Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter) Flashcards

1
Q

Was hat die privilegierende Form der Bagatelldelikte für eine Folge?
(1 + 3P)

A

> privilegierende Norm für „Bagatelldelikte“

> Nur Busse angedrohtÜbertretungen

— Versuch und Gehilfenschaft deshalb nicht strafbar (Art.105 Abs.2)
— Abs. 2: Ausschluss bei gewissen qualif. TB — Ausschluss durch Auslegung bei gewissen
Delikten/Deliktskategorien

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2
Q

Welche Anforderungen machen ein Vermögensdelikt geringfügig?

A

— Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. mit einem objektiv bestimmbaren Wert soll dieser allein ausschlaggebend sein –> der Grenzwert für die Geringfügigkeit liegt hier gem. BGer bei 300.- CHF

— Bei anderen Sachen ist der Wert derselben für das Opfer im konkreten Fall ausschlaggebend.

— Beute und Schaden sind zu addieren.

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3
Q

Welche drei Voraussetzungen bestehen?

A

> Geringfügigkeit

> Vorsatz muss sich auf den geringen Vermögenswert
oder Schaden beziehen.

> Sonderproblem: Irrtumskonstellationen

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