Fälschung von Ausweisen (Art. 252) Flashcards

1
Q

Welche Schriften fallen unter das Tatobjekt 1?

(3P)

A

> «Ausweisschriften»

  • Zur Feststellung von Standes- oder Familienverhältnissen

• Beispiele: Pass, Identitätskarte, Niederlassungsbewilligung

> «Zeugnisse»

  • Bescheinigungen über eine Ausbildung oder über bisherige Leistungen

• Beispiele: Schulzeugnis, Testat, Arbeitszeugnis

> «Bescheinigungen»

  • Alle anderen Schriften, die sich objektiv dazu eignen, das Fortkommen

der darin genannten Person zu erleichtern

• Beispiele: Gesundheitsattest, Referenz für Stellensuche

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2
Q

Was ist das Tatobjekt 2?

A

Echte, nicht für den Täter bestimmte Ausweise, Zeugnisse, Bescheinigungen

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3
Q

Welche drei Tathandlungen sind denkbar?

A

Tathandlung (Variante 1): Fälschen und Verfälschen

> Entspricht Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1-3)

  • Ist die Falschbeurkundung mit umfasst?
  • Ja, es ist bloss ein gesetzgeberisches Versehen, dass es in der Norm

fehlt (BGE 70 IV 169 E.2 und Teil der Lehre)

Tathandlung (Variante 2): Zur Täuschung gebrauchen

> Entspricht Gebrauch eines Falsifikats (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3)

Tathandlung (Variante 3): Zur Täuschung missbrauchen

> «missbrauchen»

  • Einsatz eines echten Papiers zur Bekräftigung einer falschen Behauptung
  • Unerheblich, auf welche Art der Täter zum Papier gelangt ist
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4
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

A

> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

> Eventualvorsatz ausreichend

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5
Q

Welche weiteren subjektiven Voraussetzungen bestehen?

(2P)

A

Absicht, das Fortkommen zu erleichtern

> Fortkommen des Täters selbst oder einer Drittperson

> «Fortkommen»

  • Zugang zu legalen Chancen
  • Angestrebte Besserstellung darf nicht unrechtmässig sein
  • Ansonsten: «Unrechtmässiger Vorteil» im Sinne von Art. 251
  • Beispiel: Gefälschte Referenz bei einer Stellenbewerbung

Täuschungsabsicht

> Absicht, die Urkunde als echt erscheinen zu lassen (Abs. 2)

> Absicht zu täuschen, dass Urkunde nicht für Täter bestimmt ist (Abs. 4)

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6
Q

In welchem Verhältnis steht der Tatbestand zur Urkundenfälschung?

(3P)

A

> Abgrenzungskriterium: Unterschiedliche Absicht

  • Art. 251: Schädigungsabsicht oder Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen
  • Art. 252: Absicht, das Fortkommen zu erleichtern im Sinne des illegalen Wahrnehmens an sich legaler Möglichkeiten

> Wenn zumindest auch ein Schaden oder ein unrechtmässiger Vorteil beabsichtigt ist, geht Art. 251 vor.

> Art. 252 ist ein Auffangtatbestand bei fehlender Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht.

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7
Q
A
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