Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263) Flashcards
1
Q
Was ist die Definition des Rauschzustand infolge selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit?
(3P)
A
>«selbstverschuldet»
Vorsätzlich oder fahrlässig
>«Trunkenheit oder Betäubung»
- Durch Alkohol oder Betäubungsmittel herbeigeführt
>«unzurechnungsfähig»
- Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1
- Durch medizinisches Gutachten zu entscheiden
- Bei Blutalkoholgehalt von über drei Promille in der Regel unzurechnungsfähig
2
Q
Was ist die Rauschtat?
A
In diesem Zustand eine Tat verüben
>Begründet das Strafbedürfnis.
>Das Verhalten muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein.
>Mindestens Versuchsstadium.
>Objektive Strafbarkeitsbedingung (h.L.)
- Art. 263 als abstraktes Gefährdungsdelikt
- Rauschtat als Indiz für die spezifische Gefährlichkeit der Trunkenheit oder Betäubung
- Keinerlei Verschulden hinsichtlich der Rauschtat erforderlich
•Insbesondere keine Voraussehbarkeit der Rauschtat-
3
Q
In welchem Verhältnis steht der Tatbestand zur actio libera in causa?
(2P)
A
>Unechte Konkurrenz
- Subsidiarität von Art. 263 zur actio libera in causa
>Fahrlässige actio libera in causa
- Sobald für den Täter voraussehbar ist, dass er eine bestimmte Straftat begehen könnte, liegt bereits eine fahrlässige alic vor.
- Raum für Art. 263 bleibt somit nur, wenn der Täter nicht voraussehen konnte, dass er im Rausch eine bestimmte Straftat begehen könnte.