Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263) Flashcards

1
Q

Was ist die Definition des Rauschzustand infolge selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit?

(3P)

A

selbstverschuldet»

Vorsätzlich oder fahrlässig

Trunkenheit oder Betäubung»

  • Durch Alkohol oder Betäubungsmittel herbeigeführt

unzurechnungsfähig»

  • Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1
  • Durch medizinisches Gutachten zu entscheiden
  • Bei Blutalkoholgehalt von über drei Promille in der Regel unzurechnungsfähig
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2
Q

Was ist die Rauschtat?

A

In diesem Zustand eine Tat verüben

>Begründet das Strafbedürfnis.

>Das Verhalten muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein.

>Mindestens Versuchsstadium.

>Objektive Strafbarkeitsbedingung (h.L.)

  • Art. 263 als abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Rauschtat als Indiz für die spezifische Gefährlichkeit der Trunkenheit oder Betäubung
  • Keinerlei Verschulden hinsichtlich der Rauschtat erforderlich

•Insbesondere keine Voraussehbarkeit der Rauschtat-

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3
Q

In welchem Verhältnis steht der Tatbestand zur actio libera in causa?

(2P)

A

>Unechte Konkurrenz

  • Subsidiarität von Art. 263 zur actio libera in causa

>Fahrlässige actio libera in causa

  • Sobald für den Täter voraussehbar ist, dass er eine bestimmte Straftat begehen könnte, liegt bereits eine fahrlässige alic vor.
  • Raum für Art. 263 bleibt somit nur, wenn der Täter nicht voraussehen konnte, dass er im Rausch eine bestimmte Straftat begehen könnte.
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