Arglistige Vermögensschädigung (Art. 151) + Warenfälschung (Art. 155) Flashcards
1
Q
Welche Anforderungen bestehen im objektiven wie subjektiven Tatbestand?
(4P)
A
>Objektiv --> vgl. Betrug >Subjektiv –Vorsatz –aber keine Bereicherungsabsicht erforderlich –das Handlungsmotiv ist gleichgültig
2
Q
Was ist das Tatobjekt der Warenfälschung?
2P
A
> Tatobjekt:
—Ware (auch Unikate wie Kunstwerke)
—auch ausser Kraft gesetztes Geld, ebensolche Wertzeichen etc. (BGE 83 IV 193; 85 IV 22; 101 IV 290)
3
Q
Was ist die Tathandlung nach Art. 155 Ziff. 1 Abs 2?
A
>Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1 Abs. 2 —Nachmachen —Verfälschen —Falschdeklaration —Einwirkung auf Substanz, Veränderung der natürlichen Beschaffenheit oder des Erscheinungsbildes
4
Q
Was ist die Tathandlung gem. Art. 155 Ziff. 1 Abs. 3?
A
—Einführung, Lagern und In Verkehr bringen gefälschter Waren.
5
Q
Welche Anforderungen werden auf der subjektiven Seite der Warenfälschung vorausgesetzt?
(2P)
A
> Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
und
> Handeln zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr.