Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320) Flashcards

1
Q

Wer fällt in den Täterkreis?

A

Mitglieder einer Behörde oder Beamte

> Echtes Sonderdelikt

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2
Q

Was ist das Tatobjekt?

(1 + 3P)

A

Geheimnis, das anvertraut worden ist oder das wahrgenommen wurde.

> «Geheimnis»

  • Relativ unbekannte Tatsache, welche der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein geschütztes Interesse hat (BGE 116 IV 56 E.II.1a, BGE 142 IV 65 E.5.1)

> «anvertraut»
- Vom Geheimnisherrn oder einer Drittperson mitgeteilt

> «wahrgenommen»
- Informationen entstammen bspw. aus Akten

> Kausalität zwischen der Ausübung der amtlichen Funktion und der Kenntnis des Geheimnisses

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3
Q

Was ist die Tathandlung?

(1 + 3P)

A

Offenbaren

> Sämtliche Ausdrucksformen, durch die Tatsachen einem Unberechtigten zur Kenntnis gebracht werden (BGE 114 IV 49 E.3).

> Amtsgeheimnis ist auch gegenüber anderen Amtsstellen zu wahren.

> Die Bekanntgabe von geheimhaltungspflichtigen Informationen ist

zulässig, wenn sie für die Erfüllung der Amtsaufgaben notwendig ist.

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4
Q

Was fällt unter die Fortdauer des Geheimnises?

(2P)

A

> Schweigepflicht dauert über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.

> Fortdauer der Sonderpflicht

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5
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

A

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

> Eventualvorsatz ausreichend.

> Bei bloss fahrlässigem Offenbaren kommen disziplinarische (personalrechtliche) Massnahmen in Betracht.

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6
Q

Wann ist die Verletzung des Amtsgeheimnises gerechtfertigt?

(1 + 3P)

A

Nicht strafbar, wenn das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde geoffenbart wurde

> Besonderer Rechtfertigungsgrund
- Ist auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen

> «schriftliche Einwilligung»

  • Genehmigung

Ø Wahrung berechtigter Interessen?

v BGE 94 IV 68 E.2: Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen deckt nicht die Information der Öffentlichkeit über Privilegierung Prominenter bei Verkehrswiderhandlungen

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