Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320) Flashcards
Wer fällt in den Täterkreis?
Mitglieder einer Behörde oder Beamte
> Echtes Sonderdelikt
Was ist das Tatobjekt?
(1 + 3P)
Geheimnis, das anvertraut worden ist oder das wahrgenommen wurde.
> «Geheimnis»
- Relativ unbekannte Tatsache, welche der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein geschütztes Interesse hat (BGE 116 IV 56 E.II.1a, BGE 142 IV 65 E.5.1)
> «anvertraut»
- Vom Geheimnisherrn oder einer Drittperson mitgeteilt
> «wahrgenommen»
- Informationen entstammen bspw. aus Akten
> Kausalität zwischen der Ausübung der amtlichen Funktion und der Kenntnis des Geheimnisses
Was ist die Tathandlung?
(1 + 3P)
Offenbaren
> Sämtliche Ausdrucksformen, durch die Tatsachen einem Unberechtigten zur Kenntnis gebracht werden (BGE 114 IV 49 E.3).
> Amtsgeheimnis ist auch gegenüber anderen Amtsstellen zu wahren.
> Die Bekanntgabe von geheimhaltungspflichtigen Informationen ist
zulässig, wenn sie für die Erfüllung der Amtsaufgaben notwendig ist.
Was fällt unter die Fortdauer des Geheimnises?
(2P)
> Schweigepflicht dauert über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
> Fortdauer der Sonderpflicht
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
> Eventualvorsatz ausreichend.
> Bei bloss fahrlässigem Offenbaren kommen disziplinarische (personalrechtliche) Massnahmen in Betracht.
Wann ist die Verletzung des Amtsgeheimnises gerechtfertigt?
(1 + 3P)
Nicht strafbar, wenn das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde geoffenbart wurde
> Besonderer Rechtfertigungsgrund
- Ist auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen
> «schriftliche Einwilligung»
- Genehmigung
Ø Wahrung berechtigter Interessen?
v BGE 94 IV 68 E.2: Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen deckt nicht die Information der Öffentlichkeit über Privilegierung Prominenter bei Verkehrswiderhandlungen