Urkundenfälschung II Flashcards

1
Q

Die Urkunde muss zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt und geeignet sein. Welche Merkmale trägt “zum Beweis geeignet”?
(4P)

A
  • Objektives Kriterium
  • Wenn ein Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt ist.
  • Beweiswert im Rechtsverkehr (nicht nur im Prozess)
  • Entscheidend ist das Vertrauen, das eine bestimmte Art von Schriftstück geniesst und nicht seine Beweiskraft im Einzelfall.
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2
Q

Was sind “Zeichen”, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen?
(3P)

A
  • Bildliche Darstellungen einschliesslich einzelner Schriftzeichen bzw. Ziffern, die mit einem Gegenstand fest verbunden sind.
  • Enthalten in Verbindung mit dem Gegenstand eine Aussage von rechtlicher Bedeutung.
  • Lassen in Verbindung mit dem Gegenstand zumindest aus den Umständen den Aussteller erkennen.
  • Beispiele
    • Eigentümerzeichen (Vieh etc.)
    • Preisschilder an Waren
    • Herkunftsbezeichnungen (Wein etc.)
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3
Q

Was ist die Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion und die Beweisfunktion von Beweiszeichen?

A

> Feste Verbindung des Beweiszeichens mit dem Gegenstand, an dem es angebracht wird (Perpetuierungsfunktion).

> Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich beim Beweiszeichen über die Verbindungen mit einem Gegenstand und den weiteren
Umständen (Garantiefunktion).

> Beweiseignung und Beweisbestimmung sind vorausgesetzt (Beweisfunktion).

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4
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Beweisurkunde und einem Beweiszeichen?

A

Schrifturkunde:
Erklärungsinhalt ergibt sich aus dem Schriftstück selbst.

Beweiszeichen:
Erklärungsinhalt ergibt sich erst im Zusammenhang mit dem Gegenstand an dem es angebracht wird.

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5
Q

In welchem Verhältnis steht die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern zu der Aufzeichnung in Schriftform?
(1 + 3P)

A

Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich. (Sogenannte Computerurkunden)

Computerurkunden müssen sinngemäss die selben Voraussetzungen erfüllen wie Schrifturkunden.
1) Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung
2) Erkennbarkeit des Ausstellers
3) Zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt
und geeignet

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6
Q

Wann ist bei Computerurkunden das Element “Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung erfüllt?
(6P)

A
  • Nicht erfüllt bei automatischen Aufzeichnungen durch den Computer

> Daten müssen mittels Computer ohne weiteres in eine lesbare Form gebracht werden können.

> Daten müssen auf beständigem Medium gespeichert worden sein.
- Beispiel: Harddisk, Memorystick etc.

> Erklärungscharakter der Computerdaten

  • Daten müssen für den Rechtsverkehr bestimmt sein.
  • Daten müssen sich an Dritte richten

• Bloss interne Notizen, die auf einem Computers gespeichert sind, reichen nicht aus.

> Der Ausdruck einer Computerdatei ist bereits eine Schrifturkunde.

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7
Q

Wie ergibt sich die “Erkennbarkeit des Ausstellers” bei Computerurkunden?
(1 + 1P)

A

> Kann sich aus dem Inhalt der Datei ergeben oder aus den Informationen, die zusammen mit einer Datei abgelegt werden.

  • Beispiel: Datum der letzten Bearbeitung, Grösse der Datei, Autor etc.
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8
Q

Was muss eine Computerurkunde erfüllen, damit sie zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt und geeignet ist?
(3P)

A

> Beweisbestimmung
- Wenn Daten endgültig für den Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind.
• Beispiel: Daten werden per E-Mail an Dritte verschickt.

  • Bei internen Daten: Wenn Beurkundungs- oder Archivierungspflichten bestehen.

> Beweiseignung: Wie Schrifturkunde

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