Hehlerei (Art. 160) Flashcards
Was ist die Perpetuierungsteheorie?
Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Vorzustandes.
Was ist die Restitutionsvereitelung?
2P
Vereitelung/Erschwerung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Nach Untergang des Restitutionsanspruchs ist Delikt nicht mehr begehbar
Was ist das Tatobjekt?
3P
— Sache die nicht fremd sein muss.
— Bewegliche und unbewegliche Sachen.
— Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet;
Welche Anforderungen werden an das Tatobjekt gestellt?
> Sache muss von einem anderen durch Straftat g. das Vermögen erlangt worden sein.
Kann die Hehlerei auch an ein Surrogat anschliessen?
Nein
Ausschluss der Ersatz- bzw. Erlöshehlerei: Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sache, nicht aber an deren Surrogat.
Bger und h.L.: Ausnahme bei Geldwechsel innerhalb der gleichen Währung (BGE 116 IV 193)
> Bösgläubige Vermengung von Bargeld (116 IV 201)?
> Ketten- bzw. Nachhehlerei strafbar (auch möglich bei
Benutzung eines gutgläubigen Zwischenhändlers)
Welche Anforderungen werden an die Vortat gestellt?
3P
Vortat
- eines Anderen
- tatbetandsmässig (auch subjektiv) und rechtswidrig
- gegen fremdes Vermögen gerichtet, Vermögensrechte müssen verletzt worden
sein siehe Restitutionsanspruch nicht:
Einführen von Falschgeld
- muss vollendet/beendet sein
- Antragsdelikt: Strafantrag muss gestellt worden sein.
- Auslandstat: solange sie in der Schweiz tatbestandsmässig ist
Was sind die möglichen Tathandlungen?
3P
— Erwerb (sich schenken lassen/zum Pfand nehmen als Bsp. davon): Erlangung im Einverständnis mit dem Vortäter (abgeleiteter Erwerb; BGE 112 IV 77 f.)
— Verheimlichen: zeitweises Verhindern oder Erschweren der Auffindung der Sache (BGE 117 IV 441, 445; BGer 6S.455/ 2003 – hierzu VEST/EICHENBERGER, AJP 2005, 115 ff.)
— Veräussern/veräussern helfen: Hilfe bei der wirtschaftlichen Verwertung durch rechtsgeschäftliche Übertragung im Interesse und mit Einverständnis (Erfolgsdelikt: BGer 6S.249/2005)
Welche Anforderungen werden an den subjektiven Tatbestand gestellt?
> Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. auch Wissen um die Tatsache, dass die Sache durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde.
> Formulierung „annehmen muss“ bedeutet nicht Fahr- lässigkeit bzgl. der Beurteilung der Herkunft der Sache, sondern Eventualvorsatz (Beweisregel).
Welche Konkurrenzen bestehen?
3P
> Konkurrenz mit Geldwäscherei (probl.)
> (Mit-)Täter der Vortat sind nicht ihre eigenen Hehler (mitbestrafte Nachtat)
> Strittig bei Teilnahme an der Vortat
— Bei Anstiftung nimmt BGer echte Konkurrenz an – nach h.L.
geht 160 in der Vortat auf.
— Bei Beihilfe nach BGE 111 IV 53 f. echte Konkurrenz – nach inzw. h.L. abzulehnen, da sonst der Vortäter besser fahren würde als der Vortatgehilfe