Amtsmissbrauch (Art. 312) Flashcards

1
Q

Wer kann unter den Täterkreis fallen?

(1 + 4P)

A

Mitglieder einer Behörde oder Beamte

> Echtes Sonderdelikt

> Einschränkung des Täterkreises auf Beamte und Behördenmitglieder,

die Amtsgewalt innehaben.

  • Amtsmissbrauch ist Missbrauch der Amtsgewalt

> «Mitglieder einer Behörde»

  • Mitglied einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
  • Nicht weisungsgebunden

> «Beamte» gemäss Art. 110 Abs. 3

  • Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe (funktioneller Beamtenbegriff)
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2
Q

Was ist die Tathandlung?

(1 + 2P)

A

Amtsgewalt missbrauchen

> Unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen, die das Amt verleiht

  • Insbesondere wenn ein Beamter in Rechte Dritter eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

> Auch ein legitimer Zweck rechtfertigt keine missbräuchlichen bzw. unverhältnismässigen Mittel.

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3
Q

Welche Anforderungen bestehen auf der subjektiven Tatseite?

(2P)

A

Vorsatz

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

Besondere Absicht

> Vorteilsabsicht: Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

> Nachteilsabsicht: Absicht, einem anderen einen unrechtsmässigen Nachteil zuzufügen.

> Vor- und Nachteile können auch immaterieller Natur sein

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4
Q

Welche zwei Konkurrenzen sind denkbar?

A

Verhältnis zur Amtsanmassung gemäss Art. 287

> Liegt die Handlung innerhalb der generellen Amtsbefugnisse, ist sie aber im konkreten Fall unverhältnismässig, geht Art. 312 vor.

> Werden die Kompetenzen des Amtes so überschritten, dass die Überschreitung einer Anmassung eines anderen Amtes gleichkommt, geht Art. 287 vor.

Verhältnis zu den gegebenenfalls mitbetroffenen individuellen Rechtsgütern

> Zu Art. 111 ff., 122 ff., 180 und 183 - Echte Konkurrenz

> Zu Art. 181
- Unechte Konkurrenz (Art. 181 wird von Art. 312 konsumiert)

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