Hehlerei (Art. 160) Flashcards

1
Q

Was ist die Perpetuierungsteheorie?

A

Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Vorzustandes.

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2
Q

Was ist die Restitutionsvereitelung?

2P

A

Vereitelung/Erschwerung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Nach Untergang des Restitutionsanspruchs ist Delikt nicht mehr begehbar

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3
Q

Was ist das Tatobjekt?

3P

A

— Sache die nicht fremd sein muss.

— Bewegliche und unbewegliche Sachen.

— Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet;

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4
Q

Welche Anforderungen werden an das Tatobjekt gestellt?

A

> Sache muss von einem anderen durch Straftat g. das Vermögen erlangt worden sein.

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5
Q

Kann die Hehlerei auch an ein Surrogat anschliessen?

A

Nein
Ausschluss der Ersatz- bzw. Erlöshehlerei: Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sache, nicht aber an deren Surrogat.

Bger und h.L.: Ausnahme bei Geldwechsel innerhalb der gleichen Währung (BGE 116 IV 193)

> Bösgläubige Vermengung von Bargeld (116 IV 201)?

> Ketten- bzw. Nachhehlerei strafbar (auch möglich bei
Benutzung eines gutgläubigen Zwischenhändlers)

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6
Q

Welche Anforderungen werden an die Vortat gestellt?

3P

A

Vortat
- eines Anderen
- tatbetandsmässig (auch subjektiv) und rechtswidrig
- gegen fremdes Vermögen gerichtet, Vermögensrechte müssen verletzt worden
sein siehe Restitutionsanspruch nicht:

Einführen von Falschgeld

  • muss vollendet/beendet sein
  • Antragsdelikt: Strafantrag muss gestellt worden sein.
  • Auslandstat: solange sie in der Schweiz tatbestandsmässig ist
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7
Q

Was sind die möglichen Tathandlungen?

3P

A

— Erwerb (sich schenken lassen/zum Pfand nehmen als Bsp. davon): Erlangung im Einverständnis mit dem Vortäter (abgeleiteter Erwerb; BGE 112 IV 77 f.)

— Verheimlichen: zeitweises Verhindern oder Erschweren der Auffindung der Sache (BGE 117 IV 441, 445; BGer 6S.455/ 2003 – hierzu VEST/EICHENBERGER, AJP 2005, 115 ff.)

— Veräussern/veräussern helfen: Hilfe bei der wirtschaftlichen Verwertung durch rechtsgeschäftliche Übertragung im Interesse und mit Einverständnis (Erfolgsdelikt: BGer 6S.249/2005)

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8
Q

Welche Anforderungen werden an den subjektiven Tatbestand gestellt?

A

> Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. auch Wissen um die Tatsache, dass die Sache durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde.

> Formulierung „annehmen muss“ bedeutet nicht Fahr- lässigkeit bzgl. der Beurteilung der Herkunft der Sache, sondern Eventualvorsatz (Beweisregel).

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9
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

3P

A

> Konkurrenz mit Geldwäscherei (probl.)

> (Mit-)Täter der Vortat sind nicht ihre eigenen Hehler (mitbestrafte Nachtat)

> Strittig bei Teilnahme an der Vortat
— Bei Anstiftung nimmt BGer echte Konkurrenz an – nach h.L.
geht 160 in der Vortat auf.

— Bei Beihilfe nach BGE 111 IV 53 f. echte Konkurrenz – nach inzw. h.L. abzulehnen, da sonst der Vortäter besser fahren würde als der Vortatgehilfe

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