Falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306) Flashcards
Was ist die Tathandlung?
(1 + 3P)
In einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache machen
> «Beweisaussage zu Sache»
- Aussage im Rahmen einer förmlichen Einvernahme, die prozessual.
gültig ist und sich auf den Prozessgegenstand bezieht
> «falsch»
- Aussage, die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmt, auf den sie sich bezieht.
- Auch bei unvollständigen Aussagen
- Täuschung des Gerichts oder falsches Urteil als Folge der Falschaussage ist nicht erforderlich.
> Die richterliche Ermahnung, der Hinweis auf die Straffolgen und die Einhaltung der prozessualen Gültigkeitsvoraussetzungen sind objektive Strafbarkeitsbedingungen
Welche Qualifikation besteht?
Bekräftigung der falschen Aussage mit Eid oder Handgelübde
> Diese qualifizierte Art der Aussage muss im anzuwendenden Prozessgesetz vorgesehen sein.
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
(2P)
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend