(Sach)Veruntreuung Flashcards
Welche zwei Alternativen der Treuepflichtverletzung gibt es?
Sachveruntreuung StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1 (Aneignungs- bzw. Delikt gegen Verfügungsmacht)
Vermögensveruntreuung StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2 (Vermögenswertdelikt)
Welche Treuepflichtverlichtverletzung ist was für eine Form Sonderdelikt?
(2P)
> Sachveruntreuung ist unechtes Sonderdelikt:
> Vermögensveruntreuung ist echtes Sonderdelikt
> Täter kann nur sein, wem die Sache oder der Vermögenswert anvertraut wurde (Intraneus).
Was geschieht mit Teilnehmern an der Veruntreuung?
Extranei, die als Teilnehmer handeln: Bestrafung gem. Art. 26 i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 oder Abs. 2.
Wie werden Mittäter zur Verantwortung gezogen?
Extraneus, der als Mittäter handelt?: umstr.
—Ausweitung des Art. 26 (Stratenwerth) Bestrafung gem. Art. 138
—Keine Ausweitung des Art. 26 (Donatsch/Tag) Bestrafung gem. Art. 137 (im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, weil unechtes SD!) und/aber Bestrafung als TN gem. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (!), weil echtes SD)
Was ist das Tatobjekt?
Fremde bewegl. Sache.
Was bedeutet Anvertrauen für den Treugeber und den Täter?
2P
> Treugeber gibt Gewahrsam an der Sache vollumfänglich auf und räumt dem Täter mit dessen Willen (sonst Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1) die Verfügungsmacht ein
> Täter erhält Gewahrsam an der Sache, um diese dem Treugeber zurückzugeben oder an Drittperson weiterzuleiten (BGE 101 IV 163)
Was bedeutet Anvertrauen rechtlich?
3P
—Besondere Verpflichtung, das an der Sache bestehende fremde Eigentum zu erhalten.
—Überlassung mit rechtlich beschränkter Verfügungsmacht, ohne dass unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich.
—BGer: Empfang mit Verpflichtung, Sache in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden
Aus was können sich die hier relevanten Treuepflichten ergeben?
(3P)
—Gesetz
—Vertrag
—tatsächliches Anvertrauen?
Was ist die Tathandlung bei der Sachveruntreuung?
1 + 2P
> Aneignung der fremden Sache:
—Objektive Manifestation des Aneignungswillens
—Achtung: blosse Missachtung / Verletzung anderer vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten als derjenigen zur Erhaltung nicht ausreichend, z.B.
–Verspätete Rückgabe
–Vertragswidrige Zweckverwendung des Eigentums