Brandstiftung § 306 Flashcards

1
Q

Funktion, Systematische Stellung

A

§ 306 ist kein Grunddelikt aller Brandstiftungsdelikte, sondern (systemwidrig positioniertes) besonderes Sachbeschädigungsdelikt (nach hM aber wohl mit Gemeingefährlichkeitskomponente, str) -> Problem bei Einwilligungsfähigkeit und bei Konkurrenzverhältnis zu § 306a

§ 306 enthält einen umfangreichen Katalog tauglicher Tatobjekte (hohe Strafdrohung -> Problem der restriktiven Auslegung /teleologische Reduktion (bei geringem Wert oder geringe Menge, ca. 1000€)

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2
Q

Gebäude

A

Gebäude sind (zumindest teilweise) umschlossene Räume, die dem Aufenthalt- nicht aber zwingend der Wohnung- von Menschen dienen können.

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3
Q

In Brand setzen

A

In Brand setzen ist das selbsttätige Brennen eines funktionswesentlichen Teiles des jeweiligen Tatobjekts.

Das liegt dann vor, wenn der Gegenstand (=das Tatobjekt) derart vom Feuer ergriffen ist, dass er auch nach dem Entfernen des Zündstoffes selbständig weiterbrennen kann.

Es müssen solche Teile des Tatobjekts erfasst sein, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts von wesentlicher Bedeutung sind. Ob ein Teil wesentlich ist bestimmt sich danach ob es jederzeit ohne Beeinträchtigung des Gesamtbauwerks entfernt werden kann.

Bsp: + Fensterrahmen, Treppe, in Boden vermauerte Theke, Fußboden
-angedübelter Hängeschrank, Sofa, Tapete, Holztrennwand im Keller, Fußbodenleiste

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4
Q

Ganz oder teilweise zerstören durch Brandlegung

A

teilweise zerstören: wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile unbrauchbar gemacht werden

(wesentliche Teile: Ob ein Teil für das Tatobjekt “wesentlich” ist bestimmt sich nach dem tatbestandlich geschützten Zweck und ist folglich gesondert für jede Vorschrift zu beurteilen. Insbesondere muss bei § 306 aI Nr.1 StGB der Gebäudeteil Wohnzwecken dienen (kein Abstellraum). Im Rahmen von § 306I Nr.1 StGB ist dies hingegen nicht erforderlich.
->Bsp: DIe Zerstörung eines Schlafzimmers in einem Einfamilienhaus kann eine teilweise Zerstörung iSv § 306 a I Nr.1 und § 306I Nr.1 darstellen wenn darin keine andere Schlafmöglichkeit besteht, so dass dieses nicht mehr in zumutbarer Weise als Wohnhaus genutzt werden kann.
Bei einem Mehrfamilienhaus muss zumindest eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit für eine beträchtliche Zeit nicht mehr benutzbar sein.
Wenn in einem zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäude lediglich die Teeküche unbenutzbar gemacht wird, ist dessen kein für dessen Zweckbestimmung wesentlicher Teil betroffen, so dass § 306a I Nr.1 StGB ausscheidet ? eher Nr. 3 oder nachschauen BGH NStZ 2012,215,216)

durch Brandlegung: jede auf Verursachen eines Brandes gerichtete Handlung

Erforderlich ist angesichts der hohen Strafandrohung eine Zerstörung von einigem Gewicht

-> Die teilweise Zerstörung muss der Brandlegung zurechenbar sein, dies ist auch bei Löschschäden zu bejahen (str.) -> arg: Der Feuerwehreinsatz war vorhersehbar und ist auch nicht durch eigenverantwortliches dazwischen treten Dritter ausgeschlossen. Die Feuerwehr ist vielmehr verplichtet einzuschreiten. -> es besteht insofern kein Unterschied zu automatisch einsetzender Löschanlage

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5
Q

Problem: Kann der Eigentümer einer Sache in eine Inbrandsetzung nach § 306 wirksam einwilligen (Dispositionsbefugnis)?

A

hM: Ja eine Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung eines Tatobjektes nach § 306 I ist möglich.
-dafür: Brandstiftung nach §306 ist lediglich Spezialfall der Sachbeschädigung (spezielle Begehungsweise); vgl das Merkmal der Fremdheit in § 306I. Bzgl §303 ist der Eigentümer unstr. dispositionsbefugt.

aA: Nein. Auch § 306 haftet ein Element der wenigstens abstrakten Gemeingefährlichkeit an, was die Dispositionsbefugnis des Eigentümers ausschließt.

  • dafür: Systematik- Überschrift des 28. Abschnitts zu dem auch § 306 gehört.
  • dagegen: Dann lässt sich nicht erklären, warum § 306 gerade an die Fremdheit der Sache anknüpft; die Gemeingefährlichkeit liegt grds. bei der Brandstiftung an eigenen Sachen in ebenso großem Ausmaß vor.
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6
Q

Begrenzung der Tatobjektsqualität.

A

Im Hinblick darauf dass es sich bei §306I um ein Verbrechen handelt ist nicht nach §306I zu bestrafen wenn der Wert des Tatobjekts unbedeutend also unter 1000 € ist. Richtigerweise ist dabei aber auf den Wert des gefährdeten Objekts als Ganzes und nicht auf Bestandteile oder den eingetretenen Schaden abzustellen. -> auf das Ganze Haus nicht nur auf einen Türrahmen.

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7
Q

Tätige Reue § 306 e

A

eine Art “Rücktritt vom vollendeten Delikt” die eingeführt wurde weil die §§ 306ff bereits relativ früh vollendet sind.
-> Rechtsfolge:
fakultative Strafmilderung oder Absehen von Strafe
zwingender Strafaufhebungsgrund für § 306d

-> Vss:
-vollendete Brandstiftung (andernfalls § 24)
-Freiwilligkeit
-Löschen des Brandes bevor ein erheblicher Schaden entsteht (uU ernsthaftes Bemühen ausreichend § 306eIII
Erheblicher Schaden (zu unterscheiden von Gefahr)
-Pei Personen: § 223 mit Gefahr erheblicher Verletzungen
-bei Sachen: min. wie bei § 315 c (ca.1000€)

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