Brandstiftung (Art. 221) Flashcards

1
Q

Welche zwei Taterfolge werden unterschieden?

A

> Art. 221 Abs. 1

> Taterfolg Variante 1
− Schädigung eines anderen (qualifizierte Sachbeschädigung)

> Art. 221 Abs. 1 – Taterfolg Variante 2 − Herbeiführung einer Gemeingefahr.

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2
Q

Was ist die Tathandlung?

5P

A

Tathandlung: Feuersbrunst verursachen

> «Feuersbrunst»
− Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung, dass es vom Verursacher unter den konkreten Umständen ohne fremde Hilfe nicht mehr gelöscht werden kann (BGE 117 IV 285)

− Wenn das Feuer von einer gewissen Erheblichkeit ist

− Indiz: Alarmierung der Feuerwehr

− Auch bei
• Brand von Wald, Wiese, Moor etc. (nicht nur bei Gebäuden)
• Glimm- oder Glühbrand, Mottfeuer (auch Rauchentwicklung kann
Unbeherrschbarkeit bewirken)

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3
Q

Was setzt der Taterfolg “Schädigung eines anderen” voraus?

3P

A

> «Schädigung»
− Sachschaden (Personenschaden: Art. 221 Abs. 2)

> «eines anderen»
− Täter ist nicht Alleineigentümer.

− Sache ist nicht herrenlos.

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4
Q

Wer kommt neben dem Eigentümer als geschädigter in Betracht?

3P

A

Ja, sofern durch das Feuer unmittelbar (dinglich) geschädigt

• Hypothekargläubiger: Wegen Schaden ist seine dinglich gesicherte Forderung nicht mehr gedeckt (BGE 107 IV 182 E. 2c)

• Mieter nur hinsichtlich seiner Sachen in der Wohnung
Nein, wenn nur mittelbar (obligatorisch) berechtigt.
• Versicherungen (z. B. Brandschutzversicherung) (BGE 107 IV 182)

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5
Q

Was bedeutet Herbeiführen einer Gemeingefahr?

2P

A

> «Gemeingefahr»
− Bundesgericht: Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht (BGE 85 IV 130 E. 1; BGer 6B_725/2017 E.1.3).

− Rechtsgüter: Leib, Leben und Eigentum.
− Gemeingefahr ist nicht bereits in der Feuersbrunst enthalten.

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6
Q

Welche Voraussetzungen werden an den Vorsatz gestellt?

4P

A

> Eventualvorsatz ausreichend

> Wissen
− Bewusstsein, mit dem Verhalten (möglicherweise) eine Feuersbrunst zu verursachen
und

− Bewusstsein, dass die Feuersbrunst (möglicherweise) fremde Sachen beschädigt (Variante 1) oder eine Gemeingefahr herbeiführt (Variante 2).

> Wollen
− Wille bzw. Inkaufnahme eine Feuersbrunst zu verursachen und fremde Sachen zu beschädigen (Variante 1) oder eine Gemeingefahr herbeizuführen (Variante 2)

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7
Q

Welche Merkmale machen die Brandstiftung zu einem qualifizierten Tatbestand?

A
  • BGer: eigenständiger Tatbestand
    Gemeingefahr muss nicht erfüllt sein.
  • Konkrete Individualgefährdung reicht aus.
  • Kritik: Diskrepanz zum Strafmass von Art. 129
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8
Q

Was ist der Taterfolg des Gefährdungsdelikt?

3P

A

> Bundesgericht
− Konkrete Individualgefährdung reicht aus.

> Es muss ein hoher Gefährdungsgrad gegeben sein.

> Gefährdung muss direkte Folge der Feuersbrunst sein − Mittelbare Gefährdung ist nicht ausreichend
• Beispiel: Gefahr für Feuerwehrleute bei Löscharbeiten

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9
Q

Welche subjektiven Voraussetzungen bestehen beim Gefährdungsdelikt?
(4P)

A

> «wissentlich»

− Täter weiss mit Bestimmtheit um die Gefahrenlage und legt das Feuer trotzdem.

− Schliesst Eventualvorsatz aus.

> Bei blosser Inkaufnahme (Eventualvorsatz): Art. 221 Abs. 1.

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10
Q

Welche bundesgerichtlichen Entscheidungen liegen zur Brandstiftung vor?
(3P)

A

− Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr
selber bezwungen werden kann (Erw. I/1).

− Der Versicherer des verbrannten Gegenstandes ist nicht Geschädigter (Erw. I/2).

− Der Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft anzündet, schädigt einen anderen (Erw. I/3)

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11
Q

Welche vier Konkurrenzen sind denkbar?

A

> Zur Sachbeschädigung (Art. 144)
− Art. 221 Abs. 1 Variante 1 geht als lex specialis vor.

> Zur Tötung (Art. Art 111, 112, 117) oder zur Körperverletzung (Art. 122,123, 125)
− Echte Idealkonkurrenz

> Zur Gefährdung des Lebens (Art. 129)
− Art. 221 StGB geht als lex specialis vor

> Zum Versicherungsbetrug (Art. 146)
− Echte Realkonkurrenz bei Schadensmeldung

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