Irreführung der Rechtspflege (Art. 304) Flashcards
Welche zwei Varianten exisitieren?
- Falschanzeige (Ziff. 1 Abs. 1)
- Selbstbezichtigung (Ziff. 1 Abs. 2)
Was fällt unter Variante 1?
(1 + 3P)
Bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.
> «anzeigen»
- Bekannt geben bzw. berichten
- Jede Form der Mitteilung (schriftlich oder mündlich)
• Anonyme Anzeige ist ausreichend
> Das implizite Vortäuschen einer Straftat ist nicht erfasst.
> Die angezeigte Straftat ist nicht begangen worden.
- Falsche Angaben über eine tatsächlich begangene Straftat erfüllen den Tatbestand nicht.
Was fällt unter Variante 2?
(1 + 2P)
Sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigen.
> Zwei Varianten der Selbstbezichtigung
- Die Straftat ist überhaupt nicht begangen worden
- Die Straftat ist von einem anderen begangen worden
v BGE 111 IV 159: Wer sich bei der Polizei meldet und sich wahrheitswidrig als Fahrzeuglenker des Unfallautos ausgibt, erfüllt den Tatbestand der falschen Selbstbeschuldigung auch dann, wenn er die angezeigte Verkehrsregelverletzung bestreitet.
> Wer eine andere Person veranlasst, sich fälschlicherweise einer Tat zu bezichtigen, ist Anstifter (BGE 111 IV 159).
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
(2P)
> Sicheres Wissen des Täters, dass die Tat gar nicht verübt worden ist (Ziff. 1 Abs. 1: «wider besseres Wissen»).
> Täter muss im Bewusstsein der Unwahrheit der Selbstbezichtigung handeln (Ziff. 1 Abs. 2: «fälschlicherweise»).