art. 306, 307 StGB)

weitere Konstellation: täuschende Angaben ggü. Angestellten eines Fundbüros

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