Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321) Flashcards
Welches Rechtsgut wird geschützt?
(3P)
- Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung im
Rahmen von besonderen Vertrauensverhältnissen.
- Öffentliches Interesse an der fachgerechten Ausübung der betreffenden Berufe.
- Interesse der Berufsgruppe an einer produktiven Vertrauensbasis.
Wer fällt in den Täterkreis?
(4P)
> Abschliessend aufgezählter Personenkreis von Geheimnisträgern mit besonderem Zugang zu privaten Informationen.
> Gemeinsamkeit: Öffentlich-rechtliche Konzessionierung
- Erhöhtes Vertrauen in diese Berufsgruppen
> «Hilfspersonen»
- Personen, die bei der Berufstätigkeit des Berufsgeheimnisträgers
mitwirken.
• Beispiele: Assistenten, Sekretäre, Kanzleipersonal
> «Studierende»
- Aus Fächern, welche auf eine Berufstätigkeit gemäss Abs. 1 vorbereiten: Theologie, Recht, Humanmedizin etc.
- Informationen, die den Studierenden im Rahmen des praktischen Unterrichts zugehen
• Beispiel: Law-Clinics
Was ist das Tatobjekt?
(1 + 3P)
Geheimnis
> Geheimnisbegriff stimmt mit jenem von Art. 320 überein.
> Nicht nur Tatsachen, die der Schweigepflichtige für die Ausübung
seiner Tätigkeit braucht.
> Kausalzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Kenntniserlangung.
Was ist die Tathandlung?
(1 + 2P)
Offenbaren
> Jedes Zugänglichmachen einer geheimhaltungspflichtigen Information gegenüber einer unberechtigten Person.
> «unberechtigte Person»
- Jeder Aussenstehende, auch wenn dieser seinerseits einer Schweigepflicht unterliegt.
Was bedeutet “Fortdauer des Geheimnisses”?
> Verpflichtung, das Berufsgeheimnis oder Studiengeheimnis lebenslang zu wahren.
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend
Welche zwei Varianten von Rechtfertigungsgründen sind denkbar?
Variante 1: Einwilligung des Berechtigten (Geheimnisherr)
> Ausdrücklich oder stillschweigend
> Wenn Geheimhaltungswille generell aufgegeben wird, liegt kein
Geheimnis mehr vor.
Variante 2: Bewilligung durch die vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsinstanz
> Auf Gesuch des Geheimnisträgers
> Schriftlich
> Muss vorgängig eingeholt werden
> Rechtsgüterabwägung nach pflichtgemässem Ermessen: Öffentliche oder private Interessen an Bekanntgabe vs. Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn.
Welcher Vorbehalt wird bei den Rechtfertigungsgründen dazwischengeschalten?
(1 + 3P)
Zeugnis- und Auskunftspflicht sowie Melde- und Mitwirkungsrechte in eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften
> Zeugnis- und Auskunftspflicht geht der Gemeinhaltungspflicht gemäss Art. 321 vor.
> Prozessuales Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger hebt Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 321 nicht auf.
> Melde- und Mitwirkungsrecht bei Gefährdung des Kindeswohls (Art. 314c ff. ZGB),
Welche Konkurrenz ist denkbar?
(1 + 2P)
> Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320
- Bei Verletzung des Berufsgeheimnisses durch eine Amtsperson (bspw.
Spitalarzt): Unechte Konkurrenz
- Der im konkreten Sachverhalt überwiegende Aspekt (Amtseigenschaft oder Berufseigenschaft) entscheidet über die Anwendbarkeit von Art. 320 oder Art. 321