Arglistige Vermögensschädigung (Art. 151) + Warenfälschung (Art. 155) Flashcards

1
Q

Welche Anforderungen bestehen im objektiven wie subjektiven Tatbestand?
(4P)

A
>Objektiv --> vgl. Betrug
>Subjektiv
–Vorsatz
–aber keine Bereicherungsabsicht erforderlich
–das Handlungsmotiv ist gleichgültig
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2
Q

Was ist das Tatobjekt der Warenfälschung?

2P

A

> Tatobjekt:
—Ware (auch Unikate wie Kunstwerke)

—auch ausser Kraft gesetztes Geld, ebensolche Wertzeichen etc. (BGE 83 IV 193; 85 IV 22; 101 IV 290)

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3
Q

Was ist die Tathandlung nach Art. 155 Ziff. 1 Abs 2?

A
>Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1 Abs. 2
—Nachmachen
—Verfälschen
—Falschdeklaration
—Einwirkung auf Substanz, Veränderung der natürlichen Beschaffenheit oder des Erscheinungsbildes
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4
Q

Was ist die Tathandlung gem. Art. 155 Ziff. 1 Abs. 3?

A

—Einführung, Lagern und In Verkehr bringen gefälschter Waren.

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5
Q

Welche Anforderungen werden auf der subjektiven Seite der Warenfälschung vorausgesetzt?
(2P)

A

> Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
und

> Handeln zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr.

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