Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158) Flashcards
Welche zwei Tatvarianten sind zu unterscheiden?
3P
— der sog. Treuebruchstatbestand (Art.158 Ziff.1).
— der sog. Missbrauchstatbestand (Art.158 Ziff.2).
Beide sind echte Sonderdelikte
> Der Missbrauchstatbestand ist subsidiär zum Treuebrauchstatbestand
Welche Anforderungen werden an den Täter beim Treueburchtb. vorausgesetzt?
Täter
ist nach dem Gesetzeswortlaut, wer aufgrund — des Gesetzes,
— eines behördlichen Auftrages — oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen.
Wem kommt eine Fürsorgepflicht auch ohne Erwähnung im Gesetz zu?
(Treuebruch)
(2P)
— dem faktischen Geschäftsführer
— demjenigen, der im Innenverhältnis tatsächlich als Geschäftsführer handelt.
Was ist das Tatobjekt? (Treuebruch)
1 + 2P
> Tatobjekt ist das Vermögen eines anderen.
— als Vermögen erfasst wird ein Komplex wirtschaftlicher Werte, der unter dem Schutz der Rechtsordnung steht und von einiger Erheblichkeit ist.
— um das Vermögen eines anderen handelt es sich, wenn es ganz oder in bedeutendem Umfang wirtschaftlich fremden (also nicht tätereigenen) Interessen dient.
Mit welchen Merkmalen ist die Vermögensfürsorgepflicht gekennzeichnet?
(3P)
— Fremdnützige Vermögensverwaltung muss für den Geschäftsführer den typischen/wesentlichen Inhalt der Abmachung ausmachen:
— Geschäftsführer muss dazu selbstständig über das gesamte/wesentliche Teile des Vermögens des Geschäftsherrn verfügen können.
— Es müssen bedeutsame Vermögensinteressen von einigem Gewicht involviert sein.
Was ist die Tathandlung?
(Treuebruchtb)
(2P)
— Bewirken einer Vermögensschädigung
— Zulassen einer Vermögensschädigung
Was setzt die Pflichtverletzung voraus?
Treuebruchtb
Entscheidend ist, dass der Täter eine ihm obliegende Pflicht bei der Vermögensverwaltung oder dessen Beaufsichtigung verletzt, die sich gerade aus seiner Stellung als Vermögensverwalter ergibt. Solche Pflichten ergeben sich hauptsächlich aus dem Zivil- aber auch aus dem Verwaltungsrecht
Was ist der Taterfolg/Kausalzusammenhang?
(Treuebruchtb)
(2P)
> Taterfolg
ist der Eintritt eines Vermögensschadens (bzw. einer
schadensgleichen Vermögensgefährdung
> Kausalzusammenhang
Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Welche subjektiven Voraussetzungen müssen gegeben sein?
(Treuebruchtb)
(4P)
> Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. also auch des Vermögensschadens (dolus eventualis ausreichend).
> Die in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 erwähnte Bereicherungsabsicht ist lediglich ein qualifizierendes Merkmal.
> Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
— Beachte: Bereicherungsabsicht nicht als eigenständigen Qualifikationstatbestand prüfen, sondern – sofern der Sachverhalt Anlass bietet – im subj. TB.
Wer ist beim Missbrauchtatbestand der Täter?
— eine Person, die durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft dazu ermächtigt ist, einen anderen zu vertreten.
— Bürgerliche Stellvertretung gem. OR 32 ff. oder andere Formen direkter Stellvertretung (Prokura, OR 462, Organschaft).
— Achtung: In Abgrenzung zum Treuebruchstatbestand (Art.158 Ziff.1) ist ein ausgeprägt selbstständiges Handeln des Täters nicht erforderlich.
Was ist die Tathandlung des Missbrauchs?
2P
> h.L.: Vornahme einer im Aussenverhältnis wirksamen Handlung unter Missachtung der im Innenverhältnis geltenden Bindungen, Anscheinsvollmacht genüge nicht (STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, § 19 N 22; a.M. BSK- NIGGLI, Art. 158 N 156 ff.)
> Nicht bei indirekter Stellvertretung (da Geschäft nach OR 38 I genehmigungsbedürftig).
Was ist der Taterfolg?
Missbrauch
> Taterfolg
Durch die Missbrauchshandlung muss der Täter beim
Vertretenen einen Vermögensschaden bewirken.
Ein solcher ist gegeben, wenn die Aktiva des Vertretenen entweder vermindert oder pflichtwidrig nicht vermehrt werden bzw. die Passiva vermehrt oder pflichtwidrig nicht vermehrt werden.