Betrug Art. 146 Flashcards

1
Q

Welches geschützte Rechtsgut wird durch das Grunddelikt (Ziff. 1) beeinträchtigt?

A

Vermögen, nicht Dispositionsfreiheit.

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2
Q

Welche vier chronologisch aufeinander folgenden Stadien beinhaltet der Objektive Tatbestand?

A

– 1. Arglistige Täuschung

– 2. Irrtum (Kausal-/Motivationszusammenhang zw. 1.+2.)

– 3. Vermögensdisposition (Kausal-/Motivationszusammenhang zw. 2.+3.)

– 4. Vermögensschaden (Kausalzusammenhang zw. 3. + 4.)

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3
Q

Was ist die Definition der Täuschung?

A

Verhalten mit (teilw.) falschem Erklärungs-gehalt (Züri Geschnetzeltes: Kalbfleisch?, BGE 99 IV 80 f.) – BRD: Täuschungseignung und Bestimmung.

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4
Q

Welche drei Formen der Täuschung kennt das Gesetz

A
  1. Vorspiegelung von Tatsachen (BGE 96 IV 145: “Unfallfrei-heit” eines Occasionswagens)

>

  1. Unterdrückung von Tatsachen (= Kehrseite von 1.)
    —Ebenfalls ein Fall des positiven Tuns und nicht des Unterlassens
    —Täter erweckt den Anschein, dass vorhandene Tatsachen nicht vorhanden sind (z.B. Übermalen einer schadhaften Stelle vor dem Verkauf eines “Unfallautos”; ist aber auch Vorspiegeln
  1. Bestärkung eines Irrtums
    —Neu: aktives Handeln erforderlich (“bestärken”)
    —Strittig, unter welchen Voraussetzungen ein Bestärken arglistig ist, insb. wohl bei Machenschaften, einem Lügengebäude – auch bei Vertrauensverhältnis und bloss einfacher Lüge?
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5
Q

Welche drei anderen Formen der Täuschung unterscheidet die Dogmatik?

A
  1. Explizite Täuschung
  2. Konkludente Täuschung (häufigste Form!) – Schwerpunkt ist «unausgesprochener» Erklärungsbestandteil: im jeweili-gen Kontext schlüssiges Miterklären logisch, empirisch oder normativ implizierter Tatsachen:
    – z.B. Verfügungsberechtigung bei Verkaufsofferte, Wechsel eines Preisschildes
    – sogar wahre Angaben, sofern Gesamtkontext irreführend («Abo- bzw. Kostenfallen», «Scheinrechnungen»)
  3. Täuschung durch Unterlassen trotz bestehender Aufklä-rungspflicht (Voraussetzung: Garantenstellung)
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6
Q

Was ist die Täuschung über Tatsachen?

4P

A


Tatsache/Umstand = insb. vergangene und gegenwärtige Geschehnisse, Verhältnisse oder Zustände

Umstand selbst kann nicht unwahr oder falsch sein, jedoch (explizite oder konkludente) Aussagen über sie

Tatsache = wahrheitsfähige und beweisbare Feststellung eines Sachverhaltsumstands

Unterscheidung zwischen äusseren und inneren Tatsachen

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7
Q

Was sind äussere Tatsachen?

4P

A


Äussere Tatsachen: empirisch feststellbare Geschehnisse, Ver-hältnisse, Zustände:

Vergangene und gegenwärtige (zukünftige nur, wenn psycholog., sozialwiss. oder naturgesetzl. feststellbar = Erfahrungssätze; nicht: zukünftige Zahlungsfähigkeit oder Erfolgsaussichten einer Bauein-sprache: BGE 89 IV 74)

Nicht: reklamehafte Anpreisungen, Wahrsagungen und reine Werturteile; bei Prognosen jedoch Täuschung über Prognosegrundlage (Tatsachenkern), oder Prognoseregeln (Erfahrungsregel) = Täuschung 2. Stufe – Abgrenzung schwierig (BGE 119 IV 210: Scientology)

Okkultbetrug: Täuschung zweiter Stufe = es gäbe Methoden, um die Zukunft einzusehen oder zu beeinflussen (strittig)

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8
Q

Was sind innere Tatsachen?

A

Ssychische Zustände wie insb. Kenntnisse, Überzeugungen, Absichten (z.B. gegenwärtig über derzeit oder in Zukunft fehlenden Zahlungswillen beim Kreditbetrug: BGE 102 IV 84)

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9
Q

Aus welchen vier Gründen kann sich eine Garantenstellung ergebend die beim Betrug durch Schweigen vorausgesetzt wird?

A


Gesetz: Meldepflicht gem. VVG 40 bei Wiederauftauchen ge-stohlener Gegenstände (BGer 6S.364/2005), nicht aber im Sozialversicherungsrecht (BGE 131 IV 83; 140 IV 11)

freiwilliger Übernahme (z.B. vorvertraglich eingegangene spezi-fische Aufklärungspflicht aus Vertrauensgrundsatz)

Vertrag mit besonderen Beratungs- oder Informationspflichten

Ingerenz: Erkenntnis, dass irrtümlich falsche Angaben erfolgten

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10
Q

Wann handelt es es sich um ein echtes Betrug durch Schweigen Delikt?

A

> Betrug durch Schweigen nur dann, wenn trotz Garantenpflicht einem sich bildenden Irrtum nicht entgegengetreten wird

> Solche Nichtabwendung eines bevorstehenden Irrtums ist vom Fall der Nichtbeseitigung eines schon bestehenden Irrtums abzugren-zen (vgl. insoweit BGE 76 IV 158; generell Volk, JuS 1981, 880)

> Auch beim Betrug durch Schweigen Arglist notwendig: Begehungs-gleichheit i.S. sog. Modalitätenäquivalenz (BSK-Arzt, Art. 146 N 88)

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