Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222) Flashcards
Was ist die Tathandlung?
5P
Tathandlung: Fahrlässig Feuersbrunst verursachen
> Vgl. «Feuersbrunst» bei der vorsätzlichen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1)
> «fahrlässig»
− Durch pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten
− Spezialgesetzliche Regelungen: Verhaltens- und Kontrollpflichten in zahlreichen Erlassen konkretisiert
− Bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen: Allgemeiner Sorgfaltsmassstab von Art. 12 Abs. 3
Was ist der Taterfolg?
Schädigung eines anderen oder Herbeiführung einer Gemeingefahr.
Was wirkt Qualifizierend?
Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringen
> Vgl. vorsätzliche Brandstiftung Art. 221 Abs. 2
> De facto keine eigenständige Bedeutung von Art. 222 Abs. 2.
> Dieselbe Strafdrohung wie in Art. 222 Abs. 1 − Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.