(Sach)Veruntreuung Flashcards

1
Q

Welche zwei Alternativen der Treuepflichtverletzung gibt es?

A

Sachveruntreuung StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1 (Aneignungs- bzw. Delikt gegen Verfügungsmacht)

Vermögensveruntreuung StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2 (Vermögenswertdelikt)

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2
Q

Welche Treuepflichtverlichtverletzung ist was für eine Form Sonderdelikt?
(2P)

A

> Sachveruntreuung ist unechtes Sonderdelikt:

> Vermögensveruntreuung ist echtes Sonderdelikt

> Täter kann nur sein, wem die Sache oder der Vermögenswert anvertraut wurde (Intraneus).

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3
Q

Was geschieht mit Teilnehmern an der Veruntreuung?

A

Extranei, die als Teilnehmer handeln: Bestrafung gem. Art. 26 i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 oder Abs. 2.

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4
Q

Wie werden Mittäter zur Verantwortung gezogen?

A

Extraneus, der als Mittäter handelt?: umstr.
—Ausweitung des Art. 26 (Stratenwerth)  Bestrafung gem. Art. 138

—Keine Ausweitung des Art. 26 (Donatsch/Tag)  Bestrafung gem. Art. 137 (im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, weil unechtes SD!) und/aber Bestrafung als TN gem. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (!), weil echtes SD)

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5
Q

Was ist das Tatobjekt?

A

Fremde bewegl. Sache.

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6
Q

Was bedeutet Anvertrauen für den Treugeber und den Täter?

2P

A

> Treugeber gibt Gewahrsam an der Sache vollumfänglich auf und räumt dem Täter mit dessen Willen (sonst Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1) die Verfügungsmacht ein

> Täter erhält Gewahrsam an der Sache, um diese dem Treugeber zurückzugeben oder an Drittperson weiterzuleiten (BGE 101 IV 163)

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7
Q

Was bedeutet Anvertrauen rechtlich?

3P

A

—Besondere Verpflichtung, das an der Sache bestehende fremde Eigentum zu erhalten.

—Überlassung mit rechtlich beschränkter Verfügungsmacht, ohne dass unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich.

—BGer: Empfang mit Verpflichtung, Sache in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden

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8
Q

Aus was können sich die hier relevanten Treuepflichten ergeben?
(3P)

A

—Gesetz
—Vertrag
—tatsächliches Anvertrauen?

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9
Q

Was ist die Tathandlung bei der Sachveruntreuung?

1 + 2P

A

> Aneignung der fremden Sache:

—Objektive Manifestation des Aneignungswillens

—Achtung: blosse Missachtung / Verletzung anderer vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten als derjenigen zur Erhaltung nicht ausreichend, z.B.
–Verspätete Rückgabe
–Vertragswidrige Zweckverwendung des Eigentums

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