Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht Flashcards

1
Q

Was setzt der Objektive Tatbestand der Sachentziehung voraus?
(3P)

A

> Handeln ohne Aneignungsabsicht!

> Tatobjekt
—Bewegliche Sache
—Fremd muss die entzogene Sache nicht sein

> Tathandlung
—«Entziehung»
—Dem Berechtigten muss mit der Entziehung ein erheblicher Nachteil zugefügt werden

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2
Q

Was setzt der Subjektive Tatbestand der Sachentziehung voraus?
(3P)

A

> Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch des erheblichen Nachteils.

> Negative Voraussetzung: eine Aneignungsabsicht darf nicht bestehen

> Es wird Handeln mit oder ohne Bereicherungsabsicht (≠ Aneignungsabsicht) erfasst.

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3
Q

Was ist Tatobjekt und Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten?

A

> Tatobjekt: Vermögenswerte, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind
(In der Praxis i.d.R. irrtümliche Kontengutschriften/Überweisungen).

> Tathandlung: unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte.

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4
Q

Was ist das ungeschriebene Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten?

A

Vermögens-werte dürfen nicht für den Täter bestimmt gewesen sein und er darf auf sie auch keinen Rechtsanspruch besitzen!

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5
Q

Welche zwei Anforderungen müssen auf der Subjektiven Tatseite der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gegeben sein?

A

> Vorsatz
und, im Gesetz nicht genannt,

> Bereicherungsabsicht (BGE 126 IV 215 f.)

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6
Q

Was ist das Tatobjekt der Sachbeschädigung?

4P

A

—jede, auch unbewegliche Sache. Sachbeschädigung daher auch an Grundstücken möglich.

—Sofern an der Sache ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht –> massgebend ist hierbei das Zivilrecht.

—Der Berechtigte muss das Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht bereits ausüben; rein obligatorische Ansprüche auf dessen Übertragung genügen nicht.

—Auch der (Allein)Eigentümer kann Täter sein

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7
Q

Was sind die möglichen Tathandlungen der Sachbeschädigung?

3P

A

—Beschädigen (Art.144 Alt. 1)
—Zerstören (Art.144 Alt. 2)
—Unbrauchbarmachen (Art.144 Alt. 3)

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8
Q

Welche Anforderungen werden im Subjektiven Tatbestand und auf der Rechtswidrigkeitsebene der Sachbeschädigung verlangt?

A

> Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)

> Mögliche Rechtfertigungsgründe beachten!

> Art. 144 Abs. 1 ist Antragsdelikt – antragsberechtigt ist der an der Sache Berechtigte, also neben dem Eigentümer z.B. auch der Mieter (BGE 121 IV 260).

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9
Q

Welche zwei Qualifikationen der Sachbeschädigung sind denkbar?

A

> Sachbeschädigung im Zuge einer öffentlichen Zusammenrottung (Art.144 Abs. 2) –> von Amtes wegen verfolgt.

> Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art.144 Abs. 3) wird von Amts wegen verfolgt –> ob ein Schaden als gross zu bewerten ist, ist vom Einzelfall abhängig.

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