Amtsmissbrauch (Art. 312) Flashcards
Wer kann unter den Täterkreis fallen?
(1 + 4P)
Mitglieder einer Behörde oder Beamte
> Echtes Sonderdelikt
> Einschränkung des Täterkreises auf Beamte und Behördenmitglieder,
die Amtsgewalt innehaben.
- Amtsmissbrauch ist Missbrauch der Amtsgewalt
> «Mitglieder einer Behörde»
- Mitglied einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
- Nicht weisungsgebunden
> «Beamte» gemäss Art. 110 Abs. 3
- Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe (funktioneller Beamtenbegriff)
Was ist die Tathandlung?
(1 + 2P)
Amtsgewalt missbrauchen
> Unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen, die das Amt verleiht
- Insbesondere wenn ein Beamter in Rechte Dritter eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
> Auch ein legitimer Zweck rechtfertigt keine missbräuchlichen bzw. unverhältnismässigen Mittel.
Welche Anforderungen bestehen auf der subjektiven Tatseite?
(2P)
Vorsatz
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend
Besondere Absicht
> Vorteilsabsicht: Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
> Nachteilsabsicht: Absicht, einem anderen einen unrechtsmässigen Nachteil zuzufügen.
> Vor- und Nachteile können auch immaterieller Natur sein
Welche zwei Konkurrenzen sind denkbar?
Verhältnis zur Amtsanmassung gemäss Art. 287
> Liegt die Handlung innerhalb der generellen Amtsbefugnisse, ist sie aber im konkreten Fall unverhältnismässig, geht Art. 312 vor.
> Werden die Kompetenzen des Amtes so überschritten, dass die Überschreitung einer Anmassung eines anderen Amtes gleichkommt, geht Art. 287 vor.
Verhältnis zu den gegebenenfalls mitbetroffenen individuellen Rechtsgütern
> Zu Art. 111 ff., 122 ff., 180 und 183 - Echte Konkurrenz
> Zu Art. 181
- Unechte Konkurrenz (Art. 181 wird von Art. 312 konsumiert)