Wahlfeststellung Flashcards
Hinführung in Klausur Bsp:
Strafbarkeit gem § 154 I StGB: Indem der A zunächst vor dem Strafrichter unter Eid aussagte, die S sei in seiner Wohnung gewesen, später jedoch vor dem Zivilrichter unter Eid aussagte, die S sei nicht dort gewesen, könnte er sich eines Meineids strafbar gemacht haben.
TB
Tathandlung
-tauglicher Täter
-zuständige Stelle
-“falsch schwören”
-> Die Aussagen widersprechen sich so dass in min. einer Verhandlung eine falsche Aussage vorgelegen haben muss-> nicht feststellbar ist in welcher..
In dubio pro reo
-> bei getrennter Betrachtung (+)
Wahlfeststellung:
- > Ergebnis unbillig wenn zwar nicht feststellbar ist in welcher der beiden Verhandlungen A die Unwahrheit gesagt hat (also mit welcher Tat der Täter sich strafbar gemacht hat aber es steht fest dass A in einer der beiden Verhandlungen unter Eid falsch ausgesagt haben muss.
- > Bei der unechten Wahlfeststellung ist ungewiss welche von mehreren Handlungen des Täters den konkreten Strafttabestand erfüllt hat. -> A hat als Zeuge vor Gericht denselben Sachverhalt jeweils gegenteilig beschworen. -> Sofern der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluss anderer Geschensabläufe es für möglich erachtet, dass der Täter den betreffenden Tatbestand erfüllt hat so ist eine Bestrafung möglich. Hier ist nicht feststellbar in welchem der beiden Fälle A unter Eid die Unwahrheit ausgesagt hat. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass in einem der beiden Fälle sich Inhalt und Gegenstand der Aussage des A nicht gedeckt haben können. Daher unechte Wahlfeststellung (+)
subjektiver TB
Ausgangspunkt
Ausgangspunkt der Wahlfeststellung ist eine Unsicherheit hinsichtlich des Geschehensablaufs. Liegt nach allen möglichen Sachverhaltsalternativen eine Strafbarkeit vor, so formuliert die Wahlfesstellung eine Ausnahme des Grundsatzes “ in dubio pro reo”.
Echte bzw. ungleichartige Wahlfeststellung
Bei einer echten bzw. ungleichartigen Wahlfeststellung besteht eine Unsicherheit im Sachverhalt, die sich unter Ausschöpfung aller prozessualen Erkenntnismittel nicht klären lässt. Dabei muss jede der in Frage kommenden Sachverhaltskonstelationen unter Ausschluss weiterer Möglichkeiten ein Strafgesetz verwirklichen (Tatbestandsalternativität)
Unechte bzw. gleichartige Wahlfeststellung
-> die Unsicherheit besteht nur im Sachverhalt und nicht bei der anzuwendnen Strafnorm (Sachverhaltsalternativität). Es ist klar dass der Täter einen konkreten Straftatbestand erfüllt hat. Es bleibt aber unklar welche seiner Handlungen den Tatbestand verwirklicht hat.
Lösungsweg bei echter Wahlfeststellung
Wie ist A zu verurteilen, wenn gerichtlich nicht weiter feststellbar ist, ob der A die Uhr im Gedränge am Ausgang des Hörsaales dem S selbst vom Arm nahm oder ob er sie bösgläubig vom Dieb käuflich zur Hälfte des Marktpreises erworben hat?
A: Sachverhaltsalternative I
Dem A kann nachgewiesen werden, dass er die Uhr dem S weggenommen hat, um diese für sich zu behalten.
-> Prüfung des Diebstahls
B.Sachverhaltsalternative II Dem A kann nachgewiesen werden, dass er die Uhr bösgläubig vom Dieb erworben hat, könnte er sich der Hehlerei strafbar gemacht haben.
-> Prüfung der Hehlerei der Uhr
C. Auflösung der aus der Sachverhaltsungewissheit resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen
Fofern dem A nachzuweisen ist dass er den Diebstahl selbst verübte ergibt sich Strafbarkeit gem. § 242 I(Sachverhaltsalternative I), falls nicht Strafbarkeit aus Hehlerei (Sachverhaltsalternative II)
-> Fraglich ist wie diese Ungewissheit im Sachverhalt und der anzuwendende Strafnorm zu behandeln ist.
Wahlfeststellung:
-Anwendbarkeit: nur wenn Täter sicher gegen den Tatbestand eines Strafgesetzes verstoßen hat, aber gerichtlich nicht feststellbar ist, gegen welchen. -> “in dubio pro reo” wäre unbillig.
Es ist umstritten wie echte Wahlfeststellung zu behandeln ist.
eA(Grundsatz der Rechtsicherheit)
Aus Rechtsstaatsprinzip folgt Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 103 II GG). -> Dieser erfordert dass für eine Verurteilung zweifelsfrei nachzuweisen ist dass ein bestimmter Straftatbestand erfüllt ist.
aA:(Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit )
- Freispruch wäre unbillig, da es bewiesen ist dass sich der Täter strafbar gemacht hat. (auch Art. 103 II GG)
hM(vermittelnd):
- vermittelnder Ansatz der zu einem Ausgleich der kollidierenden Verfassungsprinzipien mittels praktischer Konkordanz führen soll.
- > deswegen ist echte Wahlfeststellung grds. möglich aber an strenge Voraussetzungen geknüpft:
1. Unsicherheit im Sachverhalt
2. Gleichrangigkeit der Alternativen: Zwischen den beiden Sachverhaltsalternativen darf kein Stufenverhältnis in logischer (z.B. Grundtatbestand - Qualifikation) oder normativer Form (verschiedene Intensität des Unrechtsgehalts, z.B. Fahrlässigkeit - Vorsatz) bestehen. Denn dann kommt eine (eindeutige) Verurteilung nach dem leichteren Delikt in Betracht.
3. Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit: Die in Betracht kommenden Verhaltensweisen müssen eine annährend gleiche Schwere des Schuldvorwurfs aufweisen und nach allgemeinem Rechtsempfinden sittlich-rechtlich vergleichbar sein, das heißt ähnliche Rechtsgüter schützen.