Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2) Flashcards

1
Q

Welche Varianten der Urkundenfälschung i.e.S. gibt es?

2P

A

> Herstellen einer unechten Urkunde.

> Täuschung über die Identität des Ausstellers.

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2
Q

Was ist das Tatobjekt?

A

Urkunde Gemäss Art. 110 Abs. 4

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3
Q

Was sind die drei möglichen Tathandlungen?

A

1) Urkunde Fälschen
2) Urkunde Verfälschen
3) Echte Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Blankettfälschung).

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4
Q

Was setzt die Tathandlung Urkunde fälschen voraus?

4P

A
  • Herstellen einer unechten Urkunde

• Eine Urkunde ist «unecht», wenn sie über die Identität deswirklichen Ausstellers täuscht; der wirkliche Aussteller stimmt nicht
mit dem erkennbaren Aussteller überein.

  • Ob der Inhalt einer Urkunde wahr ist oder nicht, spielt keine Rolle.
  • Idealtypisch: Fälschen einer fremden Unterschrift (BGE 118 IV 254)
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5
Q

Was setzt die Tathandlung “Urkunde Verfälschen” voraus?

A
  • Herstellen einer unechten Urkunde durch nachträgliches eigenmächtiges Abändern einer ursprünglich echten Urkunde.
  • Das Abändern einer bestehenden Urkunde ist eine Identitätstäuschung über den wirklichen Aussteller der neuen Urkunde.
  • Zwei Varianten des Verfälschens.
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6
Q

Welche zwei Variante des Verfälschen gibt es?

A
  • Inhaltsänderung durch Veränderung oder Beseitigung des bisher Erklärten bei Beibehaltung der ursprünglichen Unterschrift.
  • Mit Änderung der Unterschrift wird ein neuer Aussteller angegeben, der mit dem wirklichen Aussteller nicht übereinstimmt.
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7
Q

Was ist die Blankettfälschung?

3P

A

> Der Täter vervollständigt eine blanko Unterschrift ohne Erlaubnis des
Unterschriftleistenden mit einem Text, der nicht dem Willen des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers entspricht.

> Ob sich das Blankett rechtmässig im Besitz des Täters befindet oder nicht, ist für die Strafbarkeit nicht von Belang.

> Keine Fälschung, wenn es dem Unterschriftleistenden gleichgültig ist,
mit welchem Inhalt das Blankett ausgefüllt wird.

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