Raub Art. 140 Flashcards

1
Q

Der Raub ist eine Kombination welcher beiden Tatbestände?

A

> Kombination eines Diebstahls mit einer qualifizierten Nötigung.

> Zusammengesetztes zweiaktiges Delikt

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2
Q

Welche zwei Rechtsgüter werden geschützt?

A

Vermögen (primär) und persön-liche Freiheit.

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3
Q

Welche zwei Arten von Raub gibt es?

A

— „Klassischer“ bzw. „einfacher“ Raub (Ziff. 1 Abs. 1): Qualifizierte Nötigung soll Diebstahl ermöglichen.

— Räuberischer Diebstahl (Ziff. 1 Abs. 2): Qualifizierte Nötigung dient der Sicherung der Beute.

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4
Q

Welche zwei Tatbestandsvoraussetzungen werden beim Grundtatbestand objektiv Vorausgesetzt?

A
  • Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung

- Diebstahl = Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache

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5
Q

Welche drei Tatbestandsvoraussetzungen werden auf der Subjektiven Seite des Grundtatbestands vorausgesetzt?

A

–Vorsatz

–Aneignungswille = zur Aneignung

–Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern

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6
Q

Welche drei Nötigungsmittel sind beim Grundtatbestand denkbar?

A

> „Gewalt gegen eine Person“ (Abgrenzung zum Entreissdiebstahl: BGE 133 IV 207 (oder)

> „Androhung gegenwärtiger Gefahr“ (oder)

> „zum Widerstand unfähig machen“

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7
Q

Was ist die Tathandlung des Grundtatbestands?

A

> Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache.

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8
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt (beide Begehungsarten)?
(3P)

A

> Eventualvorsatz genügt
Der Vorsatz muss sich auch auf den deliktsspezifischen Zusammenhang zw. Nötigungshandlung und Wegnahme beziehen (nicht wenn jmd. sich selbst sinnlos betrinkt: BGE 101 IV 156)

—einfacher Raub: Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen.

—räuberischer Diebstahl: Nötigung, um die gestohlene Sache behalten zu können (dolus directus 1. Grades; wird i.d.R. vermutet, wenn Täter nach Drohung bzw. Gewaltanwendung mit Beute flieht (BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 56).

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9
Q

Was kann einen Raub zu einem Qualifizierten Raub machen?

5P

A

> Stufenfolge sich erhöhender Gefährlichkeit: Versuchter qualifiz. Raub beim Überschreiten des qualifiz. Delikts, BGE 120 IV 115 f.

> Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe Art. 140 Ziff. 2

> Mitgliedschaft in einer Bande Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2

vgl. die qualifizierten Formen des Diebstahls

> Besondere Gefährlichkeit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

> Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung Art. 140 Ziff. 4

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10
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

5P

A

> Art. 140 konsumiert Art. 139, 180, 181 (letztere nicht zu prüfen)

> Raubmord: grds. echte Konkurrenz zw. Art. 112/111 und Art. 140 Ziff. 1 (vgl. BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 152, 179 f.)

> Ebenfalls echte Konkurrenz mit fahrlässiger Tötung (Art. 117) oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2)

> Tätlichkeiten sowie vorsätzliche und fahrlässige einfache Körperverletzungen werden konsumiert

> Sofern in engem zeitlichen Zusammenhang wird auch eine mit dem Raub verbundene Freiheitsberaubung gem. Art. 183 konsumiert (BGE 98 IV 314; 129 IV 63 f.)

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