Irreführung der Rechtspflege (Art. 304) Flashcards

1
Q

Welche zwei Varianten exisitieren?

A
  • Falschanzeige (Ziff. 1 Abs. 1)
  • Selbstbezichtigung (Ziff. 1 Abs. 2)
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Q

Was fällt unter Variante 1?

(1 + 3P)

A

Bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.

> «anzeigen»

  • Bekannt geben bzw. berichten
  • Jede Form der Mitteilung (schriftlich oder mündlich)

• Anonyme Anzeige ist ausreichend

> Das implizite Vortäuschen einer Straftat ist nicht erfasst.

> Die angezeigte Straftat ist nicht begangen worden.

  • Falsche Angaben über eine tatsächlich begangene Straftat erfüllen den Tatbestand nicht.
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3
Q

Was fällt unter Variante 2?

(1 + 2P)

A

Sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigen.

> Zwei Varianten der Selbstbezichtigung

  • Die Straftat ist überhaupt nicht begangen worden
  • Die Straftat ist von einem anderen begangen worden

v BGE 111 IV 159: Wer sich bei der Polizei meldet und sich wahrheitswidrig als Fahrzeuglenker des Unfallautos ausgibt, erfüllt den Tatbestand der falschen Selbstbeschuldigung auch dann, wenn er die angezeigte Verkehrsregelverletzung bestreitet.

> Wer eine andere Person veranlasst, sich fälschlicherweise einer Tat zu bezichtigen, ist Anstifter (BGE 111 IV 159).

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4
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

(2P)

A

> Sicheres Wissen des Täters, dass die Tat gar nicht verübt worden ist (Ziff. 1 Abs. 1: «wider besseres Wissen»).

> Täter muss im Bewusstsein der Unwahrheit der Selbstbezichtigung handeln (Ziff. 1 Abs. 2: «fälschlicherweise»).

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5
Q
A
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