Strafbare Vorbereitungshandlungen Flashcards
Was ist die Tathandlung? (1 + 3P)
Vorkehrungen
>«planmässig»
Mehrere unter sich zusammenhängende Handlungen sind auf eine Tatvorbereitung gerichtet (BGE 111 IV 155 E. 2b).
>«konkret»
Äusserlich erkennbare Vorbereitungshandlungen müssen die beabsichtigte Straftat mindestens ihrer Art nach hinreichend konkretisieren.
>«technisch»
Dienen der Beschaffung von Informationen und/oder der Bereitstellung von Tatmitteln.
>«organisatorisch»
Absichern der ungestörten Tatausführung durch detaillierte Besprechung oder Koordination des Tatplans.
>Bezug zu einer Straftat aus dem abschliessenden Katalog
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
(2P)
Vorsatz
>Doppelter Vorsatz
- Wissen und Wollen im Hinblick auf die Vorbereitung
- Wissen und Wollen im Hinblick auf die geplante Tat
> Eventualvorsatz ausreichend
Was besagt die Rücktrittregelung?
(3P)
Vorbereitungshandlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führen
>Abs. 2 als Rücktritt von der vollendeten Tat (Tätigkeitsdelikt)
>«nicht zu Ende führen»
Täter bricht die laufenden Vorbereitungen aus irgendeinem Grund ab (noch nicht alle Vorbereitungshandlungen ausgeführt).
oder
Täter sieht nach Vollendung aller gemäss seinem Tatplan erforderlichen Vorbereitungshandlungen davon ab, mit der Tatausführung zu beginnen (BGE 132 IV 127 E. 2.2, 2.3)
>«aus eigenem Antrieb»
Analog Rücktritt vom Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1
Täter gibt sein Vorhaben freiwillig auf, obwohl er die Tatausführung immer noch für möglich hält.
Das Motiv für diesen Entschluss ist nicht entscheidend.
>Persönlicher Strafausschliessungsgrund
Unter welchen Umständen sind strafbare Vorbereitungshandlungen auch in der Schweiz strafbar?
(2P)
Strafbare Vorbereitungshandlungen, die im Ausland vorgenommen worden sind in der Schweiz strafbar, sofern die Zieltat (Haupttat) in der Schweiz verübt werden soll.
- Ergänzung von Art. 8 Abs. 2 (Begehungsort beim Versuch)
Wie steht es um den Versuch strafbarer Vorbereitungshandlungen?
Es gibt keinen Versuch der strafbaren Vorbereitungshandlung.
- Keine weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit
- Vollendete Vorbereitungshandlung als absolut äusserste Grenze der Strafbarkeit
Was hält die herrschende Lehre von der Teilnahme an strafbaren Vorbereitungshandlungen?
(2P)
Gehilfenschaft und Anstiftung sind möglich (h.L.)
- Art. 260bis markiert die Schwelle der Strafbarkeit ohne den möglichen Teilnehmerkreis zu modifizieren.
- Teilnahmebestimmungen haben mit der Schwelle der Strafbarkeit nichts zu tun.
Welche Konkurrenzen bestehen?
(2P)
Verhältnis zu versuchter oder vollendeter Katalogtat
>Unechte Konkurrenz
- Art. 260bis tritt als subsidiärer Tatbestand zurück, wenn Vorbereitungshandlung und Haupttat als zeitlich und räumlich einheitliches Tun erscheinen.
Verhältnis zu Straftaten als Vorbereitungshandlungen
>Beispiel: Diebstahl von Waffen, um einen Raub zu begehen
>Echte Konkurrenz