Fälschung von Ausweisen (Art. 252) Flashcards
Welche Schriften fallen unter das Tatobjekt 1?
(3P)
> «Ausweisschriften»
- Zur Feststellung von Standes- oder Familienverhältnissen
• Beispiele: Pass, Identitätskarte, Niederlassungsbewilligung
> «Zeugnisse»
- Bescheinigungen über eine Ausbildung oder über bisherige Leistungen
• Beispiele: Schulzeugnis, Testat, Arbeitszeugnis
> «Bescheinigungen»
- Alle anderen Schriften, die sich objektiv dazu eignen, das Fortkommen
der darin genannten Person zu erleichtern
• Beispiele: Gesundheitsattest, Referenz für Stellensuche
Was ist das Tatobjekt 2?
Echte, nicht für den Täter bestimmte Ausweise, Zeugnisse, Bescheinigungen
Welche drei Tathandlungen sind denkbar?
Tathandlung (Variante 1): Fälschen und Verfälschen
> Entspricht Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1-3)
- Ist die Falschbeurkundung mit umfasst?
- Ja, es ist bloss ein gesetzgeberisches Versehen, dass es in der Norm
fehlt (BGE 70 IV 169 E.2 und Teil der Lehre)
Tathandlung (Variante 2): Zur Täuschung gebrauchen
> Entspricht Gebrauch eines Falsifikats (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3)
Tathandlung (Variante 3): Zur Täuschung missbrauchen
> «missbrauchen»
- Einsatz eines echten Papiers zur Bekräftigung einer falschen Behauptung
- Unerheblich, auf welche Art der Täter zum Papier gelangt ist
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
> Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
> Eventualvorsatz ausreichend
Welche weiteren subjektiven Voraussetzungen bestehen?
(2P)
Absicht, das Fortkommen zu erleichtern
> Fortkommen des Täters selbst oder einer Drittperson
> «Fortkommen»
- Zugang zu legalen Chancen
- Angestrebte Besserstellung darf nicht unrechtmässig sein
- Ansonsten: «Unrechtmässiger Vorteil» im Sinne von Art. 251
- Beispiel: Gefälschte Referenz bei einer Stellenbewerbung
Täuschungsabsicht
> Absicht, die Urkunde als echt erscheinen zu lassen (Abs. 2)
> Absicht zu täuschen, dass Urkunde nicht für Täter bestimmt ist (Abs. 4)
In welchem Verhältnis steht der Tatbestand zur Urkundenfälschung?
(3P)
> Abgrenzungskriterium: Unterschiedliche Absicht
- Art. 251: Schädigungsabsicht oder Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen
- Art. 252: Absicht, das Fortkommen zu erleichtern im Sinne des illegalen Wahrnehmens an sich legaler Möglichkeiten
> Wenn zumindest auch ein Schaden oder ein unrechtmässiger Vorteil beabsichtigt ist, geht Art. 251 vor.
> Art. 252 ist ein Auffangtatbestand bei fehlender Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht.