Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) Flashcards
Welche Varianten der Urkundenfälschung i.e.S. gibt es?
2P
> Herstellen einer unechten Urkunde.
> Täuschung über die Identität des Ausstellers.
Was ist das Tatobjekt?
Urkunde Gemäss Art. 110 Abs. 4
Was sind die drei möglichen Tathandlungen?
1) Urkunde Fälschen
2) Urkunde Verfälschen
3) Echte Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Blankettfälschung).
Was setzt die Tathandlung Urkunde fälschen voraus?
4P
- Herstellen einer unechten Urkunde
• Eine Urkunde ist «unecht», wenn sie über die Identität deswirklichen Ausstellers täuscht; der wirkliche Aussteller stimmt nicht
mit dem erkennbaren Aussteller überein.
- Ob der Inhalt einer Urkunde wahr ist oder nicht, spielt keine Rolle.
- Idealtypisch: Fälschen einer fremden Unterschrift (BGE 118 IV 254)
Was setzt die Tathandlung “Urkunde Verfälschen” voraus?
- Herstellen einer unechten Urkunde durch nachträgliches eigenmächtiges Abändern einer ursprünglich echten Urkunde.
- Das Abändern einer bestehenden Urkunde ist eine Identitätstäuschung über den wirklichen Aussteller der neuen Urkunde.
- Zwei Varianten des Verfälschens.
Welche zwei Variante des Verfälschen gibt es?
- Inhaltsänderung durch Veränderung oder Beseitigung des bisher Erklärten bei Beibehaltung der ursprünglichen Unterschrift.
- Mit Änderung der Unterschrift wird ein neuer Aussteller angegeben, der mit dem wirklichen Aussteller nicht übereinstimmt.
Was ist die Blankettfälschung?
3P
> Der Täter vervollständigt eine blanko Unterschrift ohne Erlaubnis des
Unterschriftleistenden mit einem Text, der nicht dem Willen des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers entspricht.
> Ob sich das Blankett rechtmässig im Besitz des Täters befindet oder nicht, ist für die Strafbarkeit nicht von Belang.
> Keine Fälschung, wenn es dem Unterschriftleistenden gleichgültig ist,
mit welchem Inhalt das Blankett ausgefüllt wird.