Aneignungsdelikte Flashcards

1
Q

Was haben die Aneignungsdelikte alle gemeinsam?

3P

A

> Aneignung (objektive Manifestation der Aneignungsabsicht) einer.

> Fremden, beweglichen Sache in

> der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Ausnahme: Privilegierung gem. Art. 137 Ziff. 2 Abs.2).

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2
Q

Was ist das Objekt der Aneignungsdelikte?

3P

A

Fremde
- eigentumsrechtliche Vorschriften des ZGB

Bewegliche

Sache
- Keine Rechte, Energie oder Daten, wobei der wirtschaftliche Wert irrelevant ist.

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3
Q

Was ist die Definition der Aneignung?

A

Die Aneignung besteht aus dem Willen zur dauernden Enteignung des bisherigen Eigentümers und dem Willen der mindestens vorübergehenden Zueignung der Sache und muss sich in einem äusserlichen Verhalten manifestieren (BGE 118 IV 151; 121 IV 25)

–> Gemischt subjektiv-objektives Element

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4
Q

Was ist das Objektive Element der Aneignung?

A

Objektiv muss der Täter nach aussen erkennbar wie ein Eigentümer mit der Sache verfahren, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt: Quasi-Eigentümerposition

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5
Q

Welche Theorien sind beim Objektiven Element der Aneignung relevant?
(3P)

A
  • Substanztheorie
  • Sachwerttheorie
  • Vereinigungstheorie
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6
Q

Welche zwei subjektiven Elemente der Aneignung bestehen?

A

> die auf Dauer angelegte Enteignung des Berechtigten
und

> die zumindest zeitweise Zueignung des Objekts durch den Täter.

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7
Q

Welche zwei qualitativen Aspekte sind bei der Abgrenzung zur Gebrauchsanmassung zu berücksichtigen?

A

Art und Intensität der Benutzung der Sache

Die intendierte Dauer

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8
Q

Welche Anforderungen werden an die subjektive Tatseite gestellt?

A

Vorsatz

Aneignungswille (Ent- und Zueignung)

Absicht unrechtmässiger Bereicherung

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