Falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306) Flashcards

1
Q

Was ist die Tathandlung?

(1 + 3P)

A

In einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache machen

> «Beweisaussage zu Sache»
- Aussage im Rahmen einer förmlichen Einvernahme, die prozessual.

gültig ist und sich auf den Prozessgegenstand bezieht

> «falsch»

  • Aussage, die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmt, auf den sie sich bezieht.
  • Auch bei unvollständigen Aussagen
  • Täuschung des Gerichts oder falsches Urteil als Folge der Falschaussage ist nicht erforderlich.

> Die richterliche Ermahnung, der Hinweis auf die Straffolgen und die Einhaltung der prozessualen Gültigkeitsvoraussetzungen sind objektive Strafbarkeitsbedingungen

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2
Q

Welche Qualifikation besteht?

A

Bekräftigung der falschen Aussage mit Eid oder Handgelübde

> Diese qualifizierte Art der Aussage muss im anzuwendenden Prozessgesetz vorgesehen sein.

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3
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

(2P)

A

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

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4
Q
A
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