Entziehung und Beschränkung von Daten Flashcards

1
Q

Welcher Tatbestand ist am praxisrelevantesten?

A

Der praktisch wichtigste Tatbestand, der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art.147: Computerbetrug), wird aufgrund seiner Nähe zum Betrug erst nach diesem behandelt.

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2
Q

Was ist das Tatobjekt der unbefugten Datenbeschaffung?

1 + 3P

A

—Elektronisch gespeicherte Daten,
—die nicht für den Täter bestimmt sind.
—Die Daten müssen zudem gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sein.

Definition: Alle elektronisch o.ä. gespeicherten Aufzeichnungen die Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können.

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3
Q

Was ist die Tathandlung und deren Voraussetzungen der unbefugten Datenbeschaffung?
(1 + 2P)

A

> Tathandlung: Beschaffen von Daten

—Voraussetzungen:
–Überwindung der Zugangshindernisse (und)
–Möglichkeit des Gebrauchs der Daten für eigene Zwecke

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4
Q

In welchem Fall der unbefugten Datenbeschaffung wird man privilegiert?

A

> Privilegierung bei unbefugter Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Art.143 Abs.2)  vgl. Diebstahl.

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5
Q

Welche echten Konkurrenzen zu der unbefugten Datenbeschaffung bestehen?
(4P)

A

—Diebstahl
—Art. 162
—Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies)
—Urheberrechtsverletzungen

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6
Q

In welchem Verhältnis zu den anderen Computerdelikten steht das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem?

A

> Art.143bis grds. subsidiär zu allen anderen Computerdelikten.

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7
Q

Was ist das Angriffsobjekt des unbefugten Eindringen in ein Datensystem?
(3P)

A

—Datenverarbeitungssystem
—fremd
—besonders gesichert –> vgl. Art.143

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8
Q

Was ist die Tathandlung des unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem?
(2P)

A

—Unbefugtes Eindringen

—Tatmittel: auf dem Wege einer Datenübertragungs- einrichtung

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9
Q

Welche Anforderung werden an den Vorsatz des Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gestellt?

A

> Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)

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10
Q

Welche besonderen Anforderungen stellt der Vorfeldtatbestand gem. Abs. 2 des Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem auf?

A

> Objektiver Tatbestand

—Tatobjekt: Passwörter, Programme oder andere Daten.

—Tathandlung: in Verkehr Bringen oder zugänglich Machen.

> Subjektiver Tatbestand: sofern Täter weiss oder annehmen muss, dass Tatobjekt zur Begehung einer strafbaren Handlung gem. Abs. 1 verwendet werden soll

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