Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1) Flashcards

1
Q

Was ist die der Tatbestand von Variante 1?

(1 + 3P)

A

Einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigen.

> Direkte falsche Anschuldigung

> «Nichtschuldigen»
- Die beschuldigte Person hat die Straftat nicht begangen

  • Übertreibungen machen eine Beschuldigung noch nicht falsch - Bestimmte oder zumindest bestimmbare Person.
  • Sonst kommt gegebenenfalls eine Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 in Betracht.

> «Behörde»
- Muss nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein

• Verpflichtung der unzuständigen Behörde, die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten

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2
Q

Was ist der Tatbestand von Variante 2?

(4P)

A

In anderer Weise arglistige Veranstaltungen treffen

> Indirekte falsche Anschuldigung

> Implizite Kommunikation

> «arglistige Veranstaltungen»

  • Entsprechend den Machenschaften beim Betrug
    • Beispiel: Konstruktion falscher Indizien oder Spuren
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3
Q

Welche Anforderungen werden auf der subjektiven Tatseite gestellt?

(2P)

A

Vorsatz

> Direkter Vorsatz

  • Sicheres Wissen, dass die angeschuldigte Person unschuldig ist.
  • Hält der Täter es bloss für möglich, dass die angeschuldigte Person unschuldig ist, kommt üble Nachrede gemäss Art. 173 in Betracht.

Absicht

> Gegen den betroffenen Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeiführen.

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4
Q

In welchem Verhältnis steht der Tatbestand zur Verleumdung?

(2P)

A

> Wenn der Täter die falsche Anschuldigung einzig gegenüber der Behörde äussert: Unechte Konkurrenz.

> Wenn der Täter die Beschuldigung auch gegenüber privaten Drittpersonen äussert: Echte Konkurrenz.

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