Brandstiftung (Art. 221) Flashcards
Welche zwei Taterfolge werden unterschieden?
> Art. 221 Abs. 1
> Taterfolg Variante 1
− Schädigung eines anderen (qualifizierte Sachbeschädigung)
> Art. 221 Abs. 1 – Taterfolg Variante 2 − Herbeiführung einer Gemeingefahr.
Was ist die Tathandlung?
5P
Tathandlung: Feuersbrunst verursachen
> «Feuersbrunst»
− Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung, dass es vom Verursacher unter den konkreten Umständen ohne fremde Hilfe nicht mehr gelöscht werden kann (BGE 117 IV 285)
− Wenn das Feuer von einer gewissen Erheblichkeit ist
− Indiz: Alarmierung der Feuerwehr
− Auch bei
• Brand von Wald, Wiese, Moor etc. (nicht nur bei Gebäuden)
• Glimm- oder Glühbrand, Mottfeuer (auch Rauchentwicklung kann
Unbeherrschbarkeit bewirken)
Was setzt der Taterfolg “Schädigung eines anderen” voraus?
3P
> «Schädigung»
− Sachschaden (Personenschaden: Art. 221 Abs. 2)
> «eines anderen»
− Täter ist nicht Alleineigentümer.
− Sache ist nicht herrenlos.
Wer kommt neben dem Eigentümer als geschädigter in Betracht?
3P
Ja, sofern durch das Feuer unmittelbar (dinglich) geschädigt
• Hypothekargläubiger: Wegen Schaden ist seine dinglich gesicherte Forderung nicht mehr gedeckt (BGE 107 IV 182 E. 2c)
• Mieter nur hinsichtlich seiner Sachen in der Wohnung
Nein, wenn nur mittelbar (obligatorisch) berechtigt.
• Versicherungen (z. B. Brandschutzversicherung) (BGE 107 IV 182)
Was bedeutet Herbeiführen einer Gemeingefahr?
2P
> «Gemeingefahr»
− Bundesgericht: Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht (BGE 85 IV 130 E. 1; BGer 6B_725/2017 E.1.3).
− Rechtsgüter: Leib, Leben und Eigentum.
− Gemeingefahr ist nicht bereits in der Feuersbrunst enthalten.
Welche Voraussetzungen werden an den Vorsatz gestellt?
4P
> Eventualvorsatz ausreichend
> Wissen
− Bewusstsein, mit dem Verhalten (möglicherweise) eine Feuersbrunst zu verursachen
und
− Bewusstsein, dass die Feuersbrunst (möglicherweise) fremde Sachen beschädigt (Variante 1) oder eine Gemeingefahr herbeiführt (Variante 2).
> Wollen
− Wille bzw. Inkaufnahme eine Feuersbrunst zu verursachen und fremde Sachen zu beschädigen (Variante 1) oder eine Gemeingefahr herbeizuführen (Variante 2)
Welche Merkmale machen die Brandstiftung zu einem qualifizierten Tatbestand?
- BGer: eigenständiger Tatbestand
Gemeingefahr muss nicht erfüllt sein. - Konkrete Individualgefährdung reicht aus.
- Kritik: Diskrepanz zum Strafmass von Art. 129
Was ist der Taterfolg des Gefährdungsdelikt?
3P
> Bundesgericht
− Konkrete Individualgefährdung reicht aus.
> Es muss ein hoher Gefährdungsgrad gegeben sein.
> Gefährdung muss direkte Folge der Feuersbrunst sein − Mittelbare Gefährdung ist nicht ausreichend
• Beispiel: Gefahr für Feuerwehrleute bei Löscharbeiten
Welche subjektiven Voraussetzungen bestehen beim Gefährdungsdelikt?
(4P)
> «wissentlich»
− Täter weiss mit Bestimmtheit um die Gefahrenlage und legt das Feuer trotzdem.
− Schliesst Eventualvorsatz aus.
> Bei blosser Inkaufnahme (Eventualvorsatz): Art. 221 Abs. 1.
Welche bundesgerichtlichen Entscheidungen liegen zur Brandstiftung vor?
(3P)
− Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr
selber bezwungen werden kann (Erw. I/1).
− Der Versicherer des verbrannten Gegenstandes ist nicht Geschädigter (Erw. I/2).
− Der Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft anzündet, schädigt einen anderen (Erw. I/3)
Welche vier Konkurrenzen sind denkbar?
> Zur Sachbeschädigung (Art. 144)
− Art. 221 Abs. 1 Variante 1 geht als lex specialis vor.
> Zur Tötung (Art. Art 111, 112, 117) oder zur Körperverletzung (Art. 122,123, 125)
− Echte Idealkonkurrenz
> Zur Gefährdung des Lebens (Art. 129)
− Art. 221 StGB geht als lex specialis vor
> Zum Versicherungsbetrug (Art. 146)
− Echte Realkonkurrenz bei Schadensmeldung