Entziehung und Beschränkung von Daten Flashcards
Welcher Tatbestand ist am praxisrelevantesten?
Der praktisch wichtigste Tatbestand, der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art.147: Computerbetrug), wird aufgrund seiner Nähe zum Betrug erst nach diesem behandelt.
Was ist das Tatobjekt der unbefugten Datenbeschaffung?
1 + 3P
—Elektronisch gespeicherte Daten,
—die nicht für den Täter bestimmt sind.
—Die Daten müssen zudem gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sein.
Definition: Alle elektronisch o.ä. gespeicherten Aufzeichnungen die Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können.
Was ist die Tathandlung und deren Voraussetzungen der unbefugten Datenbeschaffung?
(1 + 2P)
> Tathandlung: Beschaffen von Daten
—Voraussetzungen:
–Überwindung der Zugangshindernisse (und)
–Möglichkeit des Gebrauchs der Daten für eigene Zwecke
In welchem Fall der unbefugten Datenbeschaffung wird man privilegiert?
> Privilegierung bei unbefugter Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Art.143 Abs.2) vgl. Diebstahl.
Welche echten Konkurrenzen zu der unbefugten Datenbeschaffung bestehen?
(4P)
—Diebstahl
—Art. 162
—Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies)
—Urheberrechtsverletzungen
In welchem Verhältnis zu den anderen Computerdelikten steht das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem?
> Art.143bis grds. subsidiär zu allen anderen Computerdelikten.
Was ist das Angriffsobjekt des unbefugten Eindringen in ein Datensystem?
(3P)
—Datenverarbeitungssystem
—fremd
—besonders gesichert –> vgl. Art.143
Was ist die Tathandlung des unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem?
(2P)
—Unbefugtes Eindringen
—Tatmittel: auf dem Wege einer Datenübertragungs- einrichtung
Welche Anforderung werden an den Vorsatz des Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gestellt?
> Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
Welche besonderen Anforderungen stellt der Vorfeldtatbestand gem. Abs. 2 des Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem auf?
> Objektiver Tatbestand
—Tatobjekt: Passwörter, Programme oder andere Daten.
—Tathandlung: in Verkehr Bringen oder zugänglich Machen.
> Subjektiver Tatbestand: sofern Täter weiss oder annehmen muss, dass Tatobjekt zur Begehung einer strafbaren Handlung gem. Abs. 1 verwendet werden soll