Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321) Flashcards

1
Q

Welches Rechtsgut wird geschützt?

(3P)

A
  • Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung im

Rahmen von besonderen Vertrauensverhältnissen.

  • Öffentliches Interesse an der fachgerechten Ausübung der betreffenden Berufe.
  • Interesse der Berufsgruppe an einer produktiven Vertrauensbasis.
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2
Q

Wer fällt in den Täterkreis?

(4P)

A

> Abschliessend aufgezählter Personenkreis von Geheimnisträgern mit besonderem Zugang zu privaten Informationen.

> Gemeinsamkeit: Öffentlich-rechtliche Konzessionierung

  • Erhöhtes Vertrauen in diese Berufsgruppen

> «Hilfspersonen»
- Personen, die bei der Berufstätigkeit des Berufsgeheimnisträgers

mitwirken.

• Beispiele: Assistenten, Sekretäre, Kanzleipersonal

> «Studierende»

  • Aus Fächern, welche auf eine Berufstätigkeit gemäss Abs. 1 vorbereiten: Theologie, Recht, Humanmedizin etc.
  • Informationen, die den Studierenden im Rahmen des praktischen Unterrichts zugehen

• Beispiel: Law-Clinics

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3
Q

Was ist das Tatobjekt?

(1 + 3P)

A

Geheimnis

> Geheimnisbegriff stimmt mit jenem von Art. 320 überein.

> Nicht nur Tatsachen, die der Schweigepflichtige für die Ausübung

seiner Tätigkeit braucht.

> Kausalzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Kenntniserlangung.

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4
Q

Was ist die Tathandlung?

(1 + 2P)

A

Offenbaren

> Jedes Zugänglichmachen einer geheimhaltungspflichtigen Information gegenüber einer unberechtigten Person.

> «unberechtigte Person»

  • Jeder Aussenstehende, auch wenn dieser seinerseits einer Schweigepflicht unterliegt.
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5
Q

Was bedeutet “Fortdauer des Geheimnisses”?

A

> Verpflichtung, das Berufsgeheimnis oder Studiengeheimnis lebenslang zu wahren.

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6
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

A

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

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7
Q

Welche zwei Varianten von Rechtfertigungsgründen sind denkbar?

A

Variante 1: Einwilligung des Berechtigten (Geheimnisherr)

> Ausdrücklich oder stillschweigend

> Wenn Geheimhaltungswille generell aufgegeben wird, liegt kein

Geheimnis mehr vor.

Variante 2: Bewilligung durch die vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsinstanz

> Auf Gesuch des Geheimnisträgers

> Schriftlich

> Muss vorgängig eingeholt werden

> Rechtsgüterabwägung nach pflichtgemässem Ermessen: Öffentliche oder private Interessen an Bekanntgabe vs. Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn.

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8
Q

Welcher Vorbehalt wird bei den Rechtfertigungsgründen dazwischengeschalten?

(1 + 3P)

A

Zeugnis- und Auskunftspflicht sowie Melde- und Mitwirkungsrechte in eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften

> Zeugnis- und Auskunftspflicht geht der Gemeinhaltungspflicht gemäss Art. 321 vor.

> Prozessuales Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger hebt Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 321 nicht auf.

> Melde- und Mitwirkungsrecht bei Gefährdung des Kindeswohls (Art. 314c ff. ZGB),

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9
Q

Welche Konkurrenz ist denkbar?

(1 + 2P)

A

> Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320

  • Bei Verletzung des Berufsgeheimnisses durch eine Amtsperson (bspw.

Spitalarzt): Unechte Konkurrenz

  • Der im konkreten Sachverhalt überwiegende Aspekt (Amtseigenschaft oder Berufseigenschaft) entscheidet über die Anwendbarkeit von Art. 320 oder Art. 321
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